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Arbeitsrecht
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Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als
selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit
her zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) zählt.
Scheinselbständigkeit löst Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung aus - § 2 Nr.10 SGB VI [1]. Der Begriff wurde mit der
Formulierung von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB
IV [2]) im Jahr 1999 in das deutsche Sozialrecht eingeführt.
Die Scheinselbstständigkeit kann zum Beispiel unter folgenden Umständen
vorliegen:
die Person ist
auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig
die Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf (keine Buchführung,
kein
Marketing usw.)
die Person hat einen festen zugewiesenen Arbeitsplatz und feste
Arbeitszeiten
andere im Unternehmen des Auftraggebers beschäftigte Arbeitnehmer
verrichten
eine ähnliche Arbeit
Sozialversicherungsrechtlich gesehen gelten diese Personen als Arbeitnehmer
(auch wenn ihr Vertragsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn nicht als
Arbeitsverhältnis angesehen wird), so dass für sie Beiträge zur
Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
zu entrichten sind. Hierbei kann der Arbeitgeber (mit Ausnahme der
zurückliegenden drei Monate) rückwirkend für bis zu 4 Jahre zur Zahlung des
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden.
Zu den als scheinselbstständig, d.h. als Arbeitnehmer zu wertenden
Beschäftigten gehören unter anderem:
Ableser (BFH vom 24. Juli 1992 - VI R 126/88),
Architekten (wenn ausschließlich für ein Architekturbüro tätig)
Ausbeiner, Zerleger, Lohnschlächter ((BSG-Urteil vom 25. Oktober 1990 -
12
RK 10/90 sowie Niedersachsen vom 18. Dezember 1991 - L 4 Kr
111/89),
Autoverkäufer gegen Provision,
Bedienungspersonal in Gastronomiebetrieben,
Besamungstechniker (BAG vom 15. August 1984 - 5 AZR 620/82),
Chorleiter,
Ehrenamtliche Rettungssanitäter
Frachtführer/Unterfrachtführer (ohne eigenes Fahrzeug),
Freier Mitarbeiter, die nicht selbständig am Markt auftreten (Beurteilung im
Wege der Gesamtbetrachtung),
Hausarbeit (Beurteilung im Wege der Gesamtbetrachtung),
Hausmeister,
Hausvertrieb (Beurteilung im Wege der Gesamtbetrachtung),
Honorarkräfte (Beurteilung im Wege der Gesamtbetrachtung),
Kurier-, Express- und Paketdienstfahrer, sofern die Tätigkeit
weisungsgebunden ausgeübt wird
Messehostessen,
Omnibusfahrer, die keine eigenen Busse besitzen, jedoch für
Busunternehmen
Linienfahrten, Reiserouten, Schulfahrten etc. ausführen,
Pflegekräfte, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die die
Abhängigkeit der Pflegekraft im Einzelfall aufheben,
Platzierungshilfen/Regalauffüller,
Propagandisten (Beurteilung im Wege der Gesamtbetrachtung),
Sportler - Vertragssportler,
Taxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug verwenden,
Telearbeit, wenn eine feste tägliche Arbeitszeit - auch in einem
Zeitkorridor - vorgegeben ist, seitens des Auftraggebers Rufbereitschaft
angeordnet werden kann und die Arbeit von dem Betreffenden persönlich
erbracht werden muss,
Telefonvermittler,
Übungsleiter,
Verteiler von Anzeigenblättern oder Prospekten,
Warenhausdetektive, wenn sie eine nach Stunden berechnete Vergütung
erhalten, eine feste Arbeitszeit einzuhalten und bei der Durchführung ihrer
Überwachungsaufgaben Weisungen der Geschäftsleitung Folge zu leisten
haben,
Zeitungszusteller/-austräger,die Zeitungen an einen vorgegebenen
Personenkreis innerhalb eines bestimmten Bezirks und eines zeitlich
vorgegebenen Rahmens austragen.
Als nicht-scheinselbstständig gelten, sondern als selbständige Unternehmer:
Ambulante Sonntagshändler (LSG Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 1998 - L 7
U
20/98 sowie LAG Düsseldorf vom 1. Juli 1997 - 15 Ta 147/97),
Notare und Rechtsanwälte (siehe freie Berufe),
Architekten (siehe freie Berufe),
Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen (siehe freie Berufe),
Betreuer,
Binnenschiffer,
Dolmetscher (siehe freie Berufe),
Dozenten/Lehrbeauftragte (siehe freie Berufe),
EDV-Berater (siehe freie Berufe),
Ergotherapeuten,
Fahrlehrer,
Finanzbuchhalter (siehe freie Berufe),
Frachtführer/Unterfrachtführer (mit eigenem Fahrzeug),
Franchisenehmer,
Katalogähnliche freie Berufe (gem. § 18 EStG.),
Gutachter (siehe freie Berufe),
Handelsvertreter (mit über 1.000,- Euro Monatsprovision gem. § 5 ArbGG)
Ingenieure (siehe freie Berufe),
Interviewer, sofern deren Vergütung für die Tätigkeit sich jeweils auf einen
Einzelauftrag bezieht, nicht die Existenzgrundlage bildet und mit einem
unternehmereigentümlichen finanziellen Risiko verbunden ist.
Makler, die nicht als Lohnmakler für einen anderen Makler tätig sind (siehe
freie Berufe),
Pharmaberater (siehe Handelsvertreter),
Physiotherapeuten, Krankengymnasten, auch dann nicht abhängig
beschäftigt,
wenn sie wegen fehlender Zulassung nicht zur direkten
Abrechnung der
erbrachten Leistung mit den Krankenkassen berechtigt
sind, aber mit dem
Praxisinhaber einen Vertrag über die Tätigkeit als
freier Mitarbeiter
geschlossen haben,
Programmierer, die für nicht gewerblich vertriebene Anwendungen tätig
sind
(siehe Freiberufler),
Rendanten,
Sportler - Amateursportler, so die für den Trainings- und Spieleinsatz
gezahlten Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden
Aufwendungen
der Amateursportler nur unwesentlich übersteigen,
Steuerberater (siehe freie Berufe),
Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von
Kindern widmen,
Versicherungsvertreter (siehe Handelsvertreter),
Vertreter eines niedergelassenen Arztes, Zahnarztes oder Apothekers,
wenn
sie keinen Beschränkungen unterliegen, die über die Verpflichtung
zur
Benutzung der Praxisräume, zur Einhaltung der Sprechstunden und zur
Abrechung im Namen des Vertretenden hinausgehen,
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
[3]die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht. Hierzu gehören
Selbstständige, die im wesentlichen - rund fünf Sechstel des Umsatzes - für
einen Auftraggeber handeln und keine sozialversicherungspflichtig
Beschäftigen haben.
Für Personen, die einen Existenzgründungszuschuss gem. § 421 l SGB III („Ich-AG“)
beantragen, wird vermutet, dass sie selbstständig sind.
Rentenversicherungspflichtige arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind
häufig arbeitsrechtlich als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen
Kündigungsschutzgesetz
Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Gesetz, das die
im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Kündigungsfreiheit von
Verträgen mit einer längeren Laufzeit ("Dauerschuldverhältnissen")
zugunsten des Arbeitnehmers bei der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen auf sozial gerechtfertigte Kündigungen
beschränkt s. a. ->
Kündigungsschutzgesetz
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