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Erbrecht
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Erbrecht
Durch ein Testament (von lat. testamentum - rechtsgültige Verfügung) wird
eine letztwillige Verfügung getroffen. Eine andere Form der letztwilligen
Verfügung ist der Erbvertrag. Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitig
getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines
Todes in Kraft tritt.
Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und
Anfechtung von Testamenten sind Teil des Erbrechts. Durch das so genannte
Patiententestament (auch Patientenverfügung) wird dagegen nicht das
Schicksal des Vermögens nach dem Tod, sondern der Umfang der medizinischen
und pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt, dass der Patient später
einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Die Formvorschriften des
Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen.
Warum ein Testament schreiben?
Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament verfasst (oder einen Erbvertrag
geschlossen zu haben) zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese
Erbfolge entspricht nicht notwendig den Vorstellungen des Erblassers und
kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch
eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann.
Rechtslage in Deutschland
Inhalt des Testaments
Durch ein Testament sind folgende erbrechtliche Verfügungen möglich:
Erbeinsetzung
Enterbung
Aussetzung eines Vermächtnisses
Auflage
Teilungsanordnung
Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker
Pflichtteilsentziehung und -beschränkung
Daneben kommt als nicht erbrechtliche Verfügung in der Form eines Testaments
auch die Benennung eines Vormunds für hinterlassene Kinder in Betracht.
Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist nach deutschem Recht von der allgemeinen
Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Die Testierfähigkeit beginnt mit der
Vollendung des 16. Lebensjahres. Allerdings kann der noch nicht 18 Jahre
alte Testator sein Testament nicht eigenhändig, sondern nur in öffentlicher
Form errichten. Die Testierfähigkeit wird durch Geistesschwäche oder eine
Bewusstseinsstörung ausgeschlossen. Eine solche geistige Einschränkung hebt
die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite
seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen dritter
Personen bilden und äußern kann.
Form der Errichtung eines Testaments
Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Formen zur
Verfügung:
Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament wird in der Weise erstellt, dass der Erblasser dem
Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der
Erklärung übergibt, dass jene seinen letzten Willen enthält, § 2232 BGB.
Dabei kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben werden.
Eigenhändiges Testament
Möglich ist die Errichtung des Testaments durch einen Volljährigen auch
durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Dabei
sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die
Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass an Hand
der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Ein in fremder
Handschrift verfasstes Testament ist selbst dann ungültig, wenn es
nachweislich den wirklichen Willen des Erblassers wiedergibt. Auch reicht
die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments in keinem
Fall für ein wirksames Testament aus. Die Art und Weise der Erstellung einer
Urkunde spielt dabei keine Rolle. So kann ein Testament in der "klassischen
Form" (als solches betitelt etc.) oder auch etwa in Briefform verfasst sein.
Es ist möglich, das eigenhändige Testament in jeder fremden Sprache zu
verfassen, wobei es notwendig ist, dass diese Sprache von einer dritten
Person verstanden wird. Selbst ein in Stenographie verfasstes Testament ist
möglich, soweit an der Urheberschaft des Erblassers kein Zweifel besteht.
Für die Voraussetzung der Unterschrift ist notwendig, dass diese am Ende der
Urkunde zu finden ist. Die Unterschrift hat Abschlussfunktion und soll dem
Leser zeigen, dass das Testament an dieser Stelle endet. Eine Unterzeichnung
mit Vor- und Nachnamen ist dabei nicht notwendig. Es reicht eine
Unterzeichnung mit einem Spitz- oder Kosenamen ("Dein Papa", "Dein Schnuckel"
o.ä.) aus, soweit die Identität des Unterzeichners gesichert ist. Zu der
gesetzlichen Regelung siehe § 2247 BGB.
Nottestamente
In Situationen, in denen der Notar nicht rechtzeitig erreicht werden kann,
kennt das deutsche Recht so genannte Nottestamente. Es sind dies:
Bürgermeistertestament
Drei-Zeugen-Testament
Seetestament
Diese noch aus der Postkutschenzeit stammenden Regelungen haben kaum noch
praktische Bedeutung. Zu beachten ist, dass Nottestamente nach Ablauf
bestimmter Fristen nach Ende der Not oder Abgeschiedenheit ohne weiteres
unwirksam werden.
Sicherung des Testamentes
Ein Problem stellt das Verlorengehen oder die Nichtauffindbarkeit eines
Testamentes dar. Öffentliche Testamente werden seitens des Notars stets in
amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes gegeben. Auch privatschriftliche
Testamente können in amtliche Verwahrung gegeben werden. Die Gebühr beträgt
ein Viertel der Notargebühren. In einem solchen Falle lässt das
Nachlassgericht beim Geburtsstandesamt des Testators einen Hinweis auf das
verwahrte Testament anbringen. Bei der Sterbefallbeurkundung erhält das
Geburtsstandesamt eine Kontrollmitteilung und überprüft, ob sich ein Eintrag
über eine Testamentsverwahrung am Geburtseintrag befindet. Dann wiederum
verständigt das Standesamt das Nachlassgericht. Bei nicht amtlich verwahrten
Testamenten hat jeder, der ein solches nach dem Tod des Testators auffindet
oder für diesen verwahrt, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2258
BGB).
Das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament
Grundsätzlich kann ein Testament nur durch den Erblasser selbst errichtet
werden. Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Dieses Recht gilt nicht für Verlobte oder diejenigen, die in
(verschiedengeschlechtlichen) nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben. Bei
der Errichtung eines eigenhändigen Testaments sieht das deutsche Recht
Erleichterungen bei der Form vor. Es genügt, wenn ein Ehegatte
(Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der
andere es lediglich unterschreibt.
Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach
dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem
Testament bindend werden. Der Überlebende kann solche wechselbezüglichen,
bindend gewordenen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Wechselbezüglich
sind Verfügungen, die der eine Ehegatte (Lebenspartner) nur deshalb trifft,
weil der andere auch in bestimmter Weise verfügt hat. In der Praxis wird
dies besonders am häufig vorkommenden Regelfall des so genannten Berliner
Testaments deutlich. Haben sich Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden
gegenseitig als Erben eingesetzt und verfügt, dass beim Tode des
Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so
kann der Überlebende seine Verfügung zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des
Erstverstorbenen nicht mehr widerrufen.
Dagegen bleibt der überlebende Ehegatte bei Verfügungen unter Lebenden
grundsätzlich frei. Er kann mit dem ererbten Vermögen grundsätzlich zu
Lebzeiten tun und lassen was er will. Hierdurch ergibt sich das in der
Praxis häufige Problem der beeinträchtigenden Schenkung (Beispiel: Der
überlebende Ehegatte verschenkt wesentliche Teile seines Vermögens an
Dritte). Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind wirksam, der Schlusserbe
kann aber nach dem Tode des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des
Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht gemacht worden ist,
den Schlusserben zu beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof definiert diese
Beeinträchtigungsabsicht dahin, dass der Erblasser an der Schenkung kein
lebzeitiges Eigeninteresse gehabt haben darf.
Widerruf des Testaments
Allgemeines
Der Widerruf eines Testaments ist grundsätzlich unabhängig davon, in welcher
Form das Testament errichtet worden ist. Der Testierende kann ein früher
errichtetes Testament dadurch widerrufen, dass er in einer neuen
letztwilligen Verfügung (also einem Testament oder einem Erbvertrag)
entweder ausdrücklich den Widerruf erklärt oder neue Regelungen trifft, die
mit den alten in Widerspruch stehen (konkludenter Widerruf). Wegen dieses
Vorrangs der jüngeren Verfügung vor der älteren hat die Angabe des Tages der
Testamentserrichtung im Testmant besondere Bedeutung. Dabei ist jedoch zu
beachten, dass das ältere Testament durch ein nachfolgendes Testament nur
insoweit aufgehoben wird, als das ältere Testament mit dem jüngeren
Testament in Widerspruch steht. Es ist also durchaus denkbar, dass
gleichzeitig mehrere Testamente - soweit sie eben nicht zueinander in
Widerspruch stehen - wirksam sind. Der Widerruf eines Testaments kann auch
dadurch erfolgen, dass das Testament selbst verändert (und dann möglichst
neu unter Angabe von Ort und Zeit unterschrieben wird) oder ganz vernichtet
wird. Ein öffentliches Testament wird auch dadurch widerrufen, dass es der
Testierende aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt.
Der Widerruf des Widerrufs
Es ist grundsätzlich möglich, den Widerruf eines Testaments selbst zu
widerrufen mit der Folge, dass das widerrufene Testament in seiner
Wirksamkeit wieder auflebt. Allerdings ist zu beachten, dass dies nur für
widerrufene eigenhändige Testamente möglich ist. Der Widerruf eines
Testaments durch Vernichtung ist nicht widerrufbar (z.B. das
Wiederzusammenfügen der zerrissenen Testamentsurkunde mittels
Klebestreifen). Auch ist es - rechtlich - nicht möglich den Widerruf eines
öffentlichen (= notariellen) Testaments zu widerrufen. Da das öffentliche
Testament dadurch errichtet wird, dass es in die Verwahrung des Notars
gegeben wird (s.o.) kommt das Wiederzurückbringen eines aus der amtlichen
Verwahrung genommenen Testaments einer Neuerrichtung gleich und stellt somit
keinen Widerruf des Widerrufs dar.
Auslegung des Testaments
Die Auslegung des Testaments richtet sich - anders als bei sonstigen
Willenserklärungen - nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont, also nicht
danach, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung nach der Verkehrssitte
verstehen durfte. Maßgebend ist allein der wirkliche Wille des Testierenden,
wie er in der Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck
gekommen ist. Dieser Unterschied beruht auf der Überlegung, dass es beim
Testament keinen Empfänger der Erklärung und damit keinen Geschäftspartner
gibt, der davor geschützt werden müsste, dass der Erklärende etwas anderes
meint, als er objektiv zum Ausdruck bringt.
Anfechtung des Testaments
Die Anfechtung des Testaments richtet sich nach speziellen erbrechtlichen
Vorschriften. Sie ist zu Lebzeiten des Testierenden ausgeschlossen, weil er
- ebenfalls anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften - eines
Anfechtungsrechtes nicht bedarf, da er das Testament frei abändern oder
aufheben kann. Als Anfechtungsgründe kommen zunächst Erklärungsirrtum und
Inhaltsirrtum sowie Drohung und Täuschung in Betracht. Anders als bei
sonstigen Rechtsgeschäften berechtigt aber auch ein Motivirrtum zur
Anfechtung. Als besonderer Motivirrtum ist im Bürgerlichen Gesetzbuch
ausdrücklich der Fall geregelt, dass der Erblasser einen
Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, von dem er bei Errichtung des
Testaments nichts wusste oder der erst nach der Errichtung entstanden ist.
Erbvertrag statt Testament
Alle Regelungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind auch
in einem Erbvertrag möglich. Ein solcher muss stets von einem Notar
beurkundet werden und wird stets amtlich (beim Nachlassgericht) verwahrt.
Bei einem Erbvertrag steht meist eine Gegenleistung des künftigen Erben zu
Lebzeiten des Erblassers im Raum, z.B. Mitarbeit im Betrieb oder Bauernhof.
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