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Strafrecht
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht
Volltextsuche: Strafrecht-Strafverteidiger
Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin,
die Rechtsberatung in Sachen Strafrecht anbieten.
Strafverteidigung
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Mord
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Kapitalverbrechen
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Pflichtverteidiger
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Vergewaltigung
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Verschwörung
Strafverteidigung
Strafverteidiger ist der dem Angeklagten (vorher: dem Beschuldigten oder
Angeschuldigten) in einem Strafverfahren zur Seite gestellte Verteidiger.
Organ der Rechtspflege
Der Verteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein
unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege (BVerfGE 39, 156 ff.;
vgl. auch § 1 BRAO), aber auch ein Interessenvertreter des Mandanten.
Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft
gleichgeordnet.
Verteidiger darf gem. § 138 Abs. 1 StPO jeder Rechtsanwalt und jeder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sein. Nach § 139 StPO kommt auch
die Verteidigung durch einen Rechtskundigen (Rechtsreferendar) in Betracht.
In besonderen Fällen bietet zudem § 138 Abs. 2 StPO die Möglichkeit der
Verteidigung durch eine andere Person, die das Vertrauen des Angeklagten
genießt.
Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also im Vorverfahren,
Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, hat der
Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen.
Gemäß Art. 6 III lit. c MRK, Art. 14 d IPBPR gehört dies zu den Grundsätzen
eines fairen Verfahrens.
Der Strafverteidiger ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden, hat
aber - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - allein den Interessen seines
Mandanten zu dienen. Seine Stellung ist insofern nicht mit der des
Staatsanwalts oder der des Richters vergleichbar, er ist im Gegensatz zu
ihnen parteiisch.
Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im selben Verfahren ist wegen
möglicher Interessenkollisionen gesetzlich unzulässig (§ 146 StPO).
Wahlverteidigung
Wahlverteidigung ist die Verteidigung, die von dem vom Angeklagten oder
Beschuldigten frei gewählten und bezahlten Verteidiger geleistet wird. Sie
unterscheidet sich von der Pflichtverteidigung inhaltlich nicht, auch wenn
die Betroffenen manchmal weniger Vertrauen zu einem vom Gericht bestellten
Pflichtverteidiger haben, als zu einem Verteidiger, den sie selbst
ausgewählt haben.
Niederlegung des Wahlverteidigermandats zum Zwecke der Beiordnung als
Pflichtverteidiger
Ein Wahlverteidiger legt häufig das Wahlverteidigermandat nieder für den
Fall seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger (bedingte Niederlegung) und
beantragt seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Dies ist für den Anwalt
insofern von Vorteil, weil er dann die Pflichtverteidigergebühren aus der
Staatskasse erhält. Die Gebühren sind zwar geringer als die des
Wahlverteidigers, jedoch kann der Pflichtverteidiger sich noch dieselbe
Summe, die er von der Staatskasse beanspruchen darf, vom Mandanten
dazuzahlen lassen. Die Zahlungen hat er allerdings der Staatskasse
anzuzeigen. Gehen sie vor der Gebührenerstattung durch die Staatskasse beim
Verteidiger ein, werden sie angerechnet auf die Pflichtverteidigergebühren.
Gehen sie später ein, darf der Verteidiger sie behalten.
Wer in der Umgangssprache behauptet, dass er einen "Verteidiger" habe, meint
meistens damit den Wahlverteidiger, den er selbst ausgesucht hat.
Wahlverteidigung löst Pflichtverteidigung zwingend ab
Wahlverteidiger beantragen im Rahmen eines Strafverfahrens gern ihre
Beiordnung als Pflichtverteidiger. Sie können dann alle Gebühren geltend
machen als Pflichtverteidigergebühren, die sie bereits verwirklicht haben
vor der Beiordnung, wenn sie eine strafprozessual fördernde Tätigkeit
nachweisen können.
Problematisch ist diesbezüglich die auch standesrechtlich an der Grenze des
Zulässigen heranreichende Rangelei zwischen den Verteidigern um die
Beiordnung zum Pflichtverteidigung. Es gilt grundsätzlich, dass auch im
Rahmen der Pflichtverteidigung der Beschuldigte oder Angeklagte einen
Verteidiger benennen darf, der auch regelmäßig beigeordnet wird. Denn es
gilt das nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des
Grundgesetzes Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem
Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE
26, 66, 71; 39, 238, 243; 66, 313, 318 stRspr).
Der Angeklagte, der erst spät - nämlich im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses
oder sogar erst in der Hauptverhandlung - einen Verteidiger als
Pflichtverteidiger beigeordnet erhält, wird vom Gericht gefragt, ob er einen
Rechtsanwalt benennen möchte (vgl. zur Anhörung des Angeklagten /
Beschuldigten BGH Beschl. v. 25.10.2000 - 5 StR 408/00 -). Versäumt der
Angeklagte die Benennung, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger aus
einer Liste von Anwälten bei, die bei Gericht die Bereitschaft bekundet
haben, auch Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Erklärt der Angeklagte,
dass er das Vertrauen verloren habe, dann ist das Gericht grundsätzlich im
Rahmen der Prozeßförderungspflicht berechtigt und verpflichtet, den
Pflichtverteidiger beizubehalten, es sei denn, der Angeklagte trägt seine
Bedenken noch rechtzeitig vor der Hauptverhandlung (schriftlich) vor.
Meist äußert jedoch nicht der Beschuldigte / Angeklagte selbst, dass er das
Vertrauen zu seinem bestellten Pflichtverteidiger verloren habe, sondern es
erscheint ein Wahlverteidiger. Im Falle des Auftretens eines
Wahlverteidigers wird die Pflichtverteidigung beendet.
Der Wahlverteidiger kann nun trotz formeller und materieller Notwendigkeit
der Verteidigung nicht die Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragen,
weil dies gegen anwaltliches Standesrecht verstoßen würde (str.). Haben sich
die Anwälte im Vorfeld vor der Hauptverhandlung jedoch "geeinigt", was in
der Form geschieht, dass der bisherige Pflichtverteidiger abgelöst wird, der
neue Pflichtverteidiger jedoch auf die bereits vom bisherigen Verteidiger zu
beanspruchenden Gebühren verzichtet, kommt ein Verteidigerwechsel auch über
für diesen Verteidiger in Betracht. Seine Bevollmächtigung als
Wahlverteidiger liest sich dann aber lediglich als Aussage des Angeklagten,
zu dem bisherigen Pflichtverteidiger das Vertrauen verloren zu haben (vgl.
zur Bevollmächtigung eines anderen Strafverteidigers als Zeichen mangelnden
Vertrauens zum bisherigen Pflichtverteidiger: BVerfGE 2 BvR 1152/01 vom
25.9.2001).
Ein weiterer Verteidigerwechsel wird vom Gericht kaum noch akzeptiert.
Pflichtverteidigung
In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein
Pflichtverteidiger zu bestellen (§§ 140 ff. StPO).
Vergütung
Die Vergütung erfolgte bisher nach der BRAGO. Ab dem 1. Juli 2004 ist nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG abzurechnen. Weil die Vergütung nach
der BRAGO (jetzt RVG) für den Strafverteidiger in der Regel unwirtschaftlich
ist, wird oftmals eine Honorarvereinbarung (jetzt: Vergütungsvereinbarung)
abgeschlossen. Eine solche Vergütungsvereinbarung kann eine Berechnung auf
Stundenbasis beinhalten oder ein Pauschalhonorar für das ganze Verfahren
oder einzelne Abschnitte bestimmen.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der kostenlos bereit gestellten Informationen
übernommen.
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