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Verkehrsstrafrecht
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte für Verkehrsstrafrecht
Volltextsuche: Verkehrsstrafrecht
Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin,
die Rechtsberatung in Sachen Verkehrsstrafrecht anbieten.
Verkehrsstrafrecht
Einleitung Es gibt Straftatbestände, die speziell
gesetzwidriges Handeln im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr unter Strafe
stellen.
Durch das Verkehrsstrafrecht werden schwerwiegende Verkehrsverstöße unter
Strafe gestellt. Eine Strafe ist eine schwerwiegendere Sanktion als das
Bußgeld oder das Verwarnungsgeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Diese verkehrsspezifischen Straftatbestände sind teilweise in dem
Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder im Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)
enthalten. Eine Vielzahl von verkehrsspezifischen Straftatbeständen findet
man im Strafgesetzbuch (StGB).
Allgemeines
Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sieht das Gesetz neben
der Möglichkeit einer Geldstrafe auch Freiheitsstrafe vor, die bis zu zehn
Jahre betragen kann. Als Nebenstrafe kann das Gericht die Entziehung der
Fahrerlaubnis anordnen. Ein verkehrsrechtliches Strafverfahren kann also zu
schwerwiegenden Konsequenzen führen. Aus diesem Grund sollte die
Verteidigungsstrategie im Strafverfahren von Anfang an sorgfältig bedacht
und vorbereitet werden. Es dürfte sachgerecht sein, möglichst frühzeitig
einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Strafverfahren zu beauftragen.
Einlassung zur Sache
In der Praxis hat der spätere Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren
bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit, sich zur
Sache zu äußern. Schon unmittelbar nach einem Unfall oder einem sonstigen
strafrechtlich relevanten Handeln sind vielfach Polizeibeamte beteiligt, die
den Vorgang aufnehmen. Es besteht für denjenigen, gegen den ermittelt wird,
keine Verpflichtung, gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem
Gericht zur Sache auszusagen. Der Beschuldigte kann in jedem Stadium des
Verfahrens schweigen, ohne daß dies zu seinen Lasten verwendet werden darf.
Es ist grundsätzlich dringend anzuraten, sich zunächst nicht zur Sache zu
äußern. Anderenfalls besteht die Gefahr, daß Äußerungen in der
Ermittlungsakte anders wiedergegeben werden, als sie vom Beschuldigten
gemeint waren. Außerdem kann man sich unnötig und möglicherweise unüberlegt
auf einen bestimmten Geschehensablauf festlegen und hierdurch die
Erfolgsaussichten einer Verteidigung in einem Strafverfahren erschweren oder
zunichte machen. Schließlich kann sich eine unüberlegte Äußerung auch bei
einer späteren zivilrechtlichen Schadensregulierung sowie im Verhältnis zu
der eigenen KFZ-Versicherung ungünstig auswirken. Eine Einlassung zur Sache
darf ohne Grund verweigert werden und sollte erst nach erfolgter
Akteneinsicht durch einen mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalt
erfolgen.
Gang des Strafverfahrens
Ermittlungsverfahren
Das Strafverfahren beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Zuständig für die Durchführung der Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft,
die sich hierbei der Hilfe der im Polizeidienst beschäftigten Hilfsbeamten
der Staatsanwaltschaft bedient. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine
Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis
erhält, ist sie nach dem Gesetz dazu verpflichtet, Ermittlungen
durchzuführen. Anders als bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten steht
die Verfolgung von Straftaten nicht im Ermessen der Verfolgungsorgane.
