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Strafrecht
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Kapitalverbrechen
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Mord
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Pflichtverteidiger
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Strafverteidigung
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Vergewaltigung
->
Verschwörung Das Strafrecht ist ein
selbständiger Teil des öffentlichen Rechts, das sich vor allem in zwei
Hauptzweige gliedert:
formelles
Strafrecht ist vor allem Strafverfahrensrecht
materielles
Strafrecht ist das Kernstrafrecht (Rechtsquelle:
Strafgesetzbuch) und zahlreiche nebengesetzliche
Bestimmungen. Das
materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der
Strafbarkeit
(Tatbestand) und deren Rechtsfolgen.
Nicht zum Strafrecht zählt das Recht der Ordnungswidrigskeiten; es bildet
einen eigenen Rechtsbereich innerhalb des öffentlichen Rechts in dem
geringere Übertretungen mit Bußgeldern belegt werden.
Zentral ist der juristische Verbrechensbegriff für die Gliederung einer
Straftat. Somit ist, nach dem dreistufigen Verbrechensaufbau, für eine
Straftat zwingende Voraussetzung eine tatbestandsmäßige Handlung, die den
inneren und äußeren Tatbestand erfüllt und zugleich rechtswidrig (d.h. ohne
Rechtfertigungsgrund gegeben) ist. Der Täter muss ferner schuldhaft handeln.
Allein das Fehlen des Unrechtsbewusstseins schließt die Schuldhaftigkeit
aber noch nicht aus. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine
Bestrafung möglich. Unabhängig davon gibt es Maßregeln der Besserung und
Sicherung. Hierfür ist kein schuldhaftes Handeln notwendig.
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zudem unterschiedliche Formen der
Mitwirkung an einer Straftat: Täterschaft (unmittelbarer Täter und
mittelbarer Täter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe). Im Gegensatz dazu
kennt das österreichische Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), nur den
Begriff des Einheitstäters (vergleichbar mit dem deutschen
Ordnungswidrigkeitenrecht).
Strafrecht orientiert sich an der Verletzung von Rechtsgütern. Der
gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht zum Schutz von Rechtsgütern ist
wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ultima
Ratio. D.h., dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe
bedroht werden darf, wenn die Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und
Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen
Rechtsgüterschutz herbeizuführen.
Ziel des Strafrechts ist es nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft
herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Um die
Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden,
sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei
höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z.B Körperverletzungsdelikten und
Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.
Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz"
geprägt. Effektiv beinhaltet dieser Satz folgende Gebote, von denen sich
zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten:
Bestimmtheitsgebot: Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau
bestimmt sein. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch Begriffe zu
verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen (Bsp.: "hoher
Schaden", "verwerflich"), wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht
anders erfasst werden können.
Analogieverbot: Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien
zum Nachteil des Angeklagten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und
Analogie erfolgt durch den Wortlaut. Insoweit ergänzt dieses Prinzip das
Bestimmtheitsgebot: Wenn der Gesetzgeber präzise formulieren muss, darf der
Gesetzesanwender das nicht durch Überschreiten des Wortlauts umgehen.
Verbot von Gewohnheitsrecht: Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht
zur Strafbegründung anzuwenden. Da der Kernbereich des Strafrechts bereits
seit langem kodifiziert ist, hat das Verbot von Gewohnheitsrecht faktisch
keinen Anwendungsbereich mehr. Nicht verboten ist die Rechtfertigung durch
Gewohnheitsrecht. Jenes gilt und muss durch formelles Gesetz abgeschafft
werden (wie einst das gewohnheitsrechtlich verbürgte Züchtigungsrecht der
Lehrer in einigen Bundesländern). Insgesamt wird es den Richtern durch das
Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch
Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.
Rückwirkungsverbot: Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz
Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich. Nach
herrschender Auffassung bezieht sich das aber nicht auf Voraussetzungen der
Strafverfolgung. So konnte die Verjährungsfrist für Mord in der BRD mehrfach
bis zur jetzigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden.
Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den
Vordergrund, für die Rechtsfolge - also Strafe oder Maßregel ist dies die
Täterpersönlichkeit. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedenen
Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten) Zunächst soll
die Schuldprinzip des Täters durch die Strafe gesühnt werden. Darüberhinaus
soll der Täter aber auch resozialisiert werden (Spezialprävention) und
andere potentielle Täter von der Begehung der Tat abgeschreckt werden
(Generalprävention).
Zentrale Regelungsmaterie des materiellen Strafrechts in Deutschland sind
das
Strafgesetzbuch (StGB)
das
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
die
Abgabenordnung (AO 1977) u.v.a.
Das formelle Strafrecht in Deutschland greift teilweise
auch auf Vorschriften des Strafgesetzbuch zurück. Gesetze mit dem Kerngehalt
sind jedoch
das
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
die
Strafprozessordnung (StPO)
das
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
das
Strafvollzugsgesetz (StvollzG) u.a.
Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch regelt in Deutschland, der Schweiz und Österreich die
Kernmaterie des Strafrechts.
Das heute für die Bundesrepublik Deutschland geltende Strafgesetzbuch
(Abkürzung: StGB) geht auf das 1871 in Kraft getretene Strafgesetzbuch für
das Deutsche Reich zurück, welches wiederum im Wesentlichen mit dem
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund übereinstimmte. Dieses
Reichstrafgesetzbuch unterlag in den folgenden Epochen und Jahrzehnten
zahlreichen Änderungen, Streichungen und Ergänzungen, mit denen der
Gesetzgeber auf den rechts- und kriminalpolitischen Wandel, auf
gesellschaftliche Wertvorstellungen, erkennbar gewordene
Strafbarkeitslücken, aber auch auf wissenschaftliche und technische
Neuerungen reagierte. Als solche Beispiele für "neuartige" Delikte sind etwa
zu nennen: Computerbetrug, Geldwäsche, Vorenthaltung von
Sozialversicherungsbeiträgen.
Während das Strafgesetzbuch die Grundlagen und Voraussetzungen strafbaren
Handelns festlegt, ist der Ablauf des Strafverfahrens durch ein eigenes
Gesetzbuch – die Strafprozessordnung – geregelt.
Das Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt:
Allgemeiner Teil: Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z. B.
Geltungsbereich des Gesetzes
Gesetzliche Definitionen
Schuldformen (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und Schuldfähigkeit
Täterschaft und Teilnahme (Täter, Mittäter, Anstiftung, Beihilfe)
Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe)
Sanktionenrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, sonstige Maßnahmen)
Verjährung
Besonderer Teil: Dieser enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet
nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), z. B.
Straftaten
gegen den demokratischen Rechtsstaat
Straftaten
gegen die öffentliche Ordnung (Landfriedensbruch u.a.)
Straftaten
gegen die Rechtspflege (Meineid, uneidliche Falschaussage u.
a.)
Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle
Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel u.a.)
Straftaten
gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede u. a.)
Straftaten
gegen Leben und Gesundheit (Mord, Totschlag,
Körperverletzung u. a.)
Vermögensdelikte
(Diebstahl, Betrug u. a.)
Straftaten
gegen die Umwelt (Gewässerverunreinigung, unerlaubter
Umgang mit Abfällen u. a.) (siehe auch Umweltstrafrecht)
Straßenverkehrsdelikte
und sonstige allgemein gefährliche Straftaten
(Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung u. a.)
Straftaten
im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u. a.)
Das
Strafgesetzbuch umfasst nicht sämtliche Straftatbestände.
Verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit
entsprechenden S
Strafbestimmungen enthalten, z. B.
für
Steuerdelikte in der Abgabenordnung
für
Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz
für
Waffendelikte im Waffengesetz
Diese werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet.
Betäubungsmittelgesetz (Deutschland)
vgl. Betäubungsmittelgesetz (Begriffsklärung) für andere deutschsprachige
Länder
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), ehem. Opiumgesetz, ist ein deutsches
Bundesgesetz das den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln (illeg. Drogen)
festlegt. Als Anhänge beinhaltet das BtMG drei Listen mit einer Aufzählung
der
nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel,
verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel und
verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel.
Diese Stoffe bilden die im Geltungsbereich des Gesetzes illegalisierten
Drogen. An ihnen kann unter privatrechtlichen Aspekten kein Eigentum
erworben werden. Es handelt sich bei den in den Anhängen aufgeführten
Substanzen um so genannte res extra commercium. Werden sie in das
Bundesgebiet eingführt, so hat nur der Staat das Recht, den Besitz an diesen
Substanzen durch Sicherstellung oder Beschlagnahme auszuüben. Alkohol und
Nikotin sind in Deutschland legalisierte Drogen und tauchen damit im Gesetz
nicht auf.
Das Gesetz der Schweiz heißt gleichfalls Betäubungsmittelgesetz, wird jedoch
BetMG abgekürzt. In Österreich existiert das Suchtmittelgesetz, das den
Drogenmissbrauch bekämpfen soll.
Grundsätzlich gehört das Betäubungsmittelgesetz in die Kategorie der
Verwaltungsgesetze, da Regelungsmaterie der Verkehr der Betäubungsmittel
ist. Durch die Strafvorschriften in den §§29–30a BtmG ist es aber zugleich
eines der wichtigsten Gesetze im Bereich des Nebenstrafrechts.
Für die Einfuhr und Ausfuhr der Grundstoffe zahlreicher Betäubungsmittel
(insbesondere synthetischer Drogen wie Amphetaminen u.a.) gilt das
Grundstoffüberwachungsgesetz.
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