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Strafrecht
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Verschwörung
Der Begriff Verschwörung ist die Substantivierung der Übersetzung (16. Jh.)
des lateinischen Verbs coniurare = sich heimlich (durch Eid/Schwur)
verbünden. Die heimliche Verbündung dient der Durchführung eines Plans mit
entweder (a) selbstsüchtiger verwerflicher Zielsetzung oder (b) zwecks
Beseitigung von - tatsächlichen oder vermeintlichen - Missständen. Die
Zielsetzung einer Verschwörung beruht daher nicht immer auf niederen
Motiven, sie basiert jedoch in jedem Falle auf Täuschung.

Der Begriff der Verschwörung ist negativ besetzt. Er wird nicht zur
Selbstbeschreibung einer Gruppe gebraucht. Ausnahme ist die Verschwörung der
Gleichen des französischen Frühsozialisten Gracchus Babeuf.
Die Heimlichkeit einer Verschwörung wird von der staatlich sanktionierten
Geheimhaltung, z. B. der Geheimdienste, unterschieden. Hierbei entsteht das
Problem, dass diese auch im demokratischen Rechtsstaat der parlamentarischen
Kontrolle nur eingeschränkt unterliegen und daher versucht sein können, in
ihren Zielen oder Mitteln illegal oder illegitim vorzugehen.

Rechtliche Einordnung
Eine Verschwörung ist ein geheimer Zusammenschluss mehrerer Personen zu
einem illegalen oder illegitimen Zweck, im Gegensatz zu legalen und offenen
Kooperationen. Die Verschwörung ist strafbar nach §30 Abs. 2 des deutschen
Strafgesetzbuches, wenn es sich bei ihrem Gegenstand um ein Verbrechen
handelt.

Die Teilnehmer einer Verschwörung im strafrechtlichen Sinn geben eine
Willenserklärung ab (siehe Einigung), die auf das Erreichen eines oft
ungesetzlichen Ziels gerichtet ist. Im erweiterten Sinn kann auch
konkludentes Handeln zu einer impliziten Verschwörung führen und
Mitwisserschaft als passive Mitverschwörung gelten.
Grundsätzlich ist die Geheimhaltung von Vorgängen strafrechtlich nicht
relevant. Geheimhaltung wird in einigen Fällen rechtlich sogar geschützt
bzw. gefordert (Zeugnisverweigerungsrecht der Strafprozessordnung,
Betriebsgeheimnis und Geheimnisschutz bei Fragen der nationalen Sicherheit).

Neben der Anerkennung des Vertrauensschutzes im Rechtsweg existieren
ausnehmende Gesetze zur Offenlegungspflicht bei bestimmten Vorgängen, etwa
im Aktienrecht und dem Kartellrecht. Bei Fragen der öffentlichen Sicherheit
wird in einigen Fällen das Nichthandeln bei Kenntnisnahme ungesetzlicher
Vorgänge verfolgt (Mitwisserschaft).

Der Begriff der Verschwörung taucht im Rechtsweg hauptsächlich bei der
Planung von Verbrechen auf, bei denen schon der Versuch strafbar ist.
Hierbei wird der Grad der Beteiligung an den Vorbereitungen geahndet.
Arten der Verschwörung
Je nach der Verwerflichkeit des Zwecks kann man unterschiedliche Arten der
Verschwörung unterscheiden, von Wirtschaftsverbrechen (z. B. verbotenes
Kartell) über kriminelle Vereinigungen (z. B. Mafia) bis hin zu
Staatsstreich und Putsch.

Eine Verschwörung kann durch einen gegenseitigen Schwur der Beteiligten
abgesichert werden. Auch das gemeinsame Begehen von Verbrechen oder
Geheimwissen über andere Mitglieder und damit gegenseitige Erpressbarkeit
können die verschworene Gemeinschaft zusammenhalten. Verlässt einer der
Verschwörer den Bund, wird dieses von den anderen Verschwörern meist
gerächt, oft sogar durch weithin abschreckende Ermordung des Verräters. Im
Strafrecht werden deshalb die Abtrünnigen einer Kriminellen Vereinigung mit
der Kronzeugenregelung bedacht, auch bei der Kartellzerschlagung werden
Verräter und Reuige belohnt.

Im Rahmen des war on drugs, der organisierten DEA staatlichen
Rauschmittelbekämpfung in den USA, wurde Verschwörung als Sonderrechtsform
juristisch definiert. Dabei wurden bestimmte problematische Zwangsmittel
eingeführt wie die strafbewehrte Verpflichtung zur Aussage gegen Angehörige
(siehe dazu: Amy Ralston: Die XTC-Verschwörung, 2003, ISBN 3930442671).
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