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Staatsangehörigkeitsrecht
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Staatsangehörigkeitsrecht: Stand:
Februar 2005
Mit dem am 01.01.2000 in Kraft getretenen, grundsätzlich überarbeiteten
Staatsangehörigkeitsgesetz hat es erhebliche Änderungen im deutschen
Staatsangehörigkeitsgesetz gegeben. Eine weitere Überarbeitung in geringerem
Ausmaß hat das Staatsangehörigkeitsgesetz mit dem Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 erfahren.
Bestimmungen für in Deutschland lebende Ausländer
Kinder von Ausländern erwerben bei Geburt in Deutschland unter bestimmten
Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie müssen sich allerdings
zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie die deutsche
Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten
wollen.
Spätaussiedler erwerben nach § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die
deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, sobald ihnen die Bescheinigung
nach § 15 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes nach der Einreise
in Deutschland ausgestellt wird.
Generell haben Ausländer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits
nach 8 statt, wie bisher, nach 15 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der
Bundesrepublik Deutschland einen Einbürgerungsanspruch. Die
Mindestaufenthaltsdauer ist für Ehegatten Deutscher in der Regel kürzer. Für
die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse
erforderlich. Straflosigkeit und Verfassungstreue sind weitere Kriterien.
Auch muss der Einzubürgernde in der Lage sein, sich finanziell selbst zu
unterhalten.
Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bleibt kennzeichnend für das
Staatsangehörigkeitsrecht. Einbürgerungswillige müssen also prinzipiell ihre
bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Jedoch enthält die Reform im
Vergleich zu früher großzügige Ausnahmeregelungen, durch die die
Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit gestattet wird. Diese gelten
z.B. für ältere Personen und politisch Verfolgte. Wenn die Entlassung aus
der bisherigen Staatsangehörigkeit rechtlich unmöglich oder den Betreffenden
nicht zumutbar ist, z.B. wegen zu hoher Entlassungsgebühren oder
entwürdigender Entlassungsmodalitäten, dürfen diese gleichfalls ihre
bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Dies gilt auch, wenn mit der
Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile,
insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art verbunden wären.
Besondere Erleichterungen bei der Beibehaltung der alten Staatsangehörigkeit
gibt es im Verhältnis zu den meisten EU-Ländern.
Der Gesetzestext selbst sowie statistische Angaben zur ausländischen
Bevölkerung in Deutschland finden sich auf website der Beauftragten der
Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Das innerhalb
der Bundesregierung für die Staatsangehörigkeitsrechtsreform zuständige
Bundesministerium des Innern hat auf seiner Homepage weitere Einzelheiten
zum Staatsangehörigkeitsrecht aufgeführt. Die Gesetzestexte sind unter
http://www.staat-modern.de/gesetze abrufbar.
Zuständig für Auskünfte sind für Ausländer in Deutschland im Allgemeinen die
Staatsangehörigkeitsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.
Bestimmungen für Deutsche im Ausland
Das Auswärtige Amt war an der Staatsangehörigkeitsrechtsreform maßgeblich
beteiligt. Der Grund: Die Staatsangehörigkeitsrechtsreform betrifft nicht
nur die Ausländer in Deutschland, sondern in gleicher Weise Deutsche im
Ausland. Diejenigen Bestimmungen, die für Deutsche im Ausland am wichtigsten
sind, werden nachfolgend skizziert:
Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder
deutscher Vater am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der
Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben
grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwas anderes
gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn die deutschen Eltern
oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der
zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4 Abs. 4
Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).
Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche
Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf
Antrag verloren hatten (§ 25 StAG), können nunmehr unter bestimmten
Voraussetzungen bei Wohnsitznahme im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit
unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben.
Ehemalige Deutsche können auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland
die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben, wobei der Stellungnahme
der zuständigen Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13 StAG).
Ausländer können auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere
Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§ 14 StAG).
Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können nunmehr
unter erleichterten Voraussetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit
beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über eine
Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen. Bei
Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese
fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa
nahe Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien
sein. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung über die Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit erhalten worden sein muss.
Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den
Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines
Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen,
verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes.
Personen im Ausland können sich über die für sie wichtigen Neuregelungen bei
den für sie zuständigen Auslandsvertretungen erkundigen.
Quelle: Bundesregierung --> Auswärtiges Amt
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