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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht

Volltextsuche: Verwaltungsrecht

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Verwaltungsrecht anbieten.

Verwaltungsrecht:

Überblick
Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches - insbesondere neben dem Staatsrecht - eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z.B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht etc.)

Das Verwaltungsrecht wird ergänzt durch das Verwaltungsprozessrecht, das den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz ordnet, insbesondere die Organisation und Funktionsweise der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Ablauf des Verwaltungsprozesses regelt.

Das allgemeine Verwaltungsrecht
Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren - unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet - anzutreffen sind und benötigt werden können.

Literatur: Hofmann/Gerke, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2002, ISBN 3-555-01269-X

Im einzelnen betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht

die Handlungsformen der Verwaltung, namentlich
Verwaltungsrechtden Verwaltungsakt,
Verwaltungsrechtden Verwaltungsrealakt,
Verwaltungsrechtdie Rechtsverordnung,
Verwaltungsrechtdie Satzung,
Verwaltungsrechtden öffentlich-rechtlichen Vertrag,


das Verfahren für das Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsverfahren), insbesondere
Verwaltungsrechtden Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, vor allem die Rechte
    und Pflichten der Verfahrensbeteiligten,
Verwaltungsrechtdie besonderen Verfahrensarten, nämlich
Verwaltungsrechtdas Planfeststellungsverfahren,
Verwaltungsrechtdas förmliche Verwaltungsverfahren


die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsvollstreckung), insbesondere
Verwaltungsrechtdas Zwangsgeld,
Verwaltungsrechtdie Ersatzvornahme,
Verwaltungsrechtden unmittelbaren Zwang

die Organisation der Verwaltung


Das allgemeine Verwaltungsrecht ist kodifiziert für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden im (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die allerdings mit dem Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz weitgehend inhaltsgleich sind. Für einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen.

Das besondere Verwaltungsrecht
Das besondere Verwaltungsrecht ist das "spezielle Verwaltungsrecht", das auf die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, indem sie auf dessen Bestimmungen aufbauen, sie ergänzen oder auch modifizieren. Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere dort, wo letzteres keine eigenständigen Regelungen getroffen hat.

Die folgende Aufstellung gibt eine mögliche, verbreitete systematische Strukturierung des besonderen Verwaltungsrechts wieder, ohne dass diese Aufstellung vollständig, in jeder Hinsicht überschneidungsfrei oder gar die einzig richtige wäre. Sind einzelne Materien vorrangig mit einem bestimmten Gesetz verbunden, so ist auch dieses (in Klammern) angegeben:

das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr
Verwaltungsrechtdas allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht
Verwaltungsrechtdas Bauordnungsrecht (die Landesbauordnungen)
Verwaltungsrechtdas Versammlungsrecht
Verwaltungsrechtdas Ausländerrecht


das Kommunalrecht (die Gemeinde- und Kreisordnungen)
Verwaltungsrechtdas Raumordnungs-, Bau- und Fachplanungsrecht
Verwaltungsrechtdas Raumordnungs- und Landesplanungsrecht (das Raumordnungsgesetz -
    ROG)
Verwaltungsrechtdas Städtebaurecht (das Baugesetzbuch - BauGB)


das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht
Verwaltungsrechtdas Gewerberecht (die Gewerbeordnung - GewO), einschließlich
         Verwaltungsrechtdes Gaststättenrechts (das Gaststättengesetz - GastG),
         Verwaltungsrechtdes Handwerksrechts (die Handwerksordnung - HandwO),
         Verwaltungsrechtdas Beförderungsrecht (das Personenbeförderungsgesetz - PBefG,
Verwaltungsrechtdas Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG,
Verwaltungsrechtdas Allgemeine Eisenbahngesetz - AEG, das Wasserstraßengesetz -
    WaStrG),
Verwaltungsrechtdas Kartellrecht (das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB),
Verwaltungsrechtdas Telekommunikationsrecht (das Telekommunikationsgesetz - TKG)


das Umweltrecht, insbesondere
Verwaltungsrechtdas Immissionsschutzrecht (das Bundes-Immissionsschutzgesetz -
    BImSchG),
Verwaltungsrechtdas Abfallrecht (das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG),
Verwaltungsrechtdas Wasserrecht (das Wasserhaushaltsgesetz - WHG - und die
    Landeswassergesetze),
Verwaltungsrechtdas Bodenschutzrecht (das Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)


das Schul- und Hochschulrecht
Verwaltungsrechtdas öffentliche Dienstrecht
Verwaltungsrechtdas Beamtenrecht
Verwaltungsrechtdas Wehr- und Zivildienstrecht

Das besondere Verwaltungsrecht ist - abhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen - sowohl durch Bundes-, als auch durch Landesgesetze geregelt. Landesrecht ist dabei vorzugsweise im Gefahrenabwehr- und Kommunalrecht anzutreffen, während das Umweltrecht, das Planungsrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht vorrangig auf Bundesebene geregelt sind. Neben die bundesgesetzlichen Bestimmungen tritt allerdings häufig ausführendes oder ergänzendes Landesrecht.

Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.

Verwaltungsprozessrecht
Das Verwaltungsprozessrecht regelt den Rechtsschutz gegenüber den Handlungen der Verwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich geregelt.

Die Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO, regelt das Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Die VwGO stellt dabei nur eine partielle Regelung dar. Soweit darin keine Bestimmungen getroffen sind, wird das Verfahren im Übrigen durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung geregelt, § 173 VwGO.

Die VwGO gliedert sich in die Teile Gerichtsverfassung (I.), Verfahren (II.), Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (III.), sowie Kosten und Vollstreckung (IV.). In Teil V finden sich Schluss- und Übergangsbestimmungen.
 

Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der kostenlos bereit gestellten Informationen übernommen.

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