Sofern die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur Anklageerhebung bieten,
stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Wenn die Ermittlungen
zumindest eine geringfügige Schuld des Beschuldigten ergeben haben, kann das
Verfahren ohne oder mit Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer
gemeinnützigen Einrichtung oder nach Erfüllung einer sonstigen Auflage
eingestellt werden. Sofern die Erfüllung einer Auflage zur Bedingung für die
Einstellung des Verfahrens gemacht wird, muß das zuständige Gericht dieser
Vorgehensweise zustimmen. Haben die Ermittlungen genügenden Anlaß zur
Klageerhebung geboten, so reicht die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen
Gericht eine Anklageschrift ein. In der Praxis wird stattdessen oftmals von
der Staatsanwaltschaft der Erlaß eines Strafbefehls beantragt, soweit keine
schwerwiegende Straftat vorliegt und eine weitere Sachverhaltsaufklärung
nicht erforderlich ist.
Strafbefehl
Vergleichsweise geringfügige Sanktionen können durch einen Strafbefehl des
Gerichts angeordnet werden. Hierzu zählen u.a. Geldstrafe, Fahrverbot und
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre
beträgt. Der Strafbefehl hat nichts mit einem Haftbefehl zu tun. Ein
Strafbefehl ist der Sache nach ein Urteil, dem keine Hauptverhandlung
vorausgegangen ist. Das Gericht erläßt einen Strafbefehl, ohne daß zuvor
eine (öffentliche) Hauptverhandlung durchgeführt wird. Dem Angeschuldigten
bleibt es also erspart, vor dem Gericht zu erscheinen. Der Strafbefehl wird
dem Angeklagten zugestellt. Sofern der Angeklagte mit der angeordneten
Strafe einverstanden ist, ist das Strafverfahren zunächst beendet. Sofern
nicht gegen den Strafbefehl vorgegangen wird, tritt nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zustellung die Rechtskraft des Strafbefehls ein. Sofern eine
Zustellung durch Niederlegung auf dem Postamt (mit Benachrichtigung im
Briefkasten) erfolgt, ist bereits der Zeitpunkt der Niederlegung für den
Lauf der Frist maßgeblich. Nach Eintritt der Rechtskraft ist dann die aus
dem Strafbefehl ersichtliche Strafe zu erfüllen. Es kann zum Beispiel eine
Geldstrafe von X Tagessätzen in Höhe von jeweils X DM zu zahlen sein.
Einspruch gegen Strafbefehl
Sofern der Angeklagte mit der durch den Strafbefehl angeordneten Strafe
nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Der Einspruch wird bei dem
Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll auf
der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt. Der Einspruch muß innerhalb der
Frist bei Gericht eingehen. Der Einspruch kann auf bestimmte
Beschwerdepunkte, wie zum Beispiel die Höhe der festgesetzten Tagessätze
beschränkt werden. Im Falle eines rechtzeitig eingelegten, zulässigen
Einspruchs bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung, es wird
dann eine grundsätzlich öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt. Das
Gericht kann in seiner Entscheidung auch zu Lasten des Angeklagten von der
durch den Strafbefehl angeordneten Strafe abweichen. In der Praxis zeichnet
es sich im Verlauf der Hauptverhandlung in der Regel ab, wenn das Gericht
beabsichtigt, eine noch härtere Strafe als in dem Strafbefehl anzuordnen. In
diesem Fall kann der Einspruch noch in der Hauptverhandlung zurückgenommen
werden. Dann wird der Strafbefehl rechtskräftig und die in ihm angeordnete
Strafe ist zu erfüllen.
Erhebung der öffentlichen Klage
Wenn die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage
bieten und das Strafbefehlsverfahren nicht durchgeführt wird, reicht die
Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht eine Anklageschrift ein. In
der Anklageschrift sind neben dem Angeschuldigten der genaue Tatvorwurf, die
anzuwendenden Strafvorschriften sowie die vorhandenen Beweismittel
bezeichnet.
Hauptverfahren
Das Gericht hat auf Grund der Anklageschrift darüber zu entscheiden, ob das
Hauptverfahren zu eröffnen ist. In der Praxis wird in der weit überwiegenden
Mehrzahl der Fälle das Hauptverfahren eröffnet. Es wird dann Termin zur
Hauptverhandlung anberaumt.
