|Arbeitsrecht|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwälte/innen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... Fachanwälte/innen
... Notare/innen
... Mediatoren/innen
... Adressverzeichnis
... mit Multimedia
... auf kanzleien.mobi
Rechtsinformationen
Juristische Fachbeiträge
Sicherheit im Netz
Prozesskostenrechner
Für Rechtsanwälte/innen
Infos und Anmeldung
Linksammlung
Impressum
Aktuelles Recht
Mehr Rechte für Pflegeeltern ab 01.09.2009
Längere Kündigungsfristen für viele Arbeitnehmer
Fahrerlaubnisentzug bei Cannabiskonsum
Onlinerecht:
Abmahnung! Was nun?
Die Hamb.Sparkasse ist zur Zahlung von Schadensersatz an eine Kleinanlegerin verurteilt worden
Arbeitsrecht


Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Volltextsuche: Arbeitsrecht / Scheinselbständigkeit

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Arbeitsrecht anbieten.

Scheinselbstständigkeit    -> Abfindung
                                     -> Arbeitsgericht
                                     -> Arbeitsrecht
                                    
                                 
Kanzleien Berlin Arbeitsrecht Rechtsanwalt Rechtsanwälte
Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) zählt. Scheinselbständigkeit löst Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus - § 2 Nr.10 SGB VI [1]. Der Begriff wurde mit der Formulierung von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV [2]) im Jahr 1999 in das deutsche Sozialrecht eingeführt.

Die Scheinselbstständigkeit kann zum Beispiel unter folgenden Umständen vorliegen:
Kanzleien Berlin Arbeitsrecht Rechtsanwalt Rechtsanwälte
Scheinselbstständigkeitdie Person ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber
    tätig
Scheinselbstständigkeitdie Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf (keine Buchführung,
    kein Marketing usw.)
Scheinselbstständigkeitdie Person hat einen festen zugewiesenen Arbeitsplatz und feste
    Arbeitszeiten
Scheinselbstständigkeitandere im Unternehmen des Auftraggebers beschäftigte Arbeitnehmer
    verrichten eine ähnliche Arbeit

Sozialversicherungsrechtlich gesehen gelten diese Personen als Arbeitnehmer (auch wenn ihr Vertragsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn nicht als Arbeitsverhältnis angesehen wird), so dass für sie Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind. Hierbei kann der Arbeitgeber (mit Ausnahme der zurückliegenden drei Monate) rückwirkend für bis zu 4 Jahre zur Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden.

Zu den als scheinselbstständig, d.h. als Arbeitnehmer zu wertenden Beschäftigten gehören unter anderem:

ScheinselbstständigkeitAbleser (BFH vom 24. Juli 1992 - VI R 126/88),
ScheinselbstständigkeitArchitekten (wenn ausschließlich für ein Architekturbüro tätig)
ScheinselbstständigkeitAusbeiner, Zerleger, Lohnschlächter ((BSG-Urteil vom 25. Oktober 1990 -
    12 RK 10/90 sowie Niedersachsen vom 18. Dezember 1991 - L 4 Kr
    111/89),
ScheinselbstständigkeitAutoverkäufer gegen Provision,
ScheinselbstständigkeitBedienungspersonal in Gastronomiebetrieben,
ScheinselbstständigkeitBesamungstechniker (BAG vom 15. August 1984 - 5 AZR 620/82),
ScheinselbstständigkeitChorleiter,
ScheinselbstständigkeitEhrenamtliche Rettungssanitäter
ScheinselbstständigkeitFrachtführer/Unterfrachtführer (ohne eigenes Fahrzeug),
ScheinselbstständigkeitFreier Mitarbeiter, die nicht selbständig am Markt auftreten (Beurteilung im
    Wege der Gesamtbetrachtung),
ScheinselbstständigkeitHausarbeit (Beurteilung im Wege der Gesamtbetrachtung),
ScheinselbstständigkeitHausmeister,
ScheinselbstständigkeitHausvertrieb (Beurteilung im Wege der Gesamtbetrachtung),
ScheinselbstständigkeitHonorarkräfte (Beurteilung im Wege der Gesamtbetrachtung),
ScheinselbstständigkeitKurier-, Express- und Paketdienstfahrer, sofern die Tätigkeit
    weisungsgebunden ausgeübt wird
ScheinselbstständigkeitMessehostessen,
ScheinselbstständigkeitOmnibusfahrer, die keine eigenen Busse besitzen, jedoch für
    Busunternehmen Linienfahrten, Reiserouten, Schulfahrten etc. ausführen,
ScheinselbstständigkeitPflegekräfte, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die die
    Abhängigkeit der Pflegekraft im Einzelfall aufheben,
ScheinselbstständigkeitPlatzierungshilfen/Regalauffüller,
ScheinselbstständigkeitPropagandisten (Beurteilung im Wege der Gesamtbetrachtung),
ScheinselbstständigkeitSportler - Vertragssportler,
ScheinselbstständigkeitTaxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug verwenden,
ScheinselbstständigkeitTelearbeit, wenn eine feste tägliche Arbeitszeit - auch in einem
    Zeitkorridor - vorgegeben ist, seitens des Auftraggebers Rufbereitschaft
    angeordnet werden kann und die Arbeit von dem Betreffenden persönlich
    erbracht werden muss,
ScheinselbstständigkeitTelefonvermittler,
ScheinselbstständigkeitÜbungsleiter,
ScheinselbstständigkeitVerteiler von Anzeigenblättern oder Prospekten,
ScheinselbstständigkeitWarenhausdetektive, wenn sie eine nach Stunden berechnete Vergütung
    erhalten, eine feste Arbeitszeit einzuhalten und bei der Durchführung ihrer
    Überwachungsaufgaben Weisungen der Geschäftsleitung Folge zu leisten
    haben,
ScheinselbstständigkeitZeitungszusteller/-austräger,die Zeitungen an einen vorgegebenen
    Personenkreis innerhalb eines bestimmten Bezirks und eines zeitlich
    vorgegebenen Rahmens austragen.

Als nicht-scheinselbstständig gelten, sondern als selbständige Unternehmer:

ScheinselbstständigkeitAmbulante Sonntagshändler (LSG Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 1998 - L 7
    U 20/98 sowie LAG Düsseldorf vom 1. Juli 1997 - 15 Ta 147/97),
ScheinselbstständigkeitNotare und Rechtsanwälte (siehe freie Berufe),
ScheinselbstständigkeitArchitekten (siehe freie Berufe),
ScheinselbstständigkeitBeratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen (siehe freie Berufe),
ScheinselbstständigkeitBetreuer,
ScheinselbstständigkeitBinnenschiffer,
ScheinselbstständigkeitDolmetscher (siehe freie Berufe),
ScheinselbstständigkeitDozenten/Lehrbeauftragte (siehe freie Berufe),
ScheinselbstständigkeitEDV-Berater (siehe freie Berufe),
ScheinselbstständigkeitErgotherapeuten,
ScheinselbstständigkeitFahrlehrer,
ScheinselbstständigkeitFinanzbuchhalter (siehe freie Berufe),
ScheinselbstständigkeitFrachtführer/Unterfrachtführer (mit eigenem Fahrzeug),
ScheinselbstständigkeitFranchisenehmer,
ScheinselbstständigkeitKatalogähnliche freie Berufe (gem. § 18 EStG.),
ScheinselbstständigkeitGutachter (siehe freie Berufe),
ScheinselbstständigkeitHandelsvertreter (mit über 1.000,- Euro Monatsprovision gem. § 5 ArbGG)
ScheinselbstständigkeitIngenieure (siehe freie Berufe),
ScheinselbstständigkeitInterviewer, sofern deren Vergütung für die Tätigkeit sich jeweils auf einen ScheinselbstständigkeitEinzelauftrag bezieht, nicht die Existenzgrundlage bildet und mit einem
    unternehmereigentümlichen finanziellen Risiko verbunden ist.
ScheinselbstständigkeitMakler, die nicht als Lohnmakler für einen anderen Makler tätig sind (siehe
    freie Berufe),
ScheinselbstständigkeitPharmaberater (siehe Handelsvertreter),
ScheinselbstständigkeitPhysiotherapeuten, Krankengymnasten, auch dann nicht abhängig
    beschäftigt, wenn sie wegen fehlender Zulassung nicht zur direkten
    Abrechnung der erbrachten Leistung mit den Krankenkassen berechtigt
    sind, aber mit dem Praxisinhaber einen Vertrag über die Tätigkeit als
    freier Mitarbeiter geschlossen haben,
ScheinselbstständigkeitProgrammierer, die für nicht gewerblich vertriebene Anwendungen tätig
    sind (siehe Freiberufler),
ScheinselbstständigkeitRendanten,
ScheinselbstständigkeitSportler - Amateursportler, so die für den Trainings- und Spieleinsatz
    gezahlten Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden
    Aufwendungen der Amateursportler nur unwesentlich übersteigen,
ScheinselbstständigkeitSteuerberater (siehe freie Berufe),
ScheinselbstständigkeitTagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von
    Kindern widmen,
ScheinselbstständigkeitVersicherungsvertreter (siehe Handelsvertreter),
ScheinselbstständigkeitVertreter eines niedergelassenen Arztes, Zahnarztes oder Apothekers,
    wenn sie keinen Beschränkungen unterliegen, die über die Verpflichtung
    zur Benutzung der Praxisräume, zur Einhaltung der Sprechstunden und zur
    Abrechung im Namen des Vertretenden hinausgehen,

