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Baurecht
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Baurecht: VOB/B ->
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Bauvertrag
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Baugesetzbuch
Die VOB/B ist ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in
Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen
Werkvertragsrechts zu ergänzen und teilweise zu modifizieren.
Es handelt sich um Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB) (früher: Verdingungsordnung für Bauleistungen). So erklärt sich die
übliche Abkürzung "VOB/B". Der vollständige Titel des Teils B lautet
"Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".
Entstehung
Die VOB wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen
(DVA) geschaffen. Im DVA, einem Verein, haben die öffentliche Hand und
Spitzenorganisationen der Bauwirtschaft an der Entwicklung der VOB/B
mitgewirkt mit dem Ziel, Regeln für die Abwicklung von Bauverträgen zu
schaffen, die zwischen den Interessen des Bauherrn und des Bauunternehmers
einen gerechten Ausgleich herbeiführen.
Bedeutung
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in Bauverträgen mit ihren
Auftragnehmern die Geltung der VOB/B zu vereinbaren. Aber auch in
Bauverträgen privater Auftraggeber vereinbaren die Vertragsparteien, ohne
dazu verpflichtet zu sein, häufig die Geltung der VOB/B.
Im konkreten Bauvertrag geltende Version
Der Text der VOB/B ist vom DVA in der Vergangenheit mehrmals überarbeitet
worden, insbesondere zuletzt in den Jahren 1988, 1990, 1992, 1996, 1998,
2000 und 2002. Teilweise handelte es sich nur um kleinere Änderungen. Die
letzten beiden Änderungen hatten hingegen größeren Umfang. Die Fassung von
2002 hat die VOB/B an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
angepasst.
Öffentliche Auftraggeber müssen die Geltung der VOB/B in der jeweils
neuesten Fassung vereinbaren. Privaten Vertragsparteien steht die
Vereinbarung der VOB/B frei. Demgemäß haben sie es auch in der Hand, eine
bestimmte, auch eine ältere Fassung der VOB/B zur Grundlage zu machen.
Vereinbaren sie nicht eine bestimmte Fassung, so gilt die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültige neueste veröffentlichte Fassung als vereinbart.
Bei der Prüfung eines Bauvertrags muss also beachtet werden, ob die VOB/B
vereinbart wurde und welche Fassung gilt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern hat nach herrschender Meinung den
Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Als solche wird sie nur
Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung vereinbart wird. Das geschieht
normalerweise dadurch, dass eine Vertragspartei (der Verwender im Sinne des
Rechts der AGB) die Geltung der VOB/B in dem von ihm erstellten
schriftlichen Vertrag oder in seinen AGB vorsieht und (soweit dies nicht bei
einem Bauunternehmer entbehrlich ist) der anderen Partei durch Übergabe
eines Abdrucks die Kenntnis von deren Inhalt verschafft oder sonst die
Möglichkeit gibt, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
worauf der Vertragspartner durch Abschluss des Bauvertrags mit der Geltung
der VOB/B einverstanden ist.
Häufig kommt es in der Baupraxis vor, dass zusätzlich zur VOB/B auch noch
die Geltung "Besonderer Vertragsbedingungen" einer Vertragspartei vereinbart
wird. Enthalten verschiedene in den Vertrag einbezogene Klauselwerke
konkurrierende Regelungen, muss geregelt werden, welche Bedingungen
vorrangig gelten. Eine solche Regelung findet sich zum Beispiel in § 1 Nr. 2
VOB/B.
AGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307ff. BGB. Von den
Klauselverboten in § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 b) ff) BGB sind jedoch
ausdrücklich Verträge ausgenommen, in denen die VOB/B insgesamt einbezogen
ist, da das Gesetz davon ausgeht, dass die VOB/B insgesamt ein ausgewogenes
Klauselwerk darstellt. Entsprechend wurde auch von der Rechtsprechung eine
Inhaltskontrolle von einzelnen Vorschriften der VOB/B dann nicht
vorgenommen, wenn die VOB/B insgesamt, das heißt inhaltlich unverändert,
Vertragsbestandteil geworden ist, wenn deren Regelungen also nicht durch
zusätzliche Vereinbarungen im Bauvertrag oder in zusätzlichen
Vertragsbedingungen einer Partei wieder abgeändert worden sind. Es gibt
Vorschriften in der VOB/B, die isoliert betrachtet einer Inhaltskontrolle
nicht standhalten, weil sie zu sehr zum Nachteil eines Vertragspartners vom
Gesetz abweichen. Dieser Nachteil wird aber durch andere, demselben
Vertragspartner günstige Vorschriften wieder ausgeglichen, so dass die VOB/B
in unveränderter Form nach bisheriger Rechtsprechung insgesamt als
ausgeglichen gilt. In einem Urteil vom 22. Januar 2004 hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass jede vertragliche Abweichung von der
VOB/B dazu führt, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist. Es kommt
nicht auf das Gewicht der Abweichung an.
Ob diese Rechtsprechung auch für Fälle nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts fortgeführt wird, ist noch nicht
entschieden. Der BGH hat im Urteil vom 22.01.2004 hierzu ausdrücklich
ausgeführt: "Inwieweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur VOB/B
als Ganzes auch auf Fälle unter Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts anwendbar ist, bleibt offen."
VOB/B und BGB
Es gibt Bauverträge, die sich allein nach dem Werkvertragsrecht des BGB
richten. Viele Vorschriften des BGB sind jedoch nicht zwingend. Sie können
deshalb durch vertragliche Regelungen ergänzt oder modifiziert werden,
sowohl durch Einzelvertrag als auch durch AGB wie die VOB/B. Wird die VOB/B
vereinbart, so werden hierdurch einige Bestimmungen im BGB durch abweichende
Regelungen ersetzt, während andere von der VOB/B nicht berührt werden und
neben dieser gelten.
Wesentliche Abweichungen der VOB/B vom Werkvertragsrecht des BGB sind
insbesondere
die Sonderregelung für Leistungsverzögerungen in § 5 Nr. 4,
der Schadensersatz für Fälle der Behinderung nach § 6 Nr. 6,
zusätzliche Sonderregelungen für die Abnahme (förmliche, fiktive) in § 12,
die Regelung der Mängelansprüche (vor Abnahme in § 4 Nr. 7, nach
Abnahme in
§ 13), wobei mehr als nach dem BGB die Mängelbeseitigung
im Vordergrund
steht und das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeschlossen
ist,
die kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken von 4
Jahren
(§ 13 Nr. 4),
die Fälligkeitsvoraussetzungen der prüfbaren Rechnung (§ 14) und der
Prüfung
der Schlussrechnung (§ 16 Nr. 3 Abs. 1),
das weitergehende Recht auf Abschlagszahlungen (§ 16 Nr. 1),
die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung (§ 16 Nr. 3
Abs.
2) und
die Sonderregelung zur Verzinsung in § 16 Nr. 5 Abs. 3.
Inhalt der VOB/B (Fassung 2002)
Im Folgenden werden nur die Überschriften der einzelnen Paragraphen genannt.
Einige wichtigere Regelungen werden wörtlich wiedergegeben oder erläutert.
Die einzelnen Paragraphen sind zunächst nach Nummern, dann nach Absätzen
untergegliedert.
§ 1 Art und Umfang der Leistung
§ 1 Nr. 1:
Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag
bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
§ 1 Nr. 3:
Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
Während in Verträgen normalerweise die Leistungspflichten festgelegt sind
und nur durch Vertrag geändert werden können, hat im VOB/B-Vertrag der
Auftraggeber die Möglichkeit, einseitig den Bauentwurf zu ändern und die
Ausführung der Bauleistung in der geänderten Form zu verlangen.
§ 2 Vergütung
§ 2 Nr. 2:
Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den
tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere
Berechnungsart (beispielsweise durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen,
nach Selbstkosten) vereinbart ist.
