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Strafrecht


Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht

Volltextsuche: Strafrecht

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Strafrecht anbieten.

Strafrecht
-> Kapitalverbrechen
-> Mord
-> Nebenklage
-> Pflichtverteidiger
-> Strafverteidigung
-> Vergewaltigung
-> Verschwörung

Das Strafrecht ist ein selbständiger Teil des öffentlichen Rechts, das sich vor allem in zwei Hauptzweige gliedert:

Strafrechtformelles Strafrecht ist vor allem Strafverfahrensrecht
Strafrechtmaterielles Strafrecht ist das Kernstrafrecht (Rechtsquelle:
    Strafgesetzbuch) und zahlreiche nebengesetzliche Bestimmungen. Das
    materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit
    (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen.

Nicht zum Strafrecht zählt das Recht der Ordnungswidrigskeiten; es bildet einen eigenen Rechtsbereich innerhalb des öffentlichen Rechts in dem geringere Übertretungen mit Bußgeldern belegt werden.

Zentral ist der juristische Verbrechensbegriff für die Gliederung einer Straftat. Somit ist, nach dem dreistufigen Verbrechensaufbau, für eine Straftat zwingende Voraussetzung eine tatbestandsmäßige Handlung, die den inneren und äußeren Tatbestand erfüllt und zugleich rechtswidrig (d.h. ohne Rechtfertigungsgrund gegeben) ist. Der Täter muss ferner schuldhaft handeln. Allein das Fehlen des Unrechtsbewusstseins schließt die Schuldhaftigkeit aber noch nicht aus. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bestrafung möglich. Unabhängig davon gibt es Maßregeln der Besserung und Sicherung. Hierfür ist kein schuldhaftes Handeln notwendig.

Das deutsche Strafrecht unterscheidet zudem unterschiedliche Formen der Mitwirkung an einer Straftat: Täterschaft (unmittelbarer Täter und mittelbarer Täter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe). Im Gegensatz dazu kennt das österreichische Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), nur den Begriff des Einheitstäters (vergleichbar mit dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht).

Strafrecht orientiert sich an der Verletzung von Rechtsgütern. Der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht zum Schutz von Rechtsgütern ist wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ultima Ratio. D.h., dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden darf, wenn die Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen.

Ziel des Strafrechts ist es nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z.B Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.

Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" geprägt. Effektiv beinhaltet dieser Satz folgende Gebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten:

Bestimmtheitsgebot: Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch Begriffe zu verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen (Bsp.: "hoher Schaden", "verwerflich"), wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht anders erfasst werden können.
Analogieverbot: Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Angeklagten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie erfolgt durch den Wortlaut. Insoweit ergänzt dieses Prinzip das Bestimmtheitsgebot: Wenn der Gesetzgeber präzise formulieren muss, darf der Gesetzesanwender das nicht durch Überschreiten des Wortlauts umgehen.
Verbot von Gewohnheitsrecht: Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Da der Kernbereich des Strafrechts bereits seit langem kodifiziert ist, hat das Verbot von Gewohnheitsrecht faktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Nicht verboten ist die Rechtfertigung durch Gewohnheitsrecht. Jenes gilt und muss durch formelles Gesetz abgeschafft werden (wie einst das gewohnheitsrechtlich verbürgte Züchtigungsrecht der Lehrer in einigen Bundesländern). Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.
Rückwirkungsverbot: Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich. Nach herrschender Auffassung bezieht sich das aber nicht auf Voraussetzungen der Strafverfolgung. So konnte die Verjährungsfrist für Mord in der BRD mehrfach bis zur jetzigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden.

Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge - also Strafe oder Maßregel ist dies die Täterpersönlichkeit. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedenen Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten) Zunächst soll die Schuldprinzip des Täters durch die Strafe gesühnt werden. Darüberhinaus soll der Täter aber auch resozialisiert werden (Spezialprävention) und andere potentielle Täter von der Begehung der Tat abgeschreckt werden (Generalprävention).

Zentrale Regelungsmaterie des materiellen Strafrechts in Deutschland sind

Strafrechtdas Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrechtdas Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Strafrechtdie Abgabenordnung (AO 1977) u.v.a.

Das formelle Strafrecht in Deutschland greift teilweise auch auf Vorschriften des Strafgesetzbuch zurück. Gesetze mit dem Kerngehalt sind jedoch

Strafrechtdas Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Strafrechtdie Strafprozessordnung (StPO)
Strafrechtdas Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Strafrechtdas Strafvollzugsgesetz (StvollzG) u.a.

Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch regelt in Deutschland, der Schweiz und Österreich die Kernmaterie des Strafrechts.
Das heute für die Bundesrepublik Deutschland geltende Strafgesetzbuch (Abkürzung: StGB) geht auf das 1871 in Kraft getretene Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich zurück, welches wiederum im Wesentlichen mit dem Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund übereinstimmte. Dieses Reichstrafgesetzbuch unterlag in den folgenden Epochen und Jahrzehnten zahlreichen Änderungen, Streichungen und Ergänzungen, mit denen der Gesetzgeber auf den rechts- und kriminalpolitischen Wandel, auf gesellschaftliche Wertvorstellungen, erkennbar gewordene Strafbarkeitslücken, aber auch auf wissenschaftliche und technische Neuerungen reagierte. Als solche Beispiele für "neuartige" Delikte sind etwa zu nennen: Computerbetrug, Geldwäsche, Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Während das Strafgesetzbuch die Grundlagen und Voraussetzungen strafbaren Handelns festlegt, ist der Ablauf des Strafverfahrens durch ein eigenes Gesetzbuch – die Strafprozessordnung – geregelt.

Das Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt:

Allgemeiner Teil: Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z. B.

Geltungsbereich des Gesetzes
Gesetzliche Definitionen
Schuldformen (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und Schuldfähigkeit
Täterschaft und Teilnahme (Täter, Mittäter, Anstiftung, Beihilfe)
Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe)
Sanktionenrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, sonstige Maßnahmen)
Verjährung
Besonderer Teil: Dieser enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), z. B.

StrafrechtStraftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat
StrafrechtStraftaten gegen die öffentliche Ordnung (Landfriedensbruch u.a.)
StrafrechtStraftaten gegen die Rechtspflege (Meineid, uneidliche Falschaussage u.
    a.)
StrafrechtStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle
    Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel u.a.)
StrafrechtStraftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede u. a.)
StrafrechtStraftaten gegen Leben und Gesundheit (Mord, Totschlag,
    Körperverletzung u. a.)
StrafrechtVermögensdelikte (Diebstahl, Betrug u. a.)
StrafrechtStraftaten gegen die Umwelt (Gewässerverunreinigung, unerlaubter
    Umgang mit Abfällen u. a.) (siehe auch Umweltstrafrecht)
StrafrechtStraßenverkehrsdelikte und sonstige allgemein gefährliche Straftaten
    (Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung u. a.)
StrafrechtStraftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u. a.)
StrafrechtDas Strafgesetzbuch umfasst nicht sämtliche Straftatbestände.
 

Verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit entsprechenden S
Strafbestimmungen enthalten, z. B.

Strafrechtfür Steuerdelikte in der Abgabenordnung
Strafrechtfür Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz
Strafrechtfür Waffendelikte im Waffengesetz

Diese werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet.

Betäubungsmittelgesetz (Deutschland)
vgl. Betäubungsmittelgesetz (Begriffsklärung) für andere deutschsprachige Länder

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), ehem. Opiumgesetz, ist ein deutsches Bundesgesetz das den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln (illeg. Drogen) festlegt. Als Anhänge beinhaltet das BtMG drei Listen mit einer Aufzählung der

nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel,
verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel und
verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel.
Diese Stoffe bilden die im Geltungsbereich des Gesetzes illegalisierten Drogen. An ihnen kann unter privatrechtlichen Aspekten kein Eigentum erworben werden. Es handelt sich bei den in den Anhängen aufgeführten Substanzen um so genannte res extra commercium. Werden sie in das Bundesgebiet eingführt, so hat nur der Staat das Recht, den Besitz an diesen Substanzen durch Sicherstellung oder Beschlagnahme auszuüben. Alkohol und Nikotin sind in Deutschland legalisierte Drogen und tauchen damit im Gesetz nicht auf.

Das Gesetz der Schweiz heißt gleichfalls Betäubungsmittelgesetz, wird jedoch BetMG abgekürzt. In Österreich existiert das Suchtmittelgesetz, das den Drogenmissbrauch bekämpfen soll.

Grundsätzlich gehört das Betäubungsmittelgesetz in die Kategorie der Verwaltungsgesetze, da Regelungsmaterie der Verkehr der Betäubungsmittel ist. Durch die Strafvorschriften in den §§29–30a BtmG ist es aber zugleich eines der wichtigsten Gesetze im Bereich des Nebenstrafrechts.

Für die Einfuhr und Ausfuhr der Grundstoffe zahlreicher Betäubungsmittel (insbesondere synthetischer Drogen wie Amphetaminen u.a.) gilt das Grundstoffüberwachungsgesetz.

Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der kostenlos bereit gestellten Informationen übernommen.

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