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Verkehrsrecht


Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Verkehrsrecht

Volltextsuche: Verkehrsrecht

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Verkehrsrecht anbieten.

Verkehrsrecht:

Verkehrsrecht ist "Straßenrecht" im weiteren Sinne. Im Flugverkehr bezeichnet Verkehrsrecht die internationalen Bestimmungen die den Fluglinien zustehen, siehe auch Freiheiten der Luft.

In Bezug auf Straßenverkehr wird dieses Rechtsgebiet in zwei Gruppen unterteilt: in Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht.

Das Straßenrecht ist kein Verkehrsrecht, bestimmt es aber als "Recht an der Straße" und gehört daher zum öffentlichen Sachenrecht. Das Straßenrecht ist vorrangiges Recht, das im Regelfall Landesrecht ist (Straßengesetz), Bundesrecht nur im Bereich der Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Autobahnen, Bundesfernstraßengesetz). Es bestimmt die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung. Die Widmung sieht mehrere Gebrauchsformen vor: Den Gemeingebrauch, den Anliegergebrauch, die öffentlich-rechtliche Sondernutzung und die zivilrechtliche Sondernutzung. Zuständige Behörde ist stets der Straßenbaulastträger.

Das Straßenverkehrsrecht (als "Recht auf der Straße") dagegen ist einerseits an die Widmung der Straße nach Straßenrecht gebunden. Es bezieht sich auf die Regelung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße. Andererseits findet es aber auch überall dort Anwendung, wo eine Verkehrsfläche für die Allgemeinheit zugänglich ist, wo also mit anderen Worten öffentlicher Verkehr stattfindet, zum Beispiel auf Parkplätzen oder Parkhäusern von Kaufhäusern.

Wesentliche Regelungsmaterien sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Das Straßenverkehrsrecht ist damit typisches Ordnungsrecht, das durch Bundesrecht bestimmt wird. Zuständige Behörde ist die Straßenverkehrsbehörde.

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Teil I (Verkehrsvorschriften)
Hier sind die grundlegenden Verkehrsvorschriften zur Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern enthalten (näher ausgeführt in der Straßenverkehrszulassungsordnung) sowie zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr als Basis des Fahrerlaubnisrechtes (detailliert ausgeführt in der Fahrerlaubnis-Verordnung). Eine wichtige Vorschrift ist § 6 StVG. Er enthält die Ermächtigung, weitere Verordnungen zur Regelung des Straßenverkehrs zu erlassen („Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen . . . zu erlassen über . . .“). Beispiele für Verordnungen aufgrund dieser Vorschrift sind die Straßenverkehrsordnung, die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Straßenverkehrszulassungsordnung.

Teil II (Haftpflicht) regelt die Haftpflicht für Personen- und Sachschäden bei einem Verkehrsunfall.

Teil III (Straf- und Bußgeldvorschriften) enthält Straf- und Bußgeldvorschriften, zum Beispiel für das Fahren ohne Fahrerlaubnis, den Kennzeichenmissbrauch oder die vielleicht bekannteste, den 0,5-Promille-Grenzwert.

Teil IV (Verkehrszentralregister) umfasst die Vorschriften für das Verkehrszentralregister (Eintragung, Verwaltung und Löschung der „Flensburg-Punkte“).

Teil V (Fahrzeugregister) befasst sich mit dem Fahrzeugregister, das Daten der Fahrzeuge und Fahrzeughalter aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuge vorhält.

Teil VI (Fahrerlaubnisregister) regelt das Fahrerlaubnisregister, das Daten aller in der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Führerscheine verwaltet und ob diese noch gültig bzw. entzogen sind.

Teil VII enthält gemeinsame Vorschriften und Übergangsregelungen


Straßenverkehrszulassungsordnung
Die deutsche Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes durch das Bundesministerium für Verkehr. Gemeinsam mit der Fahrerlaubnisverordnung und der Straßenverkehrsordnung regelt die StVZO weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts.