Einheitspreis ist ein Preis, der pro Leistungseinheit berechnet wird. Dabei
handelt es sich um die häufigste Vergütungsart in der Baupraxis.
Beispielsweise kann es im Vertrag heißen: "Zementestrich 5 cm stark, 30 m2,
Einheitspreis 12,50 €, Gesamtpreis 375 €". Die Vergütung richtet sich dann
nur nach dem Einheitspreis und der Zahl der wirklich ausgeführten
Quadratmeter, die durch ein Aufmaß zu ermitteln ist und von der vorläufigen
Angabe im Vertrag häufig abweicht, so dass auch die Vergütung in der
Schlussrechnung die im Vertrag vorgesehene Gesamtvergütung übersteigen kann.
Auf die Arbeitszeit und das verbrauchte Material kommt es bei der Abrechnung
nach Einheitspreisen nicht an.
§ 2 Nr. 6 Abs. 1:
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der
Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch
dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung
beginnt.
Wird der Anspruch nicht angekündigt, entfällt in der Regel der
Vergütungsanspruch.
§ 2 Nr. 7 Abs. 1:
Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die
Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der
vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an
der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein
Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren.
Beim Pauschalpreis bedarf es keiner detaillierten Abrechnung der einzelnen
Leistungen. Der Pauschalpreis ist ein Festpreis. Probleme entstehen dann,
wenn sich der Auftragsumfang nachträglich ändert. Ob sich dann die Vergütung
gegenüber dem vereinbarten Pauschalpreis ändert, hängt davon ab, in welchem
Maße neben dem Preis auch die zu erbringende Bauleistung pauschaliert ist,
also eine Vertragspartei das Risiko übernommen hat, dass die erforderliche
Bauleistung gegenüber den Vorstellungen bei Vertragsschluss ein abweichendes
Ausmaß annimmt. Ist die Bauleistung detailliert beschrieben, führt eine
abweichende Ausführung eher zu einer Preisanpassung. Wird hingegen pauschal
die "schlüsselfertige Erstellung" übernommen, sind alle dafür erforderlichen
Leistungen zu dem vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen. Schwierige
Probleme entstehen, wenn ein Pauschalpreisvertrag nach Erbringung eines
Teils der Leistungen vorzeitig beendet wird. Dann ist festzustellen, welcher
Anteil der Leistungen erbracht wurde, dieser ist dann auf der Basis der
Kalkulation des Pauschalpreises zu vergüten.
§ 2 Nr. 10:
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem
Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
Die Vereinbarung der Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Stundenlohn
ist denkbar, in der Praxis aber die Ausnahme. Stundenlohnarbeiten kommen in
der Praxis vor allem bei Neben- und Hilfsarbeiten, vor allem wenn sich deren
Notwendigkeit nachträglich ergibt, oder bei Reparaturarbeiten vor. Sie
werden oft auch als Regiearbeiten bezeichnet.
§ 3 Ausführungsunterlagen
§ 4 Ausführung
§ 4 Nr. 2 Abs. 1:
Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem
Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 4 Nr. 3:
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung
(auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom
Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen
anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst
schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber
bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen
verantwortlich.
§ 4 Nr. 3 regelt eine Hinweispflicht des Auftragnehmers. Wird diese
verletzt, so muss der Unternehmer für einen Mangel des Bauwerks selbst dann
einstehen, wenn seine eigene Leistung sonst keinen Ausführungsfehler
aufweist (siehe auch § 13 Nr. 3 VOB/B). Wird der Hinweis einem Beauftragten
des Auftraggebers oder dessen Architekten erteilt und reagiert dieser nicht,
muss der Hinweis dem Auftraggeber persönlich erteilt werden.
§ 4 Nr. 7:
Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder
vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch
mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die
Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des
Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
§ 4 Nr. 7 regelt die Rechte des Auftraggebers bei Vorliegen von Mängeln vor
Abnahme. Beseitigt der Auftragnehmer die Mängel nicht, kommt anders als nach
Abnahme in diesem Stadium eine Selbstvornahme durch Beauftragung eines
anderen Unternehmers auf Kosten des Auftragnehmers (§ 8 Nr. 3 Abs. 2) nur in
Betracht, nachdem dem Auftragnehmer ganz oder zumindest teilweise der
Auftrag entzogen wurde. (Mängelansprüche nach Abnahme siehe § 13!)
§ 5 Ausführungsfristen
§ 5 Nr. 4:
Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der
Vollendung in Verzug ..., so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er
ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
Die Sonderregelung schließt Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt
nach den Bestimmungen des BGB aus.
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
§ 6 Nr. 1 Satz 1:
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung
behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
§ 6 Nr. 6:
Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der
andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des
entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 7 Verteilung der Gefahr
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 8 Nr. 1 Abs. 1:
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag
kündigen.
§ 8 Nr. 1 Abs. 2:
Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch
anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten
erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines
Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
§ 8 Nr. 3 Abs. 1:
Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7
und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist
(Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in
sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
§ 8 Nr. 3 Abs. 2:
Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch
nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen
Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des
etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf
die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des
Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
Bei der Kündigung durch den Auftraggeber sind also grundsätzlich zwei Arten
zu unterscheiden: die freie Kündigung (§ 8 Nr. 1 VOB/B), die dazu führt, das
dem Auftragnehmer der Anspruch auf die Vergütung in dem angegebenen Umfang
erhalten bleibt, und die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 8 Nr. 3 VOB/B,
die auf verschiedene Arten der Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer
gestützt wird und dazu führt, dass im Grundsatz nur eine Vergütung für die
ausgeführte Leistung zu zahlen ist und darüber hinaus der Auftraggeber
weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, geltend machen kann.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 9 Nr. 1:
Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: a) ...
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
§ 9 Nr. 2:
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Vertrag kündigen werde.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
§ 11 Vertragsstrafe
§ 12 Abnahme
Bedeutung
Die Abnahme ist ein zentraler Begriff des Bauvertrags. Die Abnahme ist eine
Hauptpflicht des Auftraggebers. Sie ist selbständig einklagbar.
Begriff
Abnahme ist die Entgegennahme der Werkleistung und die ausdrückliche oder
konkludente Erklärung des Auftraggebers, dass er die Werkleistung als in der
Hauptsache vertragsgemäße Erfüllung anerkenne.
Die Abnahme ist in § 640 BGB geregelt. Die VOB/B hat denselben Begriff der
Abnahme zur Grundlage, trifft aber in § 12 VOB/B ergänzende Regelungen.
Übereinstimmung besteht jetzt insoweit, als § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 12
Nr. 3 VOB/B vorsehen, dass die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln
verweigert werden kann. § 640 Abs. 2 BGB (Ausschluss von Mängelansprüchen,
wenn diese nicht bei der Abnahme vorbehalten werden) gilt auch beim
VOB-Vertrag.
Formen
Als Grundformen kann man die tatsächliche Abnahme und die fiktive Abnahme
unterscheiden.
Die tatsächliche Abnahme kann erfolgen:
ausdrücklich (Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung der Leistung
die Abnahme, so hat diese nach § 12 Nr. 1 VOB/B binnen 12 Werktagen zu
erfolgen.),
stillschweigend (Auch ohne Verlangen des Auftragnehmers und ohne
ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers kann in einem tatsächlichen
Verhalten, beispielsweise der Ingebrauchnahme oder der Bezahlung der
Rechnung, die stillschweigende Abnahme zu sehen sein.),
förmlich (Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form nach § 12 Nr. 4
VOB/B. Eine förmliche Abnahme kann schon im Vertrag vorgesehen sein oder von
einer Partei verlangt werden. Dann ist die Abnahme in einem gemeinsamen
Termin vorzunehmen, in dem der Befund in gemeinsamer Verhandlung schriftlich
niederzulegen ist. Manchmal ist im Vertrag förmliche Abnahme vorgesehen, in
der Vertragsabwicklung kommt aber keine der Parteien auf diese Vereinbarung
zurück. Dann kann unter Umständen ein übereinstimmender Verzicht auf
förmliche Abnahme und eine stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme
anzunehmen sein, wenn eine bestimmte Zeit nach Ingebrauchnahme verstrichen
ist.)
