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Strafrecht
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Vergewaltigung
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Pflichtverteidiger
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Strafverteidigung
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Verschwörung
Von Vergewaltigung (veraltet: Notzucht) spricht man, wenn eine Person eine
andere gegen ihren Willen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt oder
durch das Ausnutzen einer hilflosen Lage zum Geschlechtsverkehr oder anderen
Handlungen mit sexuellem oder sexuell motiviertem Charakter zwingt. Das
Ausmaß an ausgeübter Selbstverteidigung des Opfers ist heute nicht mehr
ausschlaggebend für die juristische Bemessung der Vergewaltigung.
Nahezu alle gegenwärtigen Gesellschaften kennen einen Straftatbestand der
Vergewaltigung und ächten diese als eine der schwersten Straftaten. Ein
erzwungener Geschlechtsverkehr in der Ehe, mit Außenseitern (etwa im Krieg,
gegenüber Minderheiten oder Sklaven) wurde oder wird jedoch nicht überall
als strafwürdiges Verbrechen angesehen. Viele Gesellschaften kannten oder
kennen eine Schuldzuweisung an das Opfer, die sich etwa in Ausgrenzung oder
zwangsweiser Scheidung äußert.

Vergewaltigungen finden in der Regel nicht in der Öffentlichkeit statt,
Opfer und Täter kennen sich oftmals. Eine Vergewaltigung liegt auch dann
vor, wenn das Opfer sich nicht über die gesamte Zeitspanne der
Vergewaltigung gewehrt hat. Ein Zusammenhang zwischen Kleidung und
generellem Auftreten von Personen und relativer Häufigkeit, vergewaltigt zu
werden, ist nicht feststellbar.

Folgen für die Opfer
Zu den physischen Folgen der Vergewaltigung und der Gefahr durch
Geschlechtskrankheiten angesteckt und darüber hinaus bei weiblichen Opfern
schwanger zu werden, kommt häufig eine langfristige psychische Schädigung
des Opfers (psychisches Trauma).

Die Reaktion kann bis zu schweren Depressionen, Psychosen, Schuldgefühlen,
Angstzuständen, Panikattacken und Suizidversuchen oder vollendetem Suizid
reichen, jedoch ist die Schwere der Reaktionen sehr individuell und nicht
bei allen Betroffenen gleichartig.

Während einige Opfer auch ohne spezielle Betreuung zu einem normalen Leben
zurückzufinden vermögen, gelingt es anderen langfristig nur durch eine
Psychotherapie die Vergewaltigung zu verarbeiten. Besonders bei sehr jungen,
aber auch zahlreichen erwachsenen Opfern ist eine vollständige Heilung der
psychischen Wunden auch durch Therapien nicht oder nur sehr schwer möglich.
Daher ist es beim Umgang mit Betroffenen wichtig, offen für die
individuellen Bedürfnisse zu sein, ohne durch Erwartung einer bestimmten
Reaktion Druck aufzubauen.
Vergewaltigung im Sinn des Strafrechts
1998 wurden im deutschen Strafrecht die bis dahin getrennten Tatbestände der
Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung unter einem einzigen Tatbestand
zusammengefasst; Vergewaltigung ist nunmehr ein besonders schwerer Fall der
sexuellen Nötigung und wird mit einer höheren Mindeststrafe bedroht. Als
Vergewaltigung gilt seit der Reform das Erzwingen sexueller Handlungen, die
das Opfer "besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem
Eindringen in den Körper verbunden sind" (§ 177 StGB). Die früher
bestehenden Einschränkungen des Vergewaltigungsbegriffs sind mit der Reform
entfallen, so dass auch erzwungener Sex mit der Ehepartnerin (Vergewaltigung
in der Ehe) und erzwungener Sex mit einem männlichen Opfer als
Vergewaltigung verfolgt werden können. Außerdem wirkt sich nun der Einsatz
von Waffen deutlich strafverschärfend aus, insbesondere um die oftmals
kritisierten Unterschiede zum Schweren Raub zu verringern.

Ebenfalls gilt für Kinder bis sechzehn Jahre ein spezieller Strafrechtssatz,
der unter dem Tatbestand „sexuelle Handlungen mit Kindern“ aufgeführt ist
(vgl. op. cit., Art. 187; Sexueller Missbrauch von Kindern).

