|Verkehrsstrafrecht|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwälte/innen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... Fachanwälte/innen
... Notare/innen
... Adressverzeichnis
... auf kanzleien.mobi
Rechtsinformationen
Juristische Fachbeiträge
Prozesskostenrechner
Für Rechtsanwälte/innen
Infos und Anmeldung
Linksammlung
Impressum
Aktuelles Recht
Verkehrsstrafrecht


Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Verkehrsstrafrecht

Volltextsuche: Verkehrsstrafrecht

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Verkehrsstrafrecht anbieten.

Verkehrsstrafrecht

Einleitung

Es gibt Straftatbestände, die speziell gesetzwidriges Handeln im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr unter Strafe stellen.
Durch das Verkehrsstrafrecht werden schwerwiegende Verkehrsverstöße unter Strafe gestellt. Eine Strafe ist eine schwerwiegendere Sanktion als das Bußgeld oder das Verwarnungsgeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren.  Diese verkehrsspezifischen Straftatbestände sind teilweise in dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder im Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) enthalten. Eine Vielzahl von verkehrsspezifischen Straftatbeständen findet man im Strafgesetzbuch (StGB).

Allgemeines
Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sieht das Gesetz neben der Möglichkeit einer Geldstrafe auch Freiheitsstrafe vor, die bis zu zehn Jahre betragen kann. Als Nebenstrafe kann das Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Ein verkehrsrechtliches Strafverfahren kann also zu schwerwiegenden Konsequenzen führen. Aus diesem Grund sollte die Verteidigungsstrategie im Strafverfahren von Anfang an sorgfältig bedacht und vorbereitet werden. Es dürfte sachgerecht sein, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Strafverfahren zu beauftragen.

Einlassung zur Sache
In der Praxis hat der spätere Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Schon unmittelbar nach einem Unfall oder einem sonstigen strafrechtlich relevanten Handeln sind vielfach Polizeibeamte beteiligt, die den Vorgang aufnehmen. Es besteht für denjenigen, gegen den ermittelt wird, keine Verpflichtung, gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zur Sache auszusagen. Der Beschuldigte kann in jedem Stadium des Verfahrens schweigen, ohne daß dies zu seinen Lasten verwendet werden darf. Es ist grundsätzlich dringend anzuraten, sich zunächst nicht zur Sache zu äußern. Anderenfalls besteht die Gefahr, daß Äußerungen in der Ermittlungsakte anders wiedergegeben werden, als sie vom Beschuldigten gemeint waren. Außerdem kann man sich unnötig und möglicherweise unüberlegt auf einen bestimmten Geschehensablauf festlegen und hierdurch die Erfolgsaussichten einer Verteidigung in einem Strafverfahren erschweren oder zunichte machen. Schließlich kann sich eine unüberlegte Äußerung auch bei einer späteren zivilrechtlichen Schadensregulierung sowie im Verhältnis zu der eigenen KFZ-Versicherung ungünstig auswirken. Eine Einlassung zur Sache darf ohne Grund verweigert werden und sollte erst nach erfolgter Akteneinsicht durch einen mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalt erfolgen.

Gang des Strafverfahrens

Ermittlungsverfahren
Das Strafverfahren beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Zuständig für die Durchführung der Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft, die sich hierbei der Hilfe der im Polizeidienst beschäftigten Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bedient. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, ist sie nach dem Gesetz dazu verpflichtet, Ermittlungen durchzuführen. Anders als bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten steht die Verfolgung von Straftaten nicht im Ermessen der Verfolgungsorgane. Sofern die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur Anklageerhebung bieten, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Wenn die Ermittlungen zumindest eine geringfügige Schuld des Beschuldigten ergeben haben, kann das Verfahren ohne oder mit Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder nach Erfüllung einer sonstigen Auflage eingestellt werden. Sofern die Erfüllung einer Auflage zur Bedingung für die Einstellung des Verfahrens gemacht wird, muß das zuständige Gericht dieser Vorgehensweise zustimmen. Haben die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Klageerhebung geboten, so reicht die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht eine Anklageschrift ein. In der Praxis wird stattdessen oftmals von der Staatsanwaltschaft der Erlaß eines Strafbefehls beantragt, soweit keine schwerwiegende Straftat vorliegt und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist.

