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Verkehrsrecht
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Volltextsuche: Verkehrsrecht
Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin,
die Rechtsberatung in Sachen Verkehrsrecht anbieten. Verkehrsrecht:
Verkehrsrecht ist "Straßenrecht" im weiteren Sinne. Im Flugverkehr
bezeichnet Verkehrsrecht die internationalen Bestimmungen die den Fluglinien
zustehen, siehe auch Freiheiten der Luft.
In Bezug auf Straßenverkehr wird dieses Rechtsgebiet in zwei Gruppen
unterteilt: in Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht.
Das Straßenrecht ist kein Verkehrsrecht, bestimmt es aber als "Recht an der
Straße" und gehört daher zum öffentlichen Sachenrecht. Das Straßenrecht ist
vorrangiges Recht, das im Regelfall Landesrecht ist (Straßengesetz),
Bundesrecht nur im Bereich der Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und
Autobahnen, Bundesfernstraßengesetz). Es bestimmt die Benutzung der Straße
im Rahmen der Widmung. Die Widmung sieht mehrere Gebrauchsformen vor: Den
Gemeingebrauch, den Anliegergebrauch, die öffentlich-rechtliche
Sondernutzung und die zivilrechtliche Sondernutzung. Zuständige Behörde ist
stets der Straßenbaulastträger.
Das Straßenverkehrsrecht (als "Recht auf der Straße") dagegen ist einerseits
an die Widmung der Straße nach Straßenrecht gebunden. Es bezieht sich auf
die Regelung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße.
Andererseits findet es aber auch überall dort Anwendung, wo eine
Verkehrsfläche für die Allgemeinheit zugänglich ist, wo also mit anderen
Worten öffentlicher Verkehr stattfindet, zum Beispiel auf Parkplätzen oder
Parkhäusern von Kaufhäusern.
Wesentliche Regelungsmaterien sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die
Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Das Straßenverkehrsrecht ist damit
typisches Ordnungsrecht, das durch Bundesrecht bestimmt wird. Zuständige
Behörde ist die Straßenverkehrsbehörde.
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Teil I (Verkehrsvorschriften)
Hier sind die grundlegenden Verkehrsvorschriften zur Zulassung von
Kraftfahrzeugen und Anhängern enthalten (näher ausgeführt in der
Straßenverkehrszulassungsordnung) sowie zur Zulassung von Personen
zum Straßenverkehr als Basis des Fahrerlaubnisrechtes (detailliert
ausgeführt in der Fahrerlaubnis-Verordnung). Eine wichtige
Vorschrift ist § 6 StVG. Er enthält die Ermächtigung, weitere
Verordnungen zur Regelung des Straßenverkehrs zu erlassen („Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird
ermächtigt, Rechtsverordnungen . . . zu erlassen über . . .“).
Beispiele für Verordnungen aufgrund dieser Vorschrift sind die
Straßenverkehrsordnung, die Fahrerlaubnis-Verordnung und die
Straßenverkehrszulassungsordnung.
Teil II (Haftpflicht) regelt die Haftpflicht für Personen- und
Sachschäden bei einem Verkehrsunfall.
Teil III (Straf- und Bußgeldvorschriften) enthält Straf- und
Bußgeldvorschriften, zum Beispiel für das Fahren ohne Fahrerlaubnis,
den Kennzeichenmissbrauch oder die vielleicht bekannteste, den
0,5-Promille-Grenzwert.
Teil IV (Verkehrszentralregister) umfasst die Vorschriften für das
Verkehrszentralregister (Eintragung, Verwaltung und Löschung der
„Flensburg-Punkte“).
Teil V (Fahrzeugregister) befasst sich mit dem Fahrzeugregister, das
Daten der Fahrzeuge und Fahrzeughalter aller in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuge vorhält.
Teil VI (Fahrerlaubnisregister) regelt das Fahrerlaubnisregister,
das Daten aller in der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen
Führerscheine verwaltet und ob diese noch gültig bzw. entzogen sind.
Teil VII enthält gemeinsame Vorschriften und Übergangsregelungen
Straßenverkehrszulassungsordnung
Die deutsche Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist eine
Rechtsverordnung auf Grundlage des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes
durch das Bundesministerium für Verkehr. Gemeinsam mit der
Fahrerlaubnisverordnung und der Straßenverkehrsordnung regelt die
StVZO weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts.
