|
|
Strafrecht
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht
Volltextsuche: Strafrecht / Pflichtverteidiger
Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin,
die Rechtsberatung in Sachen Strafrecht anbieten.
Pflichtverteidiger
->
Mord
->
Kapitalverbrechen
->
Strafverteidigung
->
Vergewaltigung
->
Verschwörung Pflichtverteidiger
Als Pflichtverteidiger bezeichnet man im Strafprozess einen durch das
Gericht dem Angeklagten beigeordneten Verteidiger. Im Gegensatz zum
staatlich bestellten Pflichtverteidiger steht der Wahlverteidiger, den der
Angeklagte selbst benennt.
In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein
Pflichtverteidiger zu bestellen (§§ 140 ff. StPO). Der Pflichtverteidiger
wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebühren.
Pflichtverteidiger können mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung
vereinbaren; übersteigt diese allerdings die daneben von der Staatskasse
ebenfalls zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren, ist sie anzurechnen. Im
Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten i.d.R. die Verfahrenskosten
auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten
Pflichtverteidigergebühren dann von dem Verurteilten zurück. Auf Antrag des
Pflichtverteidigers kann das Gericht auch feststellen, daß der Angeklagte
zahlungsfähig ist; er schuldet dem Pflichtverteidiger dann die (etwas
höheren) gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers.
Notwendige Verteidigung
Ein Pflichtverteidiger wird nur in den Fällen der so genannten notwendigen
Verteidigung bestellt. Notwendige Verteidigung bezeichnet dabei eine
Verfahrenslage, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Angeklagte
sich nicht selbst verteidigen kann. Liegt ein Fall der notwendigen
Verteidigung vor, so muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden, unabhängig
davon, ob der Angeklagte sich eines Verteidigers bedienen möchte oder nicht.
Gemäß § 140 StPO ist in folgenden Konstellationen ein Fall der notwendigen
Verteidigung gegeben:
Hauptverhandlung
vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist immer dann notwendig, wenn die
Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder
Oberlandesgericht stattfindet (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Damit sind bereits alle Angelegenheiten erfasst, welche die Sicherheit des
Staates betreffen, weil hier nach § 120 GVG die Anklage zum
Oberlandesgericht erfolgen soll, sodann alle Kapitalverbrechen, in denen das
Landgericht als Schwurgericht zuständig ist.
Weiter umfasst die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts Fälle, in
denen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu rechnen ist,
oder in denen der Umfang des Verfahrens eine Anklageerhebung vor dem
Landgericht gebietet.
Die Fälle schwerer und schwerster Kriminalität gehören demnach bereits auf
Grund dieser Vorschrift immer zu den Fällen notwendiger Verteidigung.
Verdacht
auf Verbrechen
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO auch
immer dann erforderlich, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt
wird.
Der Begriff des "Verbrechens" nimmt hierbei auf die Definition in § 12 Abs.
1 StGB Bezug, demzufolge diejenigen rechtswidrigen Taten, die mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind, "Verbrechen"
darstellen, im Gegensatz zu den Vergehen, die im Mindestmaß mit geringerer
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB).
Drohendes
Berufsverbot
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO
weiter dann vor, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann. Die
Voraussetzungen, unter denen das gegeben ist, sind in den §§ 70 ff. StGB
geregelt.
Längerer
Freiheitsentzug
Nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt gleichfalls ein Fall der notwendigen
Verteidigung vor, wenn der Angeklagte sich aufgrund einer richterlichen
Anordnung oder Genehmigung wenigstens seit drei Monaten einer
freiheitsentziehenden Behandlung unterziehen mußte. Hier ist nicht nur die
Untersuchungshaft als Freiheitsentzug gemeint (die den Regelfall für die
Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO darstellt), sondern auch
Auslieferungshaft, Strafhaft und sonstiger - sei es auch rechtswidriger -
Gewahrsam über drei Monate hinweg.
Unterbringung
zur Gutachtenerstellung
Ebenfalls ist die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO
notwendig, wenn der Beschuldigte zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens
über seinen psychischen Zustand untergebracht werden soll.
Sicherungsverfahren
Derjenige, gegen den ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird, bedarf
gleichfalls eines Verteidigers (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO). Ein
Sicherungsverfahren wird dann durchgeführt, wenn der Angeklagte bei Begehung
der Tat schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen sein soll, aber eine
isolierte Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden muss, weil
der Täter aufgrund seines Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Verteidigerausschluß
Unter bestimmten Umständen kann ein Wahlverteidiger von der Mitwirkung an
der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Hierfür bestimmt § 140 Abs. 1
Nr. 8 StPO, dass dann ein Fall der notwendigen Verteidigung eintritt, so
dass, wenn kein anderer Wahlverteidiger auftritt, dem Angeklagten ein
Pflichtverteidiger bestellt werden muss.
Andere
Fälle der notwendigen Verteidigung
Neben den Fällen des § 140 Abs. 1 StPO, in denen allein aufgrund eines
bestimmten prozessualen Sachverhalts die Notwendigkeit der Verteidigung
angeordnet wird, besteht notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO auch
dann, wenn "wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach-
oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder
wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen
kann".
Der Begriff der "Schwere der Tat" meint dabei die zu erwartende Sanktion.
Wann die Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers gebietet, wird
regional unterschiedlich beurteilt, es dürfte jedoch Konsens bestehen, dass
bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr ein Verteidiger zu
bestellen ist.
Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers
Gemäß § 141 Abs. 1 und 2 StPO ist der Verteidiger spätestens dann zu
bestellen, wenn der Angeklagte zur Erklärung über die Angeklageschrift
aufgefordert wird, wenn ihm diese also zugestellt wird und das
Zwischenverfahren beginnt. Einem Beschuldigen wird meist zu diesem Zeitpunkt
ein Pflichtverteidiger bestellt. Mit der Aufforderung an den Beschuldigten,
einen Verteidiger seiner Wahl als möglichen Pflichtverteidiger zu benennen,
bereitet das Gericht seinen Eröffnungsbeschluss vor.
Ergibt sich erst später, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt,
ist der Pflichtverteidiger sofort zu bestellen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist eine Verteidigerbestellung auch
früher, also bereits im Ermittlungsverfahren möglich (§ 140 Abs. 3 StPO). Es
handelt sich jedoch um eine Ermessensvorschrift. Die Bestellung wirkt auf
jeden Fall gebührenrechtlich bis zu dem Zeitpunkt zurück, an dem der
Verteidiger sich erstmals gemeldet hat in dem Verfahren (auch, wenn er sich
- zunächst - als Wahlverteidiger gemeldet hatte).
Auswahl des Pflichtverteidigers
Zum Pflichtverteidiger kann grundsätzlich bestellt werden, wer nach § 138
Abs. 1 StPO als Wahlverteidiger auftreten kann, also ein Rechtsanwalt oder
ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule.
Der zu bestellende Verteidiger soll jedoch möglichst aus der Zahl der bei
dem zuständigen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt werden (§ 142
Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, einen Anwalt
seines Vertrauens zu benennen, der als Pflichtverteidiger beigeordnet werden
soll. Das Gericht bestellt den benannten Verteidiger, wenn nicht gewichtige
Gründe entgegenstehen (§ 142 Abs. 1 S. 3 StPO).
Unter besonderen Umständen kommt auch die Bestellung eines Rechtsreferendars
in Betracht (vgl. § 142 Abs. 2 StPO).
Vergütung des Pflichtverteidigers
Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt und macht seinen
Vergütungsanspruch daher gegenüber der Staatskasse geltend. Die
Pflichtverteidigergebühren sind niedriger als diejenigen, die der
Verteidiger als Wahlverteidiger hätte beanspruchen können.
In Fällen, in denen der Verteidiger nachweisen kann, dass der Angeklagte
wirtschaftlich in der Lage ist, auch Wahlverteidigergebühren zu bezahlen,
kann das Gericht nach § 52 Abs. 3 u. 4 RVG (Rechtsanwaltsgebührengesetz)
feststellen, dass der Angeklagte zur Bezahlung von Wahlverteidigergebühren
in der Lage und verpflichtet ist.
Werden die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Staatskasse
auferlegt (Freispruch oder Teilfreispruch), ist der Pflichtverteidiger
berechtigt, in dieser Höhe gegenüber der Staatskasse Wahlverteidigergebühren
abzurechnen.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für
die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der kostenlos bereit
gestellten Informationen übernommen.
Rechtsberatung in Sachen Strafrecht bieten
nachfolgende
Kanzleien an.
Notar und Notarin in Berlin Beurkundung, Antidiskriminierungsrecht,Anwaltshaftung,Arbeitsrecht,
Abfindung,Kündigungsschutzgesetz,Scheinselbstständigkeit,
Arbeitsgericht,Architektenrecht,Arzthaftungsrecht,Asylrecht,
Ausländerrecht,BAföG,Bankrecht,Baurecht,Baugesetzbuch,
Bauvertrag,VOB/B,Betreuungsrecht,Erbrecht,Testament,
Familienrecht,Berliner Tabelle,Düsseldorfer Tabelle,
Internationales
Familienrecht,Regelbeträge
Kindesunterhalt,
Vormundschaft,Gesellschaftsrecht,Gerichtshof
der
EuropäischenGemeinschaft,Gewaltschutzrecht,
Grundstücksrecht,Hochschulrecht,Handelsrecht,
Immobilienrecht,Ingenieursrecht,Insolvenzrecht,
Internationales Familienrecht,Internationales Privatrecht,
InternationalesRecht,Kollisionsregeln,Jugendrecht,
Kapitalanlagerecht,Kassenarztrecht,
Lebenspartnerschaftsrecht,Markenrecht,
Gerichtliche,Mediation,Mediation,Verhandlungen,
Medienrecht,Medizinrecht,Mietrecht,Mietvertrag,
Mietminderung,Mietspiegel,Multimediarecht,
Onlinerecht,PrivatesBaurecht,Prozesskostenhilfe,
Schulrecht,Sozialrecht,Staatsangehörigkeitsrecht,
Steuerrecht,Abgabeordnung,Steuerstrafrecht,Strafrecht,
Kapitalverbrechen,Strafverteidigung,Mord,Nebenklage,
Pflichtverteidiger,Strafrecht,Vergewaltigung,Verschwörung,
Urheberrecht,Nebenklage,Vereinsrecht,Verkehrsrecht,
Verkehrsstrafrecht,Verkehrszivilrecht,Verlagsrecht,
Vertragsrecht,Verwaltungsrecht,VOB,WEGRecht,
Werkvertragsrecht,Wettbewerbsrecht,Wirtschaftsrecht,
Wirtschaftsstrafrecht,Wohneigentumsrecht,
Wohnungseigentumsrecht,Wirtschaftsstrafrecht,Zivilrecht,
Zwangsvollstreckungsrecht,Berliner
Notare und Notarinnen, Gerichtsvollzieher |