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Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe
Als Prozesskostenhilfe (PkH) bezeichnet man im früher so genannten
"Armenrecht" nach § 114 ZPO eine finanzielle Unterstützung für Bürger, die
aus eigenen Mitteln einen Prozess nicht führen könnten. Prozesskostenhilfe
wird insbesondere in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs- und
Sozialgerichten gewährt. Opfern von Straftaten, die zur Nebenklage
berechtigt sind, kann ebenfalls Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Prozesskostenhilfe gibt es jedoch nicht für die Verteidigung in einem
Strafverfahren; hier kann allerdings u.a. in schwereren Fällen
(Straferwartung ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr) ein Anspruch auf einen
Pflichtverteidiger bestehen.
Neben der nachzuweisenden Bedürftigkeit in einer Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt eine gerichtliche
Vorprüfung der Erfolgsaussicht des zu führenden Prozesses, denn die PkH wird
nur bei ausreichender Erfolgsaussicht gewährt. Ferner darf die
Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen, d.h., eine verständige Partei
würde ihr Recht in gleicher Weise auch ohne PKH geltend machen.
Die Prozesskostenhilfe muss beantragt werden. Nach Prüfung und Bewilligung
werden die Rechtsanwaltsgebühren durch den Staat entweder vorfinanziert oder
in besonderen Fällen auch komplett übernommen; bei einer staatlichen
Vorfinanzierung gelten verschiedene, maximal vier Jahre lang zu zahlende
Raten zur Rückzahlung, die von Faktoren wie dem eigenen Einkommen, anderen
finanziellen Verpflichtungen, der familiären Situation und zahlreichen
weiteren Faktoren abhängen. Die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse können bis zu vier Jahre nach Abschluss des Rechtsstreits
nochmals überprüft werden; abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das
Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe widerrufen oder eine
Ratenzahlung anordnen bzw. abändern.
Die Prozeßkostenhilfe deckt nur die Kosten des Gerichtsverfahrens und des
eigenen Anwalts ab; bei einem Verlust des Prozesses sind dem Gegner i.d.R.
die ihm entstandenen Kosten zu erstatten, diese bemessen sich wiederum nach
dem Streitwert.
Die Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe der deutschen Zivilprozessordnung
(ZPO) lösten zum 1. Januar 1981 das frühere Armenrecht ab.
Neben der staatlichen Prozesskostenhilfe gibt es seit 1998 die
privatwirtschaftliche Prozessfinanzierung (oder auch
Prozesskostenfinanzierung), die es ermöglicht, die gerichtliche Durchsetzung
von Ansprüchen auf eine geldwerte Leistung finanzieren zu lassen.
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