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Lebenspartnerschaftsrecht ---------------------------
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Lebenspartnerschaftsrecht:
Auszug:Berlin, 29.10.2004 - Bundestag beschließt Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind eine Realität in Deutschland. Der
rechtliche Rahmen für sie, das Lebenspartnerschaftsgesetz, ist anerkannt und
wird gelebt.
Mit der gesellschaftlichen Akzeptanz geht die verfassungsrechtliche
Absicherung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften einher: Das
Bundesverfassungsgericht hat das Lebenspartnerschaftsgesetz bestätigt. Mehr
noch. Das Gericht hat den Weg für die Weiterentwicklung des
Lebenspartnerschaftsrechts geöffnet.
Dies sollte auch für die Zulassung der Stiefkindadoption gelten. Wenn ein
leibliches Kind eines Lebenspartners in der Lebenspartnerschaft aufwächst,
und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern
will, so soll diese Verbindung dauerhaft rechtlich abgesichert werden
können.
Die Bedenken gegen diese Regelung halte ich nicht für stichhaltig. Es wird
immer vorgetragen, die Verbindung des Kindes zu seinem leiblichen Elternteil
werde gekappt und dadurch verliere es Erbrecht und Unterhaltsansprüche. Das
ist natürlich richtig und Folge jeder Adoption. Die Folge ist aber auch
nicht einseitig: Das adoptierte Kind seinerseits ist dem weichenden
Elternteil nicht mehr unterhaltspflichtig und es wird auch nicht von ihm
beerbt. Und das Kind erhält eine andere Bezugsperson, die rechtlich
verbindlich Verantwortung übernimmt.
Selbstverständlich wollen wir die Rechte des anderen Elternteils nicht
beeinträchtigen. Auch er muss nach den allgemein geltenden Regelungen des
Adoptionsrechts der Adoption seines Kindes durch den Lebenspartner
zustimmen.
Eine Einwilligung des anderen Elternteil ist im Übrigen nur erforderlich,
wenn er bekannt ist. Gerade bei hetereologer Inseminiation will der
genetische Vater zu dem Kind keine Beziehung haben und bleibt oft anonym. In
diesen Fällen zeigt sich ganz besonders, wie sinnvoll die Stiefkindadoption
für das Kind ist. Es erhält einen zusätzlichen Elternteil mit allen Rechten
und Pflichten ohne irgendetwas zu verlieren.
Grund zur Sorge um das Wohl der betroffenen Kinder besteht nicht. Nach den
allgemeinen Regeln des Adoptionsrechts ist es zunächst erforderlich, dass
die zuständigen staatlichen Stellen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl
entspricht. Daran wird selbstverständlich nichts geändert.
Für die Zulassung einer gemeinsamen Adoption durch Lebenspartner sehe ich
dagegen derzeit keinen Spielraum. Rechtliche Gründe verbieten die gemeinsame
Adoption durch Lebenspartner
Das von Deutschland
ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern aus dem
Jahre 1967 billigt die gemeinsame Adoption nur Ehepaaren zu. Wenn hieran
etwas geändert werden soll, dann sollte dies in die anstehende Überarbeitung
des Abkommens im Europarat eingebracht werden.
Die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der
gesetzlichen Rentenversicherung ist ein weiterer wichtiger Punkt für die
Betroffenen, den wir abarbeiten wollen. Die bekannten Daten über die
Betroffenen lassen erkennen, dass beide Partner in der Regel über ein
eigenes Einkommen verfügen und daher auf eine Hinterbliebenenversorgung
nicht angewiesen sein dürften. In den Fällen, wo sie nötig ist, - wegen
Kindererziehung - besteht allerdings kein Grund, sie Lebenspartnern zu
verweigern.
Auszug:Berlin, 29.10.2004 - Bundestag beschließt
Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Zunächst wird ein Auftrag des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Derzeit
ist nicht geregelt, was passiert, wenn ein Lebenspartner bei bestehender
Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person eine Ehe schließt. Jetzt wird
klargestellt: Die Ehe, nicht die Lebenspartnerschaft ist aufzuheben. Wie bei
der Ehe setzt sich die ältere Beziehung durch. Im Einzelnen bedeutet die
Beseitigung der Ungleichheit:
Vor der Ehe:
Auch Lebenspartner werden sich künftig verloben können – mit den bekannten
Rechtswirkungen, d.h. zivilrechtliche Ansprüche bei der Aufhebung des
Verlöbnisses und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den Verfahrensordnungen,
insbesondere der Strafprozessordnung.