Bei der fiktiven Abnahme bedarf es keiner Erklärung des Auftragnehmers, die
Abnahme wird vielmehr fingiert. Die fiktive Abnahme kommt nach § 12 Nr. 5
VOB/B in zwei Formen vor:
§ 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B:
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf
von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der
Leistung.
(Eine solche Mitteilung kann insbesondere in der Übersendung der
Schlussrechnung liegen.)
§ 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B:
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen
Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von
6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
Wirkung der Abnahme
Die Abnahme beendet das Erfüllungsstadium, es beginnt das Stadium der
Abrechnung und Gewährleistung.
Ansprüche wegen Mängeln ergeben sich vor Abnahme aus § 4 Nr. 7 VOB/B, nach
Abnahme aus § 13 VOB/B.
Die Abnahme ist normalerweise eine der Voraussetzungen für die Fälligkeit
der Schlusszahlung.
Mit der Abnahme beginnt die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche.
Die Abnahme führt zu einer Umkehrung der Beweislast: Vorher muss der
Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung beweisen. Nach Abnahme muss
der Auftraggeber das Vorliegen von Mängeln beweisen.
§ 13 Mängelansprüche
Bedeutung
§ 13 stellt eine der wichtigsten Vorschriften der VOB/B dar. Er spricht
nunmehr in Übereinstimmung mit der Terminologie des BGB nach der
Modernisierung des Schuldrechts von "Mängelansprüchen". In früheren
Fassungen war von "Gewährleistung" und "Gewährleistungsansprüchen" die Rede.
§ 13 regelt die Mängelansprüche nach Abnahme. (Vor Abnahme gilt § 4 Nr. 7
VOB/B.) Die wesentlichen Mängelansprüche sind in § 13 Nr. 5, 6 und 7
geregelt (Mängelbeseitigung, Minderung und Schadensersatz), deren Verjährung
in § 13 Nr. 4. Ferner hat der Auftraggeber bei Vorliegen von Mängeln das
Recht, bis zur Durchführung der Nachbesserung die Zahlung eines angemessenen
Teils der Vergütung zu verweigern (§ 641 Abs. 3 BGB). Die im BGB vorgesehene
Möglichkeit des Rücktritts (§ 634 Nr. 3, § 636 BGB) wegen Sachmängeln ist
(wie nach früherem Recht die Wandelung) beim VOB/B-Vertrag ausgeschlossen,
im Vordergrund steht der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
Begriff des Sachmangels
§ 13 Nr. 1 VOB/B regelt im Wesentlichen in Übereinstimmung mit § 633 Abs. 1
und 2 BGB, wann die Leistung des Auftragnehmers frei von Sachmängeln ist.
Ergänzend bestimmt er, dass die Leistung den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen und dass die Mangelfreiheit im Zeitpunkt der Abnahme gegeben
sein muss.
Verjährung
§ 13 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1:
Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so
beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für
die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.
§ 13 Nr. 4 Abs. 3:
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr.
2).
§ 13 Nr. 4 VOB/B regelt die Verjährung der Mängelansprüche mit
Verjährungsfristen, die von § 634a BGB abweichen. Allerdings ist die
Verjährungsfrist bei Bauwerken gegenüber dem BGB (dort 5 Jahre) nicht mehr
so stark verkürzt wie in früheren Fassungen der VOB/B (2 Jahre). Im Übrigen
enthält § 13 Nr. 4 VOB/B noch Sonderregelungen für bestimmte Leistungen.
Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen
sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf
der Frist schriftlich verlangt.
§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 regeln die Auswirkung der Mängelanzeige nach
Satz 1 auf die Verjährung der Mängelansprüche. Die rechtzeitige schriftliche
Rüge verhindert den Eintritt der Verjährung und setzt eine neue
Verjährungsfrist von 2 Jahren in Gang.
