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Strafrecht
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Volltextsuche: Strafrecht / Mord
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Rechtsberatung in Sachen Strafrecht anbieten. Mord
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Kapitalverbrechen
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Verschwörung
Ein Mord ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen unter besonderen
Umständen. Diese Umstände können in jeder Rechtsordnung unterschiedlich
umschrieben sein. Häufiges Kennzeichen eines Mordes ist ein besonderes
Motiv, die Hinterlist oder ein planvolles Vorgehen. Neben der Tötung selbst
ist für die Einordnung einer Tat als Mord also meist noch ein weiterer
Umstand notwendig. Mord gehört zu den Straftaten gegen das Leben.
Die Umgangssprache unterscheidet nicht immer exakt zwischen Mord und
Totschlag oder sonstigen Tötungsdelikten. „Mord und Totschlag“ ist zwar eine
geläufige Redensart; sie wird aber inzwischen mehr als ironische
Umschreibung für ungeordnete Verhältnisse benutzt. Dass eine exakte
Begriffsbeschreibung fehlt, liegt schon an der unterschiedlichen
Umschreibung der Mordmerkmale in den Rechtssystemen der Staaten. Durch den
Einfluss von Kriminalromanen und Polizeiserien ist der Begriff im
allgemeinen Sprachgebrauch eher noch unschärfer geworden.
Die Kennzeichnung einer Handlung als Mord wird in politischen
Auseinandersetzungen zum Ausdruck besonderer Missachtung genutzt:
Abtreibungsgegner, Tierschützer und Pazifisten verwenden den Begriff
manchmal über die juristische Bedeutung hinaus, um damit die nach ihrer
Meinung bestehende Verwerflichkeit der beanstandeten Tötungen deutlich
herauszuheben. Gelegentlich kann sogar die fahrlässige
Tötung als Mord missverstanden werden, besonders in Kriminalstücken, in
denen das Vertuschen der Tat durch den Täter breit dargestellt wird, ohne
dass die Bestrafung am Ende noch zur Sprache kommt.
Begriff
Die Bezeichnung Mord ist aus dem Indogermanischen *mer- entstanden (diese
Wortform ist extrapoliert, da das Indogermanische nicht überliefert ist).
Der deutsche Begriff Mord ist daher kein Lehnwort des lateinischen mors
(Tod), sondern weist mit diesem gemeinsame Ursprünge auf. Auch der
griechische Begriff ß??t?? [brotos] (sterblich) zeigt durch die
Lautverschiebung Bezüge zum Ursprung auf. Altgermanisch ist bereits die
Tötungshandlung als murdan überliefert. Das gotische „maurþr“ ist daher
Ursprung sowohl des deutschen Wortes Mord als auch des englischen murder
(hier ist aus dem Altenglischen die sprachlich eng zum Gotischen zu zählende
Form morther überliefert). Der Begriff des „Mordes“ in seiner heutigen
Schreibweise taucht 1224 in der Treuga Henrici auf.
Soziologie
Alle Staaten, Gesellschaften und Religionen verurteilen die Tötung von
Menschen im allgemeinen Fall, unterscheiden jedoch nach den Umständen und
machen Ausnahmen. Die Qualifizierung einer Tötungstat an einem Menschen als
Mord ist mit einer starken Ausgrenzung des Täters aus der jeweiligen
Gemeinschaft verbunden und deshalb oft Gegenstand heftiger emotionaler
Auseinandersetzungen. Mord ist ein relativ seltenes
Delikt. Im Jahr 2003 wurden in Deutschland (alte Bundesländer) 215 Personen
wegen versuchten oder vollendeten Mordes verurteilt. Recht

Rechtshistorische Betrachtung
Die rechtshistorische Entwicklung knüpft an die archaischen Überlieferungen
aus dem Codex Hammurapi und an die Bibel an. Gemeinsames Prinzip ist dabei
das oder die Talion. Der Tod wird mit dem Tod des Täters bestraft. Ein
Rückgriff auf Vorsatzregeln wird noch nicht vorgenommen. Der Übergang vom
Sippen- zum gesellschaftlichen Begriff des Mordes wird eindrucksvoll an der
Lex Numae 16 ersichtlich: Wer einen freien Menschen tötet, soll wie ein
Verwandtenmörder bestraft werden (um 600 v. Chr.). In der
spätrepublikanischen Zeit Roms (100 v. Chr.) zeigt die sullanische
Gesetzgebung erste Stufungen eines moralischen Tötungstatbestandes, nämlich
des Giftmordes (veneficium) und des Gewaltmordes (sicarium). Später in der
Regentschaft des Kaisers Hadrian werden subjektive Merkmale wie der
Vorbedacht (propositum) und der Affekt (impetus) ausschlaggebend. Diese
annähernd 2000 Jahre alte Entwicklung wird heute noch im Schrifttum
nachgezeichnet. Die germanische Rechtslehre entwickelte
die Dichotomie von Mord und Totschlag. Der Mord als Begriff bezeichnete
generell zunächst die Tötung eines anderen. Bis ins 12. Jahrhundert hinein
wurde den Tätern nur ein gestuftes „Wergeld“ (ahd. wer Mann, Mensch; lat.
vir Mann) abverlangt. Als Werwolf (der Wortbestandteil „wolf“ leitet sich
vom germanischen „vargr“ ab, was sowohl „Wolf“ als auch „geächtet“ bedeuten
konnte) wurde in der vorchristlich-germanischen Tradition ein Täter
bezeichnet, dessen Tat mit der gesetzlichen Folge der Friedlosigkeit
geahndet wurde. Er wurde damit zu einem geächteten und nicht mehr an die
Sippe gebundenen Menschen, der von jedermann erschlagen werden durfte; diese
todesstrafenähnliche Sanktion fand auch bei – aus heutiger Sicht –
marginaleren Vergehen wie etwa Eigentumsdelikten Anwendung.
Im Hochmittelalter galt der Mord als verheimlichte Tötung, wobei der Täter
die Leiche zwecks Verdeckung der Tat versteckte. Dieses Merkmal findet sich
noch heute im Mordtatbestand des Strafgesetzbuches wieder.
Mit dem ausgehenden Mittelalter wurde die römische Lehre wieder rezipiert,
so dass Mord schließlich in der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio
Criminalis Carolina [Art. 134, 137 CCC]) als Tötung mit Vorbedacht erschien.
Der dort erwähnte „fursetz“ war nicht der Vorsatz, sondern der Vorbedacht.
Diese Regelung setzte sich über das Preußische Allgemeine Landrecht hinweg
in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes („Thötung durch Überlegung“)
fort. Im Reichsstrafgesetzbuch lautet der § 211 dann: „Wer vorsätzlich einen
Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Ueberlegung ausgeführt hat,
wegen Mordes mit dem Tode bestraft.“ Erst 1941 wurde diese Regelung durch
das nationalsozialistische Regime mit der heutigen Tatbestandsregelung
(ursprünglich eine Schweizer Entwicklung unter Carl Stooß) geändert.
1969 beschloss die Große Koalition im Deutschen Bundestag eine
Gesetzesänderung, nach der Völkermord gar nicht und Mord nach 30 Jahren
verjährt. 1979 wurde die Verjährung für Mord gänzlich abgeschafft. Anlass
war jeweils die drohende Verjährung von Taten, die während des Dritten
Reichs begangen worden waren. Normative Grundlage in
Deutschland Wortlaut
§ 211 des Strafgesetzbuches (StGB) der Bundesrepublik Deutschland lautet:
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam
oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu
ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Mordmerkmale
Im deutschen Recht unterscheidet sich der Mord vom Totschlag (§ 212 StGB)
dadurch, dass mindestens eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten
Mordmerkmale im Rahmen der Tötung verwirklicht wird. Strittig ist wie Mord
und Totschlag zueinander stehen. Die Rechtsprechung (allen voran der BGH)
sehen in § 211 einen eigenen Straftatbestand, während die herrschende Lehre
§ 211 als Qualifikation zu § 212 begreift. Jedoch müssen diese Merkmale auf
Grund der Strafzumessung aus Absatz 1 sehr restriktiv ausgelegt werden. Dies
ist alleine schon verfassungsrechtlich geboten. Die Literatur und die
Rechtsprechung haben verschiedene Rechtsfiguren geschaffen, um dieser
restriktiven Auslegung gerecht zu werden, dazu gehören zum einen die
positive und die negative Typenkorrektur und die Rechtsfolgenlösung. Diese
Figuren können jedoch alle nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Diesen
Zustand zu beseitigen ist der Gesetzgeber gefordert. Unterschieden werden
drei Merkmalsgruppen (zwei täterbezogene und eine tatbezogene):

Gruppe 1: Niedrige Beweggründe (täterbezogen)
Der Täter handelt aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus
Habgier oder aus einem anderen niedrigen Beweggrund heraus.