Regelungsgehalt
Die Straßenverkehrszulassung regelt die Zulassung von Fahrzeugen für
den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die früher
in §§ 1 - 15l StVZO enthaltene Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr (insbesondere als Fahrer von Kraftfahrzeugen) ist
heute in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgegangen.
Zulassung und Zulassungspflicht
Die Zulassung zum Straßenverkehr gilt grundsätzlich für alle
Fahrzeuge. Sofern es sich dabei um Kraftfahrzeuge mit einer
Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde
handelt, bedarf es nach § 18 StVZO sowohl der Erteilung der
Betriebserlaubnis (ersatzweise der EG-Typengenehmigung nach §§ 19
ff. StVZO) als auch eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO), um
zum Straßenverkehr zugelassen zu werden. Nach dieser Zulassung ist
ein Fahrzeugschein auszustellen.
Bauart von Fahrzeugen
Während für Kraftfahrzeuge die Vorschriften der §§ 32 - 62 StVZO
sehr detailreich die Bauart beschreiben, werden die übrigen
Fahrzeuge (insbesondere Fahrräder) in den §§ 63 - 67 StVZO
beschrieben.
Weitere Regelungen
Eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Tauglichkeit zur
Teilnahme am Straßenverkehr ("TÜV") wird nach § 29 StVZO
vorgeschrieben. Der Nachweis hierfür erfolgt über die Eintragung im
Fahrzeugschein und der Prüfplakette am Kennzeichen. Die Vorschriften
für die Abgasuntersuchung finden sich in § 47a StVZO. Die
Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei in Eilzuständigkeit kann
nach § 17 StVZO die Behebung von Mängeln innerhalb einer Frist
auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen ("Fahrzeug
stilllegen") oder einschränken. Die Versäumung der notwendigen
Untersuchung innerhalb der Frist ist eine Ordnungswidrigkeit.
Regelmäßig bedürfen Kraftfahrzeuge auch nach §§ 29a-29d StVZO eines
Versicherungsschutzes. Dies wird durch das
Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) ausführlich geregelt. Die
Ordnungswidrigkeiten nach der StVZO werden mit unterschiedlichen
Geldbußen, die im Bußgeldkatalog enthalten sind, geahndet.
Fahrerlaubnisverordnung
Die deutsche Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 18. August 1998 ist
im Bereich des Verkehrsrechtes ein noch relativ neues
Vorordnungswerk. Sie ersetzt den bisherigen Teil A (Personen) der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, frühere §§ 1 bis 15), der
mit Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung aufgehoben worden ist.
Notwendig wurde dies im Rahmen der Harmonisierung des
Verkehrsrechtes in der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere mit
der Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechtes und der Übernahme der
internationalen Fahrerlaubnisklassen. Die Zusammenfassung aller
Fahrerlaubnisvorschriften in einer eigenen Verordnung unterstreicht
zudem die Bedeutung der Bestimmungen, erhöht den Grad der
Verbindlichkeit und erleichtert die Übersicht. Zusätzlich
aufgenommen wurden neue Bestimmungen über das zentrale
Fahrerlaubnisregister, die medizinisch-psychologische Begutachtung
und die Fahrerlaubnisprüfung.
Inhaltlich gliedert sich die FeV in folgende Abschnitte:
Allgemeine Regelungen über die Teilnahme am Straßenverkehr
mit den grundlegenden Bestimmungen über die Zulassung von Personen
zum Straßenverkehr, der Einschränkung und Entziehung der Zulassung;
Führen von Kraftfahrzeugen
mit den Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis, den
Verfahrensvorschriften bei Zuteilung eines Führerscheines, der
Einteilung in Fahrerlaubnisklassen, dem Mindestalter, den
Vorschriften zur Fahrerlaubnis auf Probe, dem Punktesystem und den
Maßnahmen zur Entziehung bzw. Beschränkung der Fahrerlaubnis;
Register
regelt die Verfahrensweise bei der Speicherung von Führerscheindaten
im Zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg;
Anerkennung und Akkreditierung
beschreibt, wer welche ärztlichen oder psychologischen
Untersuchungen durchführen darf;
Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
enthält die Bußgeldandrohungen für Verstöße gegen die FeV sowie
weitere allgemeine Vorschriften
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