In der Ehe:
Künftig werden Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben,
wenn sie nichts anderes vereinbaren. Sie stehen damit Ehegatten gleich.
Zulassung der Stiefkindadoption:
Wenn ein Lebenspartner ein leibliches Kind mit in die Lebenspartnerschaft
bringt oder es dort geboren wird, und der andere Lebenspartner sich um
dieses Kind kümmert und weiter kümmern will – dann soll diese Verbindung
dauerhaft verrechtlicht werden können. Selbstverständlich wollen wir die
Rechte des anderen leiblichen Elternteils nicht beeinträchtigen. Er muss
nach den allgemein geltenden Regelungen des Adoptionsrechts der Adoption
seines Kindes zustimmen. Und zu den allgemeinen Regeln gehört es auch, dass
die zuständigen staatlichen Stellen in jedem Einzelfall prüfen, ob die
Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
Der Adoptierende nimmt erhebliche Lasten auf sich: Er hat das Kind zu
erziehen, er muss ihm Unterhalt gewähren, das Kind wird
pflichtteilsberechtigt. Die Adoption ist dabei – anders als Ehe und
Lebenspartnerschaft – grundsätzlich unauflöslich.
Dabei handelt es sich zahlenmäßig um keine sehr relevante Gruppe: Der
Mikrozensus 2001 hat 8.300 minderjährige Kinder in gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften ermittelt. Für weitergehende Regelungen, nämlich eine
gemeinsame Adoption, sehe ich derzeit schon aus rechtlichen Gründen keinen
Spielraum. Das von Deutschland ratifizierte Europäische Übereinkommen über
die Adoption von Kindern aus dem Jahre 1967 verbietet uns dies.
Bei der Trennung:
Auch im Unterhaltsrecht werden nunmehr Ehegatten und Lebenspartner
angepasst. Im Gegensatz zum bisher geltenden Recht werden damit auch die
gegenseitigen Unterhaltspflichten in der eingetragenen Lebenspartnerschaft
gestärkt. Das hat vor allem eine Konsequenz: Im Zweifel stehen die
Lebenspartner füreinander ein und die öffentlichen Kassen werden entlastet.
Die Voraussetzung für die formelle Beendigung von Lebenspartnerschaft und
Ehe werden vereinheitlicht: In beiden Fällen müssen die Partner getrennt
leben. Die Abgabe einer gesonderten Trennungserklärung ist bei
Lebenspartnerschaften nicht mehr erforderlich.
Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs für Lebenspartner wird eine
weiterer Teil der Scheidungsfolgenregelungen übertragen.
Es besteht auch kein Grund, Lebenspartner, die viele Jahre in einer
rechtlich anerkannten Partnerschaft mit Unterhaltsleistungen zusammengelebt
haben, bei der Hinterbliebenenversorgung schlechter zu stellen. Deshalb
lassen wir uns auch insoweit vom Gleichheitssatz leiten. Ein Anspruch
entsteht damit dann, wenn – genau wie bei der Ehe – beim Tod des Partners
die rechtliche Beziehung ein Jahr bestand.
Darüber hinaus ist die Große Witwenrente (55 % der Rente des verstorbenen
Versicherten) an folgende Voraussetzungen geknüpft:
der/die Hinterbliebene muss älter als 45 Jahre sein oder
ein minderjähriges Kind erziehen oder
erwerbsgemindert sein.
Damit wird deutlich, worauf es uns auch bei den eingetragenen
Lebenspartnerschaften ankommt: auf die soziale Sicherung solcher
Hinterbliebener, die in Anbetracht ihrer Lebensumstände jedenfalls
erhebliche Schwierigkeiten haben, den Ausfall von Unterhalt durch eigene
Erwerbstätigkeit auszugleichen. Besonders gilt dies für den
nichterwerbstätigen kindererziehenden Lebenspartner.
Wo die Voraussetzungen der "Großen Witwenrente" nicht erfüllt werden, steht
den hinterbliebenen Lebenspartnern künftig die "Kleine Witwenrente" zu: Das
heißt, 25 % der Rente des verstorbenen Versicherten für die Dauer von 2
Jahren.
Quelle: Bundesregierung --> Bundesministerium der Justiz
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