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Lebenspartnerschaftsrecht

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Hier finden Sie Berliner Kanzleien, die Rechtsberatung in Sachen Lebenspartnerschaftsrecht anbieten!
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Lebenspartnerschaftsrecht:

Auszug:Berlin, 29.10.2004 - Bundestag beschließt Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes  

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind eine Realität in Deutschland. Der rechtliche Rahmen für sie, das Lebenspartnerschaftsgesetz, ist anerkannt und wird gelebt.

Mit der gesellschaftlichen Akzeptanz geht die verfassungsrechtliche Absicherung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften einher: Das Bundesverfassungsgericht hat das Lebenspartnerschaftsgesetz bestätigt. Mehr noch. Das Gericht hat den Weg für die Weiterentwicklung des Lebenspartnerschaftsrechts geöffnet.

Dies sollte auch für die Zulassung der Stiefkindadoption gelten. Wenn ein leibliches Kind eines Lebenspartners in der Lebenspartnerschaft aufwächst, und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will, so soll diese Verbindung dauerhaft rechtlich abgesichert werden können.

Die Bedenken gegen diese Regelung halte ich nicht für stichhaltig. Es wird immer vorgetragen, die Verbindung des Kindes zu seinem leiblichen Elternteil werde gekappt und dadurch verliere es Erbrecht und Unterhaltsansprüche. Das ist natürlich richtig und Folge jeder Adoption. Die Folge ist aber auch nicht einseitig: Das adoptierte Kind seinerseits ist dem weichenden Elternteil nicht mehr unterhaltspflichtig und es wird auch nicht von ihm beerbt. Und das Kind erhält eine andere Bezugsperson, die rechtlich verbindlich Verantwortung übernimmt.

Selbstverständlich wollen wir die Rechte des anderen Elternteils nicht beeinträchtigen. Auch er muss nach den allgemein geltenden Regelungen des Adoptionsrechts der Adoption seines Kindes durch den Lebenspartner zustimmen.

Eine Einwilligung des anderen Elternteil ist im Übrigen nur erforderlich, wenn er bekannt ist. Gerade bei hetereologer Inseminiation will der genetische Vater zu dem Kind keine Beziehung haben und bleibt oft anonym. In diesen Fällen zeigt sich ganz besonders, wie sinnvoll die Stiefkindadoption für das Kind ist. Es erhält einen zusätzlichen Elternteil mit allen Rechten und Pflichten ohne irgendetwas zu verlieren.

Grund zur Sorge um das Wohl der betroffenen Kinder besteht nicht. Nach den allgemeinen Regeln des Adoptionsrechts ist es zunächst erforderlich, dass die zuständigen staatlichen Stellen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht. Daran wird selbstverständlich nichts geändert.

Für die Zulassung einer gemeinsamen Adoption durch Lebenspartner sehe ich dagegen derzeit keinen Spielraum. Rechtliche Gründe verbieten die gemeinsame Adoption durch Lebenspartner

Das von Deutschland ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern aus dem Jahre 1967 billigt die gemeinsame Adoption nur Ehepaaren zu. Wenn hieran etwas geändert werden soll, dann sollte dies in die anstehende Überarbeitung des Abkommens im Europarat eingebracht werden.

Die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein weiterer wichtiger Punkt für die Betroffenen, den wir abarbeiten wollen.  Die bekannten Daten über die Betroffenen lassen erkennen, dass beide Partner in der Regel über ein eigenes Einkommen verfügen und daher auf eine Hinterbliebenenversorgung nicht angewiesen sein dürften. In den Fällen, wo sie nötig ist, - wegen Kindererziehung - besteht allerdings kein Grund, sie Lebenspartnern zu verweigern.

Auszug:Berlin, 29.10.2004 - Bundestag beschließt Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Zunächst wird ein Auftrag des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Derzeit ist nicht geregelt, was passiert, wenn ein Lebenspartner bei bestehender Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person eine Ehe schließt. Jetzt wird klargestellt: Die Ehe, nicht die Lebenspartnerschaft ist aufzuheben. Wie bei der Ehe setzt sich die ältere Beziehung durch. Im Einzelnen bedeutet die Beseitigung der Ungleichheit:

Vor der Ehe:
Auch Lebenspartner werden sich künftig verloben können – mit den bekannten Rechtswirkungen, d.h. zivilrechtliche Ansprüche bei der Aufhebung des Verlöbnisses und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den Verfahrensordnungen, insbesondere der Strafprozessordnung.

In der Ehe:
Künftig werden Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wenn sie nichts anderes vereinbaren. Sie stehen damit Ehegatten gleich.

Zulassung der Stiefkindadoption:
Wenn ein Lebenspartner ein leibliches Kind mit in die Lebenspartnerschaft bringt oder es dort geboren wird, und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will – dann soll diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können. Selbstverständlich wollen wir die Rechte des anderen leiblichen Elternteils nicht beeinträchtigen. Er muss nach den allgemein geltenden Regelungen des Adoptionsrechts der Adoption seines Kindes zustimmen. Und zu den allgemeinen Regeln gehört es auch, dass die zuständigen staatlichen Stellen in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
Der Adoptierende nimmt erhebliche Lasten auf sich: Er hat das Kind zu erziehen, er muss ihm Unterhalt gewähren, das Kind wird pflichtteilsberechtigt. Die Adoption ist dabei – anders als Ehe und Lebenspartnerschaft – grundsätzlich unauflöslich.

Dabei handelt es sich zahlenmäßig um keine sehr relevante Gruppe: Der Mikrozensus 2001 hat 8.300 minderjährige Kinder in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ermittelt. Für weitergehende Regelungen, nämlich eine gemeinsame Adoption, sehe ich derzeit schon aus rechtlichen Gründen keinen Spielraum. Das von Deutschland ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern aus dem Jahre 1967 verbietet uns dies.

Bei der Trennung:
Auch im Unterhaltsrecht werden nunmehr Ehegatten und Lebenspartner angepasst. Im Gegensatz zum bisher geltenden Recht werden damit auch die gegenseitigen Unterhaltspflichten in der eingetragenen Lebenspartnerschaft gestärkt. Das hat vor allem eine Konsequenz: Im Zweifel stehen die Lebenspartner füreinander ein und die öffentlichen Kassen werden entlastet.
Die Voraussetzung für die formelle Beendigung von Lebenspartnerschaft und Ehe werden vereinheitlicht: In beiden Fällen müssen die Partner getrennt leben. Die Abgabe einer gesonderten Trennungserklärung ist bei Lebenspartnerschaften nicht mehr erforderlich.
Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs für Lebenspartner wird eine weiterer Teil der Scheidungsfolgenregelungen übertragen.

Es besteht auch kein Grund, Lebenspartner, die viele Jahre in einer rechtlich anerkannten Partnerschaft mit Unterhaltsleistungen zusammengelebt haben, bei der Hinterbliebenenversorgung schlechter zu stellen. Deshalb lassen wir uns auