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Mietrecht
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Mietspiegel
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Mietminderung
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Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bietet einen
Orientierungsrahmen über die Höhe der ortsüblichen Mietpreise für
vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum in Berlin und weist auf der
Basis der Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete in Euro/qm mtl.
aus.
Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§
558c BGB) im frei finanzierten Wohnungsbau. Er wird von Städten (selten auch
von größeren Gemeinden) in Zusammenarbeit mit einschlägigen
Interessengruppen (z.B. Mieter- und Vermieterverbände, Immobilienmakler
usw.) aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder
Gemeinde.
Je nach den örtlichen Gegebenheiten enthält ein Mietspiegel verschiedene
Kategorien mit unterschiedlichen Ausprägungen, mit deren Hilfe die
Eigenschaften einer Wohnung im Geltungsbereich des Mietspiegels beschrieben
werden und die bei der Abschätzung des üblichen Mietzinses herangezogen
werden können. Solche Kategorien und mögliche Ausprägungen sind z.B.:
Stadtbezirk, in dem sich die Wohnung befindet
Lage des Hauses (Verkehrslärm, ÖPNV-Anbindung, öffentliche Infrastruktur,
Bebauungsdichte, Umgebungsvegetation usw.)
Baujahr des Hauses
Qualität der Wohnungsausstattung (Ofen- oder Zentralheizung, Innen- oder
Außentoilette, Parkettboden, schalldämmende Fenster usw.)
Der Mietspiegel enthält Anweisungen, wie die verschiedenen Eigenschaften und
Ausstattungsmerkmale einer Wohnung zu bewerten sind und sich somit auf den
Mietzins einer vergleichbaren Wohnung auswirken. Für eine nach den
vorgesehenen Kategorien eingruppierte Wohnung weist der Mietspiegel dann den
durchschnittlichen Mietzins und die dem Mietspiegel zugrundeliegende
Mietzinsspanne für eine so klassifizierte Wohnung aus. Ausgehend von einem
konkreten Wohnungsangebot lässt sich dann bestimmen, ob der verlangte
Mietzins ortsüblich und angemessen ist oder nicht. Als Anbieter einer
Wohnung wiederum kann man den Mietspiegel dazu benutzen, um den ungefähren
Mietzins abzuschätzen, zu dem man die anzubietende Wohnung vermutlich
vermieten kann. Bei Streitigkeiten über ein Mieterhöhungsverlangen können
beide Parteien den Mietspiegel dazu heranziehen, um die Richtigkeit der
eigenen Position zu beweisen. Die im Mietspiegel enthaltenen Angaben gelten
dabei auch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung als
Beweismittel. Wurde in einer Gemeinde kein Mietspiegel aufgestellt, müssen
die streitenden Parteien stattdessen drei vergleichbare Mietwohnungen
ermitteln und als Beweisgrundlage einbringen.
Daneben gibt es den qualifizierten Mietspiegel, der nach wissenschaftlichen
Grundsätzen alle zwei Jahre erarbeitet und von Interessenvertretern der
Vermieter (zum Beispiel Haus und Grund e.V.) und der Mieter (zum Beispiel
der örtliche Mieterverein) anerkannt wird (§ 558d BGB).
Vergleichsmiete
Die Vergleichsmiete wird aus den üblichen Entgelten (geregelt im § 558 c
BGB), die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum
vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung Beschaffenheit und Lage in den
letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind, gebildet und im
Mietspiegel dargestellt. Nicht berücksichtigt wird hierbei Wohnraum, bei dem
die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage
festgelegt worden ist (sozialer Wohnungsbau, Mietpreisbindung).
Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit,
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