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Mietrecht
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Mietspiegel
Von Mietminderung spricht man, wenn eine Mietsache Fehler oder Mängel
aufweist und die Miete (Mietpreis oder Mietzins) gekürzt wird.
Grundsätzlich ist bei einem Fehler oder Mangel die Miete automatisch
gemindert (vgl. § 536 BGB). Das heisst, sie muss weder beantragt noch
genehmigt werden.
Voraussetzungen für eine Mietminderung sind:
Die Mängel dürfen nicht unerheblich sein.
Der Mangel wurde nicht schuldhaft vom Mieter verursacht.
Der Mieter hatte bei Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis von dem Mangel
und hätte diese Kenntnis bei der Vorabbesichtigung auch nicht erlangen
können (z.B. die Gängigkeit der Fenster durch einfaches Öffnen und
Schließen).
Ausgeschlossen ist die Mietminderung, wenn
der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte;
der Mangel dem Mieter bei Vertragsschluss wegen grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist und der Vermieter den Mangel nicht bewusst
verschwiegen hat;
der Mieter den Mangel bei Wohnungsübergabe kannte und sich seine Rechte bei
der Annahme nicht vorbehalten hat;
der Mieter einen Mangel, der während der Mietzeit auftrat, dem Vermieter
nicht unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter daher keine Abhilfe
schaffen konnte.
Der Mieter kann sein Minderungsrecht nicht (mehr) wegen vorbehaltloser
Zahlung verlieren (so noch die alte Rechtslage bis zum 31. August 2001).
Dies kann nur nach einem stillschweigenden Verzicht (in der Praxis
unbedeutsam) oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sein. Das
Minderungsrecht würde etwa nach einer Zeit von ungefähr einem Jahr verwirkt
sein, wenn dem Vermieter gegenüber das Vertrauen erweckt wurde, der
Minderungsanspruch werde nicht mehr geltend gemacht.
Das Recht zur Mietminderung steht auch dann zu, wenn der Vermieter
Eigenschaften der Mietsache zugesichert hat, die aber später wegfallen. Dies
ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter beim Vertragsschluss
zusichert, bestimmte Maßnahmen noch durchzuführen, die den Wohnwert erhöhen.
Bei Wohnraummietverträgen kann die Minderung nicht ausgeschlossen werden.
Bei einem Minderungsgrund
Soll die Miete auf Grund eines Mangels gekürzt werden, ist die
Minderungshöhe zu bestimmen. Da die Miete für die Dauer der Fehlerhaftigkeit
automatisch gemindert ist (siehe oben), muss sich der Mieter nur auf sein
Minderungsrecht berufen. Weiterhin ist dem Vermieter ist eine unverzügliche
Mängelanzeige zu machen.
Die Höhe der Minderung zu bestimmen, ist nicht einfach. Es gibt eine Fülle
von Gerichtsurteilen, die Anhaltspunkte zur prozentualen Minderung geben
können. Generell gilt aber, dass ein Vermieter dem Mieter bei einer
berechtigten Minderung nicht kündigen darf. Das gilt auch dann, wenn die
Minderung im Ergebnis zu hoch bestimmt ist.
Kommt es zum Streit, muss der Mieter den Mangel und die rechtzeitige
Mängelanzeige beweisen. Eine frühzeitige Beweissicherung mit Hilfe von
Fotos, Zeugen, etc. ist wichtig.
Achtung!
Sehen sich Mieter nach Auftreten von Mängeln - aus welchen Gründen auch
immer - nicht in der Lage, die Miete sofort angemessen zu mindern, sollten
für einige Monate die weitere Zahlung der Miete unter den Vorbehalt der
Rückforderung stellen und die Situation mit dem Vermieter und gegebenenfalls
mit dem Rechtsanwalt klären.
Mietvertrag
Beim Mietvertrag, einem im
BGB typisierten gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag, schuldet der
Vermieter dem Mieter die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit und der
Mieter als Gegenleistung die vereinbarte Miete (§ 535 BGB). Im Unterschied
zu Kauf, Tausch und Schenkung, bei denen es um die Veräußerung eines
Gegenstandes geht, bildet die Miete so wie Pacht und die unentgeltliche
Leihe einen Gebrauchsüberlassungsvertrag. Mögliche Mietgegenstände sind
bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich
sind (beispielsweise Hauswand als Werbefläche). Für das Mietrecht gelten die
§§ 535 - 580a BGB. ->
Mietvertrag
Mietspiegel
Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§
558c BGB) im frei finanzierten Wohnungsbau. Er wird von Städten (selten auch
von größeren Gemeinden) in Zusammenarbeit mit einschlägigen
Interessengruppen (z.B. Mieter- und Vermieterverbände, Immobilienmakler
usw.) aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder
Gemeinde. -> Mietspiegel
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