Kanzleien Berlin Arbeitsrecht Rechtsanwalt Rechtsanwälte
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI [3]die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht. Hierzu gehören Selbstständige, die im wesentlichen - rund fünf Sechstel des Umsatzes - für einen Auftraggeber handeln und keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigen haben.

Für Personen, die einen Existenzgründungszuschuss gem. § 421 l SGB III („Ich-AG“) beantragen, wird vermutet, dass sie selbstständig sind.

Rentenversicherungspflichtige arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind häufig arbeitsrechtlich als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen
 

Kündigungsschutzgesetz
Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Gesetz, das die im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Kündigungsfreiheit von Verträgen mit einer längeren Laufzeit ("Dauerschuldverhältnissen") zugunsten des Arbeitnehmers bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf sozial gerechtfertigte Kündigungen beschränkt s. a.  -> Kündigungsschutzgesetz

 

Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der kostenlos bereit gestellten Informationen übernommen. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsberatung in Sachen Arbeitsrecht bieten u.a. auch nachfolgende Kanzleien an.

Notar und Notarin in Berlin Beurkundung, Antidiskriminierungsrecht,Anwaltshaftung,Arbeitsrecht,
Abfindung,Kündigungsschutzgesetz,Scheinselbstständigkeit,
Arbeitsgericht,Architektenrecht,Arzthaftungsrecht,Asylrecht,
Ausländerrecht,BAföG,Bankrecht,Baurecht,Baugesetzbuch,
Bauvertrag,VOB/B,Betreuungsrecht,Erbrecht,Testament,
Familienrecht,Berliner Tabelle,Düsseldorfer Tabelle,
Internationales Familienrecht,Regelbeträge Kindesunterhalt,
Vormundschaft,Gesellschaftsrecht,Gerichtshof der
EuropäischenGemeinschaft,Gewaltschutzrecht,
Grundstücksrecht,Hochschulrecht,Handelsrecht,
Immobilienrecht,Ingenieursrecht,Insolvenzrecht,
Internationales Familienrecht,Internationales Privatrecht,
InternationalesRecht,Kollisionsregeln,Jugendrecht,
Kapitalanlagerecht,Kassenarztrecht,
Lebenspartnerschaftsrecht,Markenrecht,
Gerichtliche,Mediation,Mediation,Verhandlungen,
Medienrecht,Medizinrecht,Mietrecht,Mietvertrag,
Mietminderung,Mietspiegel,Multimediarecht,
Onlinerecht,PrivatesBaurecht,Prozesskostenhilfe,
Schulrecht,Sozialrecht,Staatsangehörigkeitsrecht,
Steuerrecht,Abgabeordnung,Steuerstrafrecht,Strafrecht,
Kapitalverbrechen,Strafverteidigung,Mord,Nebenklage,
Pflichtverteidiger,Strafrecht,Vergewaltigung,Verschwörung,
Urheberrecht,Nebenklage,Vereinsrecht,Verkehrsrecht,
Verkehrsstrafrecht,Verkehrszivilrecht,Verlagsrecht,
Vertragsrecht,Verwaltungsrecht,VOB,WEGRecht,
Werkvertragsrecht,Wettbewerbsrecht,Wirtschaftsrecht,
Wirtschaftsstrafrecht,Wohneigentumsrecht,
Wohnungseigentumsrecht,Wirtschaftsstrafrecht,Zivilrecht,
Zwangsvollstreckungsrecht,Berliner Notare und Notarinnen, Gerichtsvollzieher