Strafbefehl
Vergleichsweise geringfügige Sanktionen können durch einen Strafbefehl des Gerichts angeordnet werden. Hierzu zählen u.a. Geldstrafe, Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Der Strafbefehl hat nichts mit einem Haftbefehl zu tun. Ein Strafbefehl ist der Sache nach ein Urteil, dem keine Hauptverhandlung vorausgegangen ist. Das Gericht erläßt einen Strafbefehl, ohne daß zuvor eine (öffentliche) Hauptverhandlung durchgeführt wird. Dem Angeschuldigten bleibt es also erspart, vor dem Gericht zu erscheinen. Der Strafbefehl wird dem Angeklagten zugestellt. Sofern der Angeklagte mit der angeordneten Strafe einverstanden ist, ist das Strafverfahren zunächst beendet. Sofern nicht gegen den Strafbefehl vorgegangen wird, tritt nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung die Rechtskraft des Strafbefehls ein. Sofern eine Zustellung durch Niederlegung auf dem Postamt (mit Benachrichtigung im Briefkasten) erfolgt, ist bereits der Zeitpunkt der Niederlegung für den Lauf der Frist maßgeblich. Nach Eintritt der Rechtskraft ist dann die aus dem Strafbefehl ersichtliche Strafe zu erfüllen. Es kann zum Beispiel eine Geldstrafe von X Tagessätzen in Höhe von jeweils X DM zu zahlen sein.

Einspruch gegen Strafbefehl
Sofern der Angeklagte mit der durch den Strafbefehl angeordneten Strafe nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Der Einspruch wird bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt. Der Einspruch muß innerhalb der Frist bei Gericht eingehen. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte, wie zum Beispiel die Höhe der festgesetzten Tagessätze beschränkt werden. Im Falle eines rechtzeitig eingelegten, zulässigen Einspruchs bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung, es wird dann eine grundsätzlich öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt. Das Gericht kann in seiner Entscheidung auch zu Lasten des Angeklagten von der durch den Strafbefehl angeordneten Strafe abweichen. In der Praxis zeichnet es sich im Verlauf der Hauptverhandlung in der Regel ab, wenn das Gericht beabsichtigt, eine noch härtere Strafe als in dem Strafbefehl anzuordnen. In diesem Fall kann der Einspruch noch in der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Dann wird der Strafbefehl rechtskräftig und die in ihm angeordnete Strafe ist zu erfüllen.

Erhebung der öffentlichen Klage
Wenn die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten und das Strafbefehlsverfahren nicht durchgeführt wird, reicht die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht eine Anklageschrift ein. In der Anklageschrift sind neben dem Angeschuldigten der genaue Tatvorwurf, die anzuwendenden Strafvorschriften sowie die vorhandenen Beweismittel bezeichnet.

Hauptverfahren
Das Gericht hat auf Grund der Anklageschrift darüber zu entscheiden, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist. In der Praxis wird in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle das Hauptverfahren eröffnet. Es wird dann Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

Hauptverhandlung
Im Rahmen der Hauptverhandlung wird zunächst der Angeklagte zur Person und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Die persönlichen Verhältnisse können für die Höhe einer möglicherweise zu verhängenden Geldstrafe von Bedeutung sein. Sofern der Angeklagte hierzu keine Angaben macht - er muß das nicht - kann das Gericht die Einkommensverhältnisse schätzen. Der Angeklagte wird dann darüber belehrt, daß es ihm freisteht, sich zu dem erhobenen Vorwurf zu äußern, daß er aber nicht zur Sache aussagen muß. Sofern ein Rechtsanwalt für den Angeklagten anwesend ist wird dieser die Vorgehensweise in der Hauptverhandlung zuvor mit seinem Mandanten besprochen haben. In der Regel wird bei Verkehrsstraftaten nur ein Temin zur Hauptverhandlung anberaumt. Bei umfangreichen Sachen oder wenn weitere Beweismittel zu berücksichtigen sind kann sich die Hauptverhandlung auch über mehrere Termine (Verhandlungstage) erstrecken.

Beweisaufnahme
Im Rahmen der Hauptverhandlung wird regelmäßig eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Heranziehung sonstiger Beweismittel durchgeführt. Im Anschluß an die Beweisaufnahme beantragen Staatsanwaltschaft und Verteidiger im Rahmen ihrer Plädoyers eine bestimmte Entscheidung des Gerichts, zum Beispiel einen Freispruch des Angeklagten. Der Angeklagte erhält das letzte Wort. Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.

Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wird den Angeklagten zu einer bestimmten Strafe verurteilen, wenn es auf Grund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft einen Straftatbestand verwirklicht hat. Anderenfalls wird das Gericht den Angeklagten freisprechen, sofern nicht eine Einstellung des Verfahrens erfolgt.

Einzelne Straftatbestände
Im folgenden sollen kurz die wichtigsten Verkehrsstraftaten dargestellt werden. Es kann jeweils nur eine knappe Einführung in die Strafvorschriften erfolgen. Die in der Praxis auftretenden Probleme für jeden einzelnen Tatbestand sind so vielfältig, daß eine umfassende Darstellung den Rahmen dieses Informationsangebots sprengen würde. Informationen speziell zu Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol befinden sich in der Rubrik Alkohol im Straßenverkehr.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Nach § 142 StGB ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ("Unfallflucht"/"Fahrerflucht") strafbar. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Ebenso wird ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. 1998 wurde eine neue Regelung in den Tatbestand des § 142 StGB eingefügt, wonach das Gericht von Strafe absehen kann, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Diese Regelung gilt nur für Bagatellverstöße außerhalb des fließenden Verkehrs, z.B. für ganz geringfügige Unfälle beim Einparken.

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Für besonders schwerwiegende Fälle ist Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
(Näheres zu § 315c StGB unterAlkohol im Straßenverkehr)
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
die Vorfahrt nicht beachtet,
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(die Buchstaben a-g enthalten die sogenannten "sieben Todsünden")
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wenn die Tat nicht in § 315a StGB oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist.

Vollrausch, § 323a StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist (siehe auch Alkohol im Straßenverkehr).

Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Fahren ohne Versicherung, § 6 Pflichtversicherungsgesetz
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. [...] Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

 

Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der kostenlos bereit gestellten Informationen übernommen.

Rechtsberatung in Sachen Verkehrsrecht bieten nachfolgende VerkehrsstrafrechtKanzleien an.

Notar und Notarin in Berlin Beurkundung, Antidiskriminierungsrecht,Anwaltshaftung,Arbeitsrecht,
Abfindung,Kündigungsschutzgesetz,Scheinselbstständigkeit,
Arbeitsgericht,Architektenrecht,Arzthaftungsrecht,Asylrecht,
Ausländerrecht,BAföG,Bankrecht,Baurecht,Baugesetzbuch,
Bauvertrag,VOB/B,Betreuungsrecht,Erbrecht,Testament,
Familienrecht,Berliner Tabelle,Düsseldorfer Tabelle,
Internationales Familienrecht,Regelbeträge Kindesunterhalt,
Vormundschaft,Gesellschaftsrecht,Gerichtshof der
EuropäischenGemeinschaft,Gewaltschutzrecht,
Grundstücksrecht,Hochschulrecht,Handelsrecht,
Immobilienrecht,Ingenieursrecht,Insolvenzrecht,
Internationales Familienrecht,Internationales Privatrecht,
InternationalesRecht,Kollisionsregeln,Jugendrecht,
Kapitalanlagerecht,Kassenarztrecht,
Lebenspartnerschaftsrecht,Markenrecht,
Gerichtliche,Mediation,Mediation,Verhandlungen,
Medienrecht,Medizinrecht,Mietrecht,Mietvertrag,
Mietminderung,Mietspiegel,Multimediarecht,
Onlinerecht,PrivatesBaurecht,Prozesskostenhilfe,
Schulrecht,Sozialrecht,Staatsangehörigkeitsrecht,
Steuerrecht,Abgabeordnung,Steuerstrafrecht,Strafrecht,
Kapitalverbrechen,Strafverteidigung,Mord,Nebenklage,
Pflichtverteidiger,Strafrecht,Vergewaltigung,Verschwörung,
Urheberrecht,Nebenklage,Vereinsrecht,Verkehrsrecht,
Verkehrsstrafrecht,Verkehrszivilrecht,Verlagsrecht,
Vertragsrecht,Verwaltungsrecht,VOB,WEGRecht,
Werkvertragsrecht,Wettbewerbsrecht,Wirtschaftsrecht,
Wirtschaftsstrafrecht,Wohneigentumsrecht,
Wohnungseigentumsrecht,Wirtschaftsstrafrecht,Zivilrecht,
Zwangsvollstreckungsrecht,Berliner Notare und Notarinnen, Gerichtsvollzieher