§ 13 Nr. 5 Abs. 2:
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom
Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der
Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
Die Regelung der Selbstvornahme entspricht § 637 BGB. Für die Kosten der
Selbstvornahme kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer einen Vorschuss
verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB).
Minderung
§ 13 Nr. 6:
Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie
unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und
wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber
durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638
BGB).
Schadensersatz
§ 13 Nr. 7 Abs. 1:
Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 13 Nr. 7 Abs. 2:
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle
Schäden.
§ 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B enthält im Übrigen für bestimmte Fälle eine
Einschränkung der Schadensersatzpflicht bei einfacher Fahrlässigkeit.
§ 14 Abrechnung
§ 14 Nr. 1:
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen.
Anders als nach dem BGB ist nach der VOB/B die Rechnungsstellung (neben der
Abnahme) Voraussetzung der Fälligkeit der Vergütungsforderung.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
§ 15 Nr. 3:
Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen
... Aufwand ... sind ... Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen.
§ 16 Zahlung
§ 16 Nr. 1 Abs. 1:
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen,
darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu
gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen
...
Zwar sieht jetzt auch § 632a BGB Abschlagszahlungen vor, die VOB/B geht aber
über die eingeschränkten Voraussetzungen nach dieser Vorschrift hinaus.
§ 16 Nr. 3 Abs. 1:
Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und
Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig,
spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang.
Die Sonderregelung schiebt die Fälligkeit um die Zeit der Prüfung hinaus,
also maximal um zwei Monate nach Zugang einer prüfbaren Rechnung. Sie kann
auch Bedeutung für die Verjährung des Vergütungsanspruchs haben, da die
Verjährung mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch
fällig geworden ist.
§ 16 Nr. 3 Abs. 2:
Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus,
wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und
auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
Es handelt sich um eine der VOB/B eigene Regelung mit schwerwiegenden
Folgen, da sie - ähnlich wie die Verjährung - die Durchsetzung an sich
berechtigter Ansprüche ausschließt. Die Regelung ist aber nach der
Rechtsprechung unwirksam, wenn nicht die VOB/B insgesamt (unverändert)
Vertragsbestandteil geworden ist.
§ 16 Nr. 5 Abs. 3:
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist
nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf
Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen
höheren Verzugsschaden nachweist.
Das Erfordernis der Setzung einer Nachfrist stellt eine Sonderregelung für
die Verzinsung gegenüber dem BGB dar. Der Zinssatz nach § 288 BGB beträgt 5
oder 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. In früheren Fassungen der VOB/B
waren andere Zinssätze vorgesehen, nämlich 1 % (richtig: Prozentpunkte) über
dem Lombardsatz (an dessen Stelle ab 1. Januar 1999 der Zinssatz der
Spitzenrefinanzierungsfazilität [SRF-Satz] der Europäischen Zentralbank
getreten ist) bis zur Fassung 1998 und 5% (richtig: Prozentpunkte) über dem
SRF-Satz in der Fassung 2000.
§ 17 Sicherheitsleistung
Die Vorschrift meint die Leistung von Sicherheiten durch den Auftragnehmer.
Dieser muss Sicherheit nur dann leisten, wenn es vereinbart ist. Unter
anderem kann Sicherheit für die ordnungsgemäße Ausführung
(Vertragserfüllungsbürgschaft) oder nach Abnahme zur Sicherstellung der
Mängelansprüche (bisher Gewährleistungsbürgschaft genannt) geleistet werden.
Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber ist hingegen in §§ 648, 648a BGB
geregelt.
§ 17 Nr. 2:
Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch
Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden ...
§ 17 Nr. 3:
Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit;
er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
Bei der Hinterlegung von Geld zahlt der Auftragnehmer den Betrag bei einer
Bank auf ein Sperrkonto ein. Bei Einbehalt von Geld zahlt der Auftraggeber
einen Teil des Werklohns nicht an den Auftragnehmer aus. Er muss ihn auf ein
Sperrkonto einzahlen.
§ 18 Streitigkeiten
-> Baurecht
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