Regelungsgehalt
Die Straßenverkehrszulassung regelt die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die früher in §§ 1 - 15l StVZO enthaltene Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (insbesondere als Fahrer von Kraftfahrzeugen) ist heute in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgegangen.

Zulassung und Zulassungspflicht
Die Zulassung zum Straßenverkehr gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Sofern es sich dabei um Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde handelt, bedarf es nach § 18 StVZO sowohl der Erteilung der Betriebserlaubnis (ersatzweise der EG-Typengenehmigung nach §§ 19 ff. StVZO) als auch eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO), um zum Straßenverkehr zugelassen zu werden. Nach dieser Zulassung ist ein Fahrzeugschein auszustellen.

Bauart von Fahrzeugen
Während für Kraftfahrzeuge die Vorschriften der §§ 32 - 62 StVZO sehr detailreich die Bauart beschreiben, werden die übrigen Fahrzeuge (insbesondere Fahrräder) in den §§ 63 - 67 StVZO beschrieben.

Weitere Regelungen
Eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr ("TÜV") wird nach § 29 StVZO vorgeschrieben. Der Nachweis hierfür erfolgt über die Eintragung im Fahrzeugschein und der Prüfplakette am Kennzeichen. Die Vorschriften für die Abgasuntersuchung finden sich in § 47a StVZO. Die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei in Eilzuständigkeit kann nach § 17 StVZO die Behebung von Mängeln innerhalb einer Frist auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen ("Fahrzeug stilllegen") oder einschränken. Die Versäumung der notwendigen Untersuchung innerhalb der Frist ist eine Ordnungswidrigkeit. Regelmäßig bedürfen Kraftfahrzeuge auch nach §§ 29a-29d StVZO eines Versicherungsschutzes. Dies wird durch das Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) ausführlich geregelt. Die Ordnungswidrigkeiten nach der StVZO werden mit unterschiedlichen Geldbußen, die im Bußgeldkatalog enthalten sind, geahndet.

Fahrerlaubnisverordnung
Die deutsche Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 18. August 1998 ist im Bereich des Verkehrsrechtes ein noch relativ neues Vorordnungswerk. Sie ersetzt den bisherigen Teil A (Personen) der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, frühere §§ 1 bis 15), der mit Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung aufgehoben worden ist. Notwendig wurde dies im Rahmen der Harmonisierung des Verkehrsrechtes in der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere mit der Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechtes und der Übernahme der internationalen Fahrerlaubnisklassen. Die Zusammenfassung aller Fahrerlaubnisvorschriften in einer eigenen Verordnung unterstreicht zudem die Bedeutung der Bestimmungen, erhöht den Grad der Verbindlichkeit und erleichtert die Übersicht. Zusätzlich aufgenommen wurden neue Bestimmungen über das zentrale Fahrerlaubnisregister, die medizinisch-psychologische Begutachtung und die Fahrerlaubnisprüfung.
Inhaltlich gliedert sich die FeV in folgende Abschnitte:

Allgemeine Regelungen über die Teilnahme am Straßenverkehr
mit den grundlegenden Bestimmungen über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, der Einschränkung und Entziehung der Zulassung;
Führen von Kraftfahrzeugen
mit den Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis, den Verfahrensvorschriften bei Zuteilung eines Führerscheines, der Einteilung in Fahrerlaubnisklassen, dem Mindestalter, den Vorschriften zur Fahrerlaubnis auf Probe, dem Punktesystem und den Maßnahmen zur Entziehung bzw. Beschränkung der Fahrerlaubnis;
Register
regelt die Verfahrensweise bei der Speicherung von Führerscheindaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg;
Anerkennung und Akkreditierung
beschreibt, wer welche ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen durchführen darf;
Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
enthält die Bußgeldandrohungen für Verstöße gegen die FeV sowie weitere allgemeine Vorschriften


 

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