Mordlust
Allein die Tötung eines Menschen an sich ist Zweck der Tathandlung. Die
Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens bzw. der Wunsch, jemanden
sterben zu sehen, treibt den Täter zur Tat. Mögliche Ursachen sind
beispielsweise Langeweile, Neugier oder Angeberei.
Befriedigung des Geschlechtstriebes

Hier will sich der Täter durch die Ermordung eines Menschen sexuell
befriedigen („Lustmord“). Die Befriedigung erfolgt entweder direkt durch den
Akt der Tötung oder im Nachhinein an der Leiche. Ebenfalls erfüllt ist das
Merkmal, wenn der Täter den Tod seines Opfers bei einer Vergewaltigung
billigend in Kauf nimmt, d. h. Gewalt anwendet und sich darüber im Klaren
ist, dass sein Opfer dadurch möglicherweise stirbt. Auch ist das Mordmerkmal
dann gegeben, wenn man sich erst nach dem Mord anhand von Videos, Fotos oder
Tonaufnahmen, die bei der Tat hergestellt wurde, sexuell erregt.
Habgier
Darunter wird das rücksichtslose Streben nach Vermögensmehrung oder
Besitzerhaltung um jeden Preis (höchst strittig!) verstanden. Dem Täter geht
es also darum, sein Vermögen durch die Tötung seines Opfers zu vermehren (z.
B. eine Erbschaft oder Lebensversicherung zu kassieren, Auftragsmord) oder
zu behalten (z. B. einen bestimmten Betrag - Unterhalt, Schadenersatz -
nicht zahlen zu müssen).
Sonstige niedrige Beweggründe
Die herrschende Meinung versteht unter diesem Begriff solche Motive, die
sittlich auf niedrigster Ebene angesiedelt sind und nach den Wertmaßstäben
des deutschen Kulturkreises besonders verwerflich oder gar verachtenswert
sind. Darunter fallen z.B. Neid, Rassenhass und Rachsucht. So genannte
normal-psychologische Verhaltensweisen wie zum Beispiel Wut und Eifersucht
sind dann niedrige Beweggründe, wenn die Motive, auf die sie sich gründen,
als niedrige Beweggründe einzustufen sind, also wenn z.B. Grund der
Eifersucht eine erhebliche Eigensucht ist. Auch die sog. "Ehrenmorde" können
unter "sonstige niedrige Beweggründe" subsumiert werden, da zur Bestimmung
dieses Mordmerkmals nicht der ausländische, sondern der inländische
Kulturkreis entscheidend ist.

Gruppe 2: Besonders verwerfliche Begehungsweise (tatbezogen)
Die Tat selbst muss dieses Merkmal erfüllen, und zwar indem sie entweder
heimtückisch oder grausam war oder mit gemeingefährlichen Mitteln
durchgeführt wurde. Heimtücke
Der Heimtückebegriff ist umstritten. Der Mörder muss die Arg- und
Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzen und geht gegen dieses
in feindlicher Willensrichtung vor. Arglos ist derjenige, der sich im Moment
der Tat keines Angriffs bewusst ist. Die Wehrlosigkeit ist Folge der
Arglosigkeit, da die Verteidigungsbereitschaft und -möglichkeit eines
arglosen Opfers eingeschränkt ist. Schwierig ist die Abgrenzung bei
Kleinstkindern, welche keinen Argwohn entwickeln können, und Bewusstlosen.
