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Verwaltungsrecht
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Verwaltungsrecht:
Überblick
Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und
als solches - insbesondere neben dem Staatsrecht - eine Teilmaterie des
öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die
Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die
Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis
zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen
allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das
allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und
ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische
Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z.B.
Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht etc.)
Das Verwaltungsrecht wird ergänzt durch das Verwaltungsprozessrecht, das den
verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz ordnet, insbesondere die Organisation
und Funktionsweise der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Ablauf des
Verwaltungsprozesses regelt.
Das allgemeine Verwaltungsrecht
Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und
Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren -
unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet - anzutreffen sind und benötigt
werden können.
Literatur: Hofmann/Gerke, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2002,
ISBN 3-555-01269-X
Im einzelnen betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht
die Handlungsformen der Verwaltung, namentlich
den
Verwaltungsakt,
den
Verwaltungsrealakt,
die
Rechtsverordnung,
die Satzung,
den
öffentlich-rechtlichen Vertrag,
das Verfahren für das Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen
(Verwaltungsverfahren), insbesondere
den Ablauf des
allgemeinen Verwaltungsverfahrens, vor allem die Rechte
und Pflichten der Verfahrensbeteiligten,
die besonderen
Verfahrensarten, nämlich
das
Planfeststellungsverfahren,
das förmliche
Verwaltungsverfahren
die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen
(Verwaltungsvollstreckung), insbesondere
das Zwangsgeld,
die
Ersatzvornahme,
den
unmittelbaren Zwang
die Organisation der Verwaltung
Das allgemeine Verwaltungsrecht ist kodifiziert für die Verwaltungstätigkeit
der Bundesbehörden im (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für
die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden in den entsprechenden
Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die allerdings mit dem
Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz weitgehend inhaltsgleich sind. Für
einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben
Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des
Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von
Verwaltungsentscheidungen.
Das besondere Verwaltungsrecht
Das besondere Verwaltungsrecht ist das "spezielle Verwaltungsrecht", das auf
die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben
besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmungen des besonderen
Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, indem sie
auf dessen Bestimmungen aufbauen, sie ergänzen oder auch modifizieren.
Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere
dort, wo letzteres keine eigenständigen Regelungen getroffen hat.
Die folgende Aufstellung gibt eine mögliche, verbreitete systematische
Strukturierung des besonderen Verwaltungsrechts wieder, ohne dass diese
Aufstellung vollständig, in jeder Hinsicht überschneidungsfrei oder gar die
einzig richtige wäre. Sind einzelne Materien vorrangig mit einem bestimmten
Gesetz verbunden, so ist auch dieses (in Klammern) angegeben:
das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr
das allgemeine
Polizei- und Ordnungsrecht
das
Bauordnungsrecht (die Landesbauordnungen)
das
Versammlungsrecht
das
Ausländerrecht
das Kommunalrecht (die Gemeinde- und Kreisordnungen)
das
Raumordnungs-, Bau- und Fachplanungsrecht
das
Raumordnungs- und Landesplanungsrecht (das Raumordnungsgesetz -
ROG)
das
Städtebaurecht (das Baugesetzbuch - BauGB)
das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht
das Gewerberecht
(die Gewerbeordnung - GewO), einschließlich
des
Gaststättenrechts (das Gaststättengesetz - GastG),
des
Handwerksrechts (die Handwerksordnung - HandwO),
das
Beförderungsrecht (das Personenbeförderungsgesetz - PBefG,
das
Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG,
das Allgemeine
Eisenbahngesetz - AEG, das Wasserstraßengesetz -
WaStrG),
das Kartellrecht
(das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB),
das
Telekommunikationsrecht (das Telekommunikationsgesetz - TKG)
das Umweltrecht, insbesondere
das
Immissionsschutzrecht (das Bundes-Immissionsschutzgesetz -
BImSchG),
das Abfallrecht
(das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG),
das Wasserrecht
(das Wasserhaushaltsgesetz - WHG - und die
Landeswassergesetze),
das
Bodenschutzrecht (das Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
das Schul- und Hochschulrecht
das öffentliche
Dienstrecht
das Beamtenrecht
das Wehr- und
Zivildienstrecht
Das besondere Verwaltungsrecht ist - abhängig von der
Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen - sowohl durch Bundes-, als auch
durch Landesgesetze geregelt. Landesrecht ist dabei vorzugsweise im
Gefahrenabwehr- und Kommunalrecht anzutreffen, während das Umweltrecht, das
Planungsrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht vorrangig auf Bundesebene
geregelt sind. Neben die bundesgesetzlichen Bestimmungen tritt allerdings
häufig ausführendes oder ergänzendes Landesrecht.
Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch
europäisches Recht überlagert und beeinflusst.
Verwaltungsprozessrecht
Das Verwaltungsprozessrecht regelt den Rechtsschutz gegenüber den Handlungen
der Verwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist in der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich geregelt.
Die Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO, regelt das
Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Die VwGO stellt dabei nur eine partielle Regelung dar. Soweit darin keine
Bestimmungen getroffen sind, wird das Verfahren im Übrigen durch das
Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung geregelt, § 173 VwGO.
Die VwGO gliedert sich in die Teile Gerichtsverfassung (I.), Verfahren
(II.), Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (III.), sowie Kosten
und Vollstreckung (IV.). In Teil V finden sich Schluss- und
Übergangsbestimmungen.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit,
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