Vergewaltigung im Sinn der Sozialwissenschaft
In den Sozialwissenschaften wird grundsätzlich nicht zwischen einer
Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung unterschieden. Statt dessen wird
jede traumatisierende sexuelle Handlung als Vergewaltigung betrachtet,
unabhängig davon, von wem, an wem, unter welchen Umständen und in welcher
Situation sie ausgeübt wird. Charakteristisch ist die Traumatisierung.
„Letztendlich ist die Definition einer Vergewaltigung Ergebnis der
jeweiligen Perspektive.“ (Heynen 1998, S. 20)

Vergewaltigungen im Krieg
In Konfliktfällen wie Kriegen oder Bürgerkriegen oder bei so genannten
ethnischen Säuberungen kommt es häufig zu massenweisen und systematischen
Vergewaltigungen.

Im Februar 2001 fällte der Internationale Kriegsverbrechertribunal in Den
Haag ein historisches Urteil, als erstmals Vergewaltigung im Zusammenhang
mit kriegerischen Aktionen als schwerer Verstoß gegen die Genfer
Konventionen verurteilt und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
eingestuft wurde (siehe Foca-Fall).
Untersuchungsergebnisse zu Häufigkeit und Ablauf von Vergewaltigungen
Laut deutscher Polizeistatistik kam es im Bundesgebiet im Jahr 2004 zu 8.831
gemeldeten Fällen von Vergewaltigung und sexueller Nötigung, ein Anstieg um
0,7% im Vergleich zum Vorjahr.[1] Darunter fallen laut Bericht "relativ
beachtliche Versuchsanteile" von 15%. Damit kommen pro Jahr 11 gemeldete
Fälle von Vergewaltigung auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Die
wahrscheinlich beträchtliche Dunkelziffer wird nicht erwähnt.
Von der Zahl der gemeldeten Straftaten gegen sexuelle Selbstbestimmung
entfallen 7.334 auf so genannte Mehrfachtäter. Unter Alkoholeinfluss standen
laut Bericht 2.026 der Täter. Die Aufklärungsquote erhöhte sich zwischen
2003 und 2004 von 81,7% auf 83,0%. Dabei finden sich deutlich Unterschiede
zwischen den Bundesländern: In Bremen und Hamburg liegt dieser Wert bei
67,1% bzw. 68,7%, während in Sachsen 90,9% und in Mecklenburg-Vorpommern
91,4% der Fälle gelöst werden.

Von 7.475 Tatverdächtigen der Vergewaltigung waren 98,8% männlich und 1,2%
weiblich. Bei den männlichen Tatverdächtigen waren 10,5% zwischen 14 und 18
Jahre alt, 9,6% waren zwischen 18 und 21, weitere 12,2% zwischen 21 und 25
und schließlich 65,3% über 25 Jahre alt. Der Anteil deutscher
Tatverdächtiger beträgt 69,4%, dies ergibt einen relativ hohen Anteil an
nichtdeutschen Verdächtigen von 30,6%, die im Vergleich zur Gesamtzahl von
mutmaßlichen Straftaten durch Nichtdeutsche von 22,9% gesehen werden muss.
67,1% der Tatverdächtigen teilen sich mit ihrem Opfer eine Gemeinde, weitere
11,7% noch den Landkreis und weitere 18,9% das weitere Bundesland. Aus dem
überregionalen Bundesgebiet entstammen 4,3% und aus dem Ausland 0,9% der
Verdächtigen. Die weit überwiegende Zahl von Verstößen gegen die sexuelle
Selbstbestimmung geht demnach von benachbart wohnenden, männlichen und
deutschen Erwachsenen aus.

Vergewaltigung von Jungen und von Männern
Es existieren Vergewaltigungen von Jungen sowie von Männern durch andere
Männer oder Frauen. Das verbreitete Bild einer Vergewaltigung zeigt
demgegenüber im allgemeinen eine Frau oder ein Mädchen als Opfer. Eine
männliche Opferschaft ist generell nicht mit dem Bild eines starken Jungen
und Mannes vereinbar. Daher verdrängen Jungen und Männer eine solches
Erleben stärker als Frauen und versuchen öfter die Tat und ihre Folgen zu
bagatellisieren. Die möglichen Folgen einer Traumatisierung durch eine
Fragmentierung der Persönlichkeit und die Zerstörung der Integrität lassen
sich jedoch dadurch nicht abwenden und können bei beiden Geschlechtern
gleichermaßen auftreten.
In vielen Gesellschaften gilt die Vergewaltigung von Jungen und Männern als
weniger schändlich als die von Mädchen und Frauen, obwohl die Folgen für das
Opfer keinesfalls geringer sind.
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