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Schulrecht Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin,
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Schulrecht
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Schulrecht
Schulrecht:
Der Trend zur Verrechtlichung aller Lebensbereiche hat die Schulen relativ
spät erreicht. Bis weit in die bundesrepublikanische Nachkriegsgeschichte
bestand das Schulrecht vor allem aus einer historisch gewachsenen Sammlung
ministerieller Erlasse, die älteres Gewohnheitsrecht ersetzt, ergänzt oder
präzisiert hatten und deren mehr oder minder genaue Umsetzung selbst den
Charakter von Gewohnheitsrecht angenommen hatte. Erst im letzten Drittel des
20sten Jahrhunderts wurde ein systematisches Gebäude aus Gesetzen und
Verordnungen errichtet; Detailregelungen erfolgen nach wie vor in Form von
Erlassen. Richtlinien haben den gleichen Status wie Erlasse (???). Dieser
historische Kurzabriss ist einigermaßen spekulativ - wer hat hinreichend
weit zurückreichende Erinnerungen oder historische Kenntnisse und kann meine
Formulierungen bestätigen oder korrigieren ?
Aufgrund der allgemeinen und gesetzgeberischen Komptenzvermutung für die
Länder (GG Art. 30, 70 Abs. 1), bzw. dem Schweigen des Grundgesetzes zum
Primären und Sekundären Bildungssektor ist Schulrecht in Deutschland
Länderangelegenheit. Nichtsdestoweniger unterscheidet sich die
Schulorganisation in den einzelnen Bundesländer nennenswert nur in wenigen,
zumeist politisch stark umstrittenen Einzelheiten (Gesamtschule, Dauer der
Schulzeit, Zentralabitur, Förderschule/Integration); und auch bei solchen
Themen sind zum Teil nach jahrzehntelangem Nebeneinander verschiedener
Lösungen konvergente Trends zu verzeichnen. Zur Einheitlichkeit des
deutschen Schulrechts tragen neben gemeinsamen Traditionen vor allem die
Absprachen und förmlichen Vereinbarungen der durch Staatsvertrag zwischen
den Ländern eingesetzten Kultusministerkonferenz, sowie die gegenseitige
Anerkennung von Schulabschlüssen und Lehrbefähigungen bei.
Schulleistungsvergleiche und der Ruf nach europaweit vergleichbaren
Qualifikationen werden diese Tendenzen weiter verstärken.
Wie sich das Schulrecht eines deutschen Bundeslandes aus Verfassungsrecht,
Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Richtlinien zusammensetzt, ist
exemplarisch im Artikel Hessisches Schulrecht dargestellt. In
Nordrhein-Westfalen ist am 1. August 2005 ein neues einheitliches
Schulgesetz NRW in Kraft getreten, das sieben bisherige Schulgesetze und die
Allgemeine Schulordnung (ASchO) abgelöst hat. Zusammenhänge und nähere
Auskünfte zum Schulrecht sind im Schulrechtshandbuch NRW enthalten.
Hier ein Versuch, die verschiedenen Teilbereiche des Schulrechts unabhängig
von nationalen oder subnationalen Einzelregelungen zu systematisieren:
Schulträgerschaft:
Welche staatliche Ebene finanziert Schulgebäude/laufende
Sachkosten/Personalkosten?
Unter welchen Bedingungen dürfen andere Träger Privatschulen unterhalten?
Schulgeld oder Unentgeltlichkeit, Lernmittelfreiheit, kostenfreie
Schülerbeförderung?
Schulbezirke, Pflicht zur Aufnahme oder Recht zur Zurückweisung von
Schülern?
Schulorganisation:
Welche Schulformen und Bildungsgänge gibt es, welche Zugangsbedingungen,
Übergangsmöglichkeiten, Abschlussprüfungen? Versetzung, Blauer Brief
Schulaufsicht: Erlass von Lehrplänen, Dienstaufsicht über die Lehrer usw.
Rechte und Pflichten der Schulleitung
Lehrerkonferenzen, z.B. Klassenkonferenz
Werbung und Sponsoring in der Schule?
Klassenfrequenzen, Hitzefrei
Unterricht und Pädagogik, Pflichten und Rechte des Schülers:
Schulpflicht, Berufsschulpflicht, Schulzwang
gesetzliche Erziehungsziele, lokales Schulprogramm
Lehrpläne
Spezialregelungen für einzelne Fächer: Religionsunterricht, Sexualpädagogik,
Befreiung vom Sportunterricht
Zulassung von Schulbüchern
Schulrechtliche Aufsicht mit speziellen Vorschriften für den Schulsport und
für Schulfahrten ("Badeerlass", "Wandererlass"), Rauchen in der Schule
Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen
Leistungsbeurteilung, schriftlicher Leistungsnachweis in der Schule
(Klassenarbeit, Klausur, Lernkontrolle), Schulnoten, Schulzeugnisse,
Versetzung, Unterschleif
Datenschutz, Aufbewahrung, Rückgabe von Schülerarbeiten, Archivierung
Dienstrecht für Lehrer:
Wichtigste Normen: Beamtenrechtliche Regelungen, Dienstordnung
Disziplinarrecht
Amtshaftung
Lehrerausbildung
Leistungsbeurteilung
Stellenausschreibung, Beförderungen
pädagogische Freiheit
Spezielle Bestimmungen aus dem Urheberrecht für die Herstellung und
Verwendung von Unterrichtsmaterialien; dagegen keine Sonderregelungen bei
Softwarelizenzen, sondern müssen Schullizenzen mit dem Lieferanten
vereinbart werden.
Mitwirkung von Schülern und Erziehungsberechtigten:
Mitbestimmungsgremien: Schülervertretungen, Elternvertretungen,
Schulkonferenz;
Schülerzeitungen;
individuelles Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der kostenlos bereit gestellten Informationen
übernommen.
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