Hauptverhandlung
Im Rahmen der Hauptverhandlung wird zunächst der Angeklagte zur Person und
zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Die persönlichen Verhältnisse
können für die Höhe einer möglicherweise zu verhängenden Geldstrafe von
Bedeutung sein. Sofern der Angeklagte hierzu keine Angaben macht - er muß
das nicht - kann das Gericht die Einkommensverhältnisse schätzen. Der
Angeklagte wird dann darüber belehrt, daß es ihm freisteht, sich zu dem
erhobenen Vorwurf zu äußern, daß er aber nicht zur Sache aussagen muß.
Sofern ein Rechtsanwalt für den Angeklagten anwesend ist wird dieser die
Vorgehensweise in der Hauptverhandlung zuvor mit seinem Mandanten besprochen
haben. In der Regel wird bei Verkehrsstraftaten nur ein Temin zur
Hauptverhandlung anberaumt. Bei umfangreichen Sachen oder wenn weitere
Beweismittel zu berücksichtigen sind kann sich die Hauptverhandlung auch
über mehrere Termine (Verhandlungstage) erstrecken.
Beweisaufnahme
Im Rahmen der Hauptverhandlung wird regelmäßig eine Beweisaufnahme durch
Vernehmung von Zeugen und Heranziehung sonstiger Beweismittel durchgeführt.
Im Anschluß an die Beweisaufnahme beantragen Staatsanwaltschaft und
Verteidiger im Rahmen ihrer Plädoyers eine bestimmte Entscheidung des
Gerichts, zum Beispiel einen Freispruch des Angeklagten. Der Angeklagte
erhält das letzte Wort. Anschließend zieht sich das Gericht zur
Entscheidungsfindung zurück.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wird den Angeklagten zu einer bestimmten Strafe verurteilen,
wenn es auf Grund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt ist, daß
der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft einen Straftatbestand
verwirklicht hat. Anderenfalls wird das Gericht den Angeklagten
freisprechen, sofern nicht eine Einstellung des Verfahrens erfolgt.
Einzelne Straftatbestände
Im folgenden sollen kurz die wichtigsten Verkehrsstraftaten dargestellt
werden. Es kann jeweils nur eine knappe Einführung in die Strafvorschriften
erfolgen. Die in der Praxis auftretenden Probleme für jeden einzelnen
Tatbestand sind so vielfältig, daß eine umfassende Darstellung den Rahmen
dieses Informationsangebots sprengen würde. Informationen speziell zu
Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol befinden sich in der Rubrik Alkohol
im Straßenverkehr.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Nach § 142 StGB ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort
("Unfallflucht"/"Fahrerflucht") strafbar. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe wird ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung
ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat,
ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Ebenso wird ein
Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder
berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die
Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. 1998 wurde eine
neue Regelung in den Tatbestand des § 142 StGB eingefügt, wonach das Gericht
von Strafe absehen kann, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden
nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich
nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen
nachträglich ermöglicht. Diese Regelung gilt nur für Bagatellverstöße
außerhalb des fließenden Verkehrs, z.B. für ganz geringfügige Unfälle beim
Einparken.
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet. Für besonders schwerwiegende Fälle ist
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel oder
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
(Näheres zu § 315c StGB unterAlkohol im Straßenverkehr)
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
die Vorfahrt nicht beachtet,
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder
Bahnübergängen zu schnell fährt,
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der
Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung
kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(die Buchstaben a-g enthalten die sogenannten "sieben Todsünden")
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet.
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen, wenn die Tat nicht in § 315a StGB oder § 315c
StGB mit Strafe bedroht ist.
Vollrausch, § 323a StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wenn er in diesem Zustand eine
rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er
infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen
ist (siehe auch Alkohol im Straßenverkehr).
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl
dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne
erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten
möglich ist.
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis
nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches
oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das
Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem
das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25
dieses Gesetzes verboten ist.
Fahren ohne Versicherung, § 6 Pflichtversicherungsgesetz
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch
gestattet, obwohl für das Fahrzeug der erforderliche
Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. [...] Ist die
Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden,
wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
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