In solchen Fällen wird die Arglosigkeit dann angenommen, wenn der Täter den
natürlichen Schutz- und Abwehrinstinkt beim Kind überwindet, indem er z. B.
das bittere Gift mit Zucker süßt, damit es genießbar wird. Bei Schlafenden
wird angenommen, dass diese ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“.
Ein Bewusstloser kann hingegen nicht arglos sein. Aufgrund der vom
Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe
vorgesehene restriktive Auslegung dieses Mordmerkmals werden in der
Literatur und Rechtsprechung umstrittene Einschränkungsversuche gemacht.
Einerseits wird auf Tatbestandsseite zusätzlich ein "besonderer
Vertrauensbruch", eine "besondere Verwerflichkeit" oder ein "tückisch
verschlagenes Vorgehen" gefordert . Die Rechtsprechung versucht die
Rechtsfolge durch Strafmilderung abzufedern. Grausamkeit
Das Opfer ist körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt, die nach
Intensität und Dauer über das „normale Maß“ einer Tötung hinausgehen, wobei
der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus handelt. Dies
trifft beispielsweise zu, wenn der Sterbeakt des Opfers vom Täter verlängert
oder anderweitig intensiviert wird (z. B. Tötung durch dauerhaften Nahrungs-
bzw. Flüssigkeitsentzug oder Folter).
Gemeingefährliche Mittel
Mittel sind dann gemeingefährlich, wenn der Täter sie im Einzelfall nicht
sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind, Leib und Leben mehrerer
Menschen zu gefährden. Die Gefahr beschränkt sich also nicht nur auf eine
Einzelperson, sondern wird auf die Allgemeinheit ausgeweitet. Beispiele sind
u. a. der Einsatz von Sprengstoff, mehrere, unkontrollierte Schüsse aus
einer Waffe oder Feuer in der Nähe einer Menschenmenge. Gruppe 3: Verwerflichkeit der deliktischen Zielsetzung (täterbezogen)
Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat Wenn das
dritte Mordmerkmal erfüllt sein soll, so muss es das maßgebliche Ziel des
Täters gewesen sein, entweder eine Tat zu ermöglichen oder eine solche zu
verdecken. Darunter fällt nicht nur eine eigene, sondern auch die Tat eines
Dritten. Sie muss allerdings nicht strafbar und auch nicht tatsächlich
begangen worden sein, es reicht, wenn der Täter dies irrigerweise annimmt.
Beispiele hierfür sind das Töten eines Zeugen oder Ermittlers, wobei
entscheidend ist, dass die Straftat noch verheimlicht werden kann.
Abgrenzung zu verwandten Rechtsbegriffen
Auch die Abtreibung wird von den Gegnern ihrer Legalisierung mit der
politischen Kampfparole „Abtreibung ist Mord“ dem Mord gleichgesetzt. § 218
StGB stellt jedoch klar, dass nach geltendem deutschen Recht ungeborene
Kinder keine tauglichen Tatobjekte eines Mordes (und eines Totschlags sowie
darüber hinaus einer fahrlässigen Tötung und von Körperverletzungsdelikten)
sein können. Die Existenz eines „Menschen“ als taugliches Tatobjekt im Sinne
der o. g. Vorschriften beginnt - anders als im BGB, das für die
Rechtsfähigkeit auf die Vollendung der Geburt abstellt (§ 1 BGB) - mit dem
Beginn des Geburtsvorgangs. Maßgeblich ist der Eintritt der Eröffnungswehen;
bei einer Geburt durch operative Methoden (Kaiserschnitt) ist der relevante
Zeitpunkt die Öffnung der Gebärmutter. Sterbehilfe findet
regelmäßig ohne Verwirklichung eines Mordmerkmals statt. Eine echte Tötung
auf Verlangen ist meist nur gem. § 216 StGB als privilegierter Fall des
Totschlags zu bestrafen. Die von Soldaten vorgenommenen
Tötungen gegnerischer Soldaten werden vom Kriegs-Völkerrecht nicht als Mord
angesehen. Es gibt jedoch Aussagen aus pazifistischen Kreisen, die Soldaten
als Mörder bezeichnen. Siehe auch Soldaten sind Mörder.
Genauso wird von einzelnen Kirchen und Menschenrechtsgruppen der Vollzug der
Todesstrafe als Mord angesehen, auch wenn dieser nicht unter die staatliche
Definition von Mord fällt. Schließlich ist auch die
Bezeichnung „Selbstmord“ juristisch unzutreffend, da der Mord die Tötung
eines anderen Menschen voraussetzt. Im deutschen Recht sind die Selbsttötung
und ihr Versuch aber nicht strafbar. Umstritten ist das
Verhältnis von Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB). Von der
Rechtsprechung werden beide Tatbestände als jeweils eigenständige
Tatbestände gesehen, während die rechtswissenschaftliche Lehre und Literatur
eher dazu neigt, den Totschlag als Grunddelikt zu sehen und den Mord als
dessen Qualifikation. Relevanz hat der Streit, wenn ein Teilnehmer der Tat
ein personenbezogenes Mordmerkmal nicht aufweist, da dieser nach der Ansicht
der Rechtsprechung über § 28 Abs. 1 StGB nur in den Genuss einer
Strafmilderung kommt. Rechtsfolgen
Auf Mord steht in Deutschland zwingend lebenslange Freiheitsstrafe (sofern
nicht Jugendstrafrecht eingreift oder der Täter nicht voll schuldfähig war).
Diese absolute Strafandrohung ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nur vereinbar,
wenn der Richter in Härtefällen auf eine zeitige Freiheitsstrafe ausweichen
kann. Die mithin gebotene Korrektur wird in Rechtsprechung und Literatur
unterschiedlich vorgenommen. Teilweise wird vertreten, die einzelnen
Mordmerkmale müssten restriktiv ausgelegt werden, teilweise wird -
beispielsweise bei der Heimtücke - noch ein zusätzliches Moment der Tücke
oder ein Vertrauensbruch gefordert. Nach der Rechtsprechung (sogenannte
Rechtsfolgenlösung) soll in Ausnahmefällen, insbesondere bei den sog.
„Haustyrannenmorden“, in denen eine Frau sich nicht mehr anders zu helfen
weiß, als ihren (Ehe-)Mann zu töten, eine im Gesetz eigentlich nicht
vorgesehene Strafmilderung nach § 49 StGB stattfinden; damit droht nur noch
eine Freiheitsstrafe zwischen drei und 15 Jahren. Wer von
einem geplanten Mord Kenntnis erhält, ist in Deutschland unter bestimmten
Umständen zur Anzeige verpflichtet (§§ 138, 139 StGB).
Prozessuales
Zuständiges Gericht erster Instanz ist die Große Strafkammer des
Landgerichts als „Schwurgericht“, in Jugendstrafverfahren die Große
Jugendkammer des Landgerichts. Rechtsmittel gegen das Urteil ist die
Revision zum Bundesgerichtshof. Sanktionslehre
Durch die hervorgehobene Stellung des Mordes als Vernichtung eines
Menschenlebens als verwerflichste Handlung ist in allen Strafrechtssystemen
Europas auch die schwerste Strafandrohung vorgesehen. Selten einmal (z. B.
Österreich) wird ein schwereres Strafmaß für den Völkermord vorgesehen. Da
sämtliche Staaten Europas dem Europarat angehören, ist die Todesstrafe in
fast allen europäischen Ländern abgeschafft (6. und 13. Fakultativprotokoll
zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)). Nur wenige Länder haben
bereits die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft (z. B. Portugal oder
Kroatien). Die lebenslange Freiheitsstrafe entspricht kaum der
Rechtswirklichkeit. In England wird nach einer Studie die lebenslange
Freiheitsstrafe durchschnittlich 9 Jahre vollstreckt, während in Deutschland
im Mittel 21 Jahre vollstreckt werden. Polizei,
Kriminologie und Kriminalistik
Aus kriminologischer Sicht stellt sich der Mord als besonders interessantes
Delikt dar. Der Mord ist in der Regel eine Beziehungstat, insbesondere diese
Beziehung ist Teil umfangreicher Untersuchungen. Daneben ist aus
psychologischer Sicht ein hervorhebenswerter Aspekt das Sinken der
Hemmschwelle, einen anderen Menschen zu töten. Aus
kriminalistischer Sichtweise bietet der Mord ebenfalls zahlreiche
Herausforderungen: Der Todesfall muss zunächst überhaupt als unnatürlicher
Todesfall und zudem noch als Mord im rechtlichen Sinne zu qualifizieren
sein. Dies scheitert schon häufig an mangelhafter Leichenschau oder an
unerfahrenen Kriminalbeamten am Tatort. Die Dunkelfeldschätzungen gehen weit
auseinander: Konservative Schätzungen gehen von einer Quote von 5:6 aus (5
aufgeklärte Morde zu 6 unentdeckten Morden). Die
polizeiliche Aufklärung besorgt eine Mordkommission der Kriminalpolizei.
Kriminalstatistik
In der Kriminalstatistik werden zurzeit immer weniger vorsätzlich vollendete
Tötungsdelikte registriert. Das liegt nach weitgehend herrschender
Auffassung jedoch nicht an einer zurückgehenden Tötungskriminalität, sondern
an dem größer werdenden Dunkelfeld von Mord und Totschlag. Die Statistik
bezieht sich daher auf die als solche erkannten Morde. Dass viele
Tötungsdelikte nicht als solche erkannt werden, liegt u. A. auch daran, dass
die meisten Todesfälle durch den Hausarzt begutachtet werden und nicht durch
einen ausgebildeten Pathologen. Weiter ist zu beachten, dass die Statistik
auch dadurch verzerrt wird, dass der polizeiliche Tatvorwurf nicht identisch
mit der juristischen Wertung sein muss. Die fallbezogene Häufigkeit des
Morddeliktes (vollendet und versucht) pro 100.000 Einwohner im
Erfassungsgebiet schwankte im Zeitraum von 1994 bis 2004 zwischen 1,5 (1995)
und 1,0 (2004). „Schusswaffe dabei“ bedeutet lediglich, dass eine
Schusswaffe durch den Täter geführt wurde. Abgefeuerte Schüsse schwankten
zwischen 237 (1996) und 113 (2004).
| Morde
in der Bundesrepublik Deutschland |
|
Quelle:
Bundeskriminalamt |
| Jahr |
Fälle (einschl. Versuchte) |
Versuchte Fälle |
Schusswaffe dabei |
Aufklärung |
Anzahl Opfer insgesamt |
Anzahl Opfer, vollendete Morde |
| 1994 |
1.146 |
547 (= 47,7%) |
220 |
88,5% |
1.396 |
662 |
| 1995 |
1.207 |
602 (= 49,9%) |
226 |
89,7% |
1.394 |
655 |
| 1996 |
1.184 |
563 (= 47,6%) |
237 |
88,2% |
1.441 |
720 |
| 1997 |
1.036 |
500 (= 48,3%) |
229 |
92,8% |
1.148 |
583 |
| 1998 |
903 |
451 (= 49,9%) |
196 |
93,2% |
1.023 |
498 |
| 1999 |
962 |
480 (= 49,9%) |
206 |
93,0% |
1.085 |
521 |
| 2000 |
930 |
476 (= 51,2%) |
170 |
94,7% |
1.108 |
497 |
| 2001 |
860 |
436 (= 50,7%) |
181 |
94,1% |
996 |
464 |
| 2002 |
873 |
452 (= 51,8%) |
138 |
96,7% |
989 |
449 |
| 2003 |
829 |
435 (= 52,5%) |
140 |
95,2% |
921 |
422 |
| 2004 |
792 |
432 (= 54,5%) |
104 |
96,5% |
907 |
399 |
| 2005 |
794 |
407 (= 51,3%) |
119 |
95,8% |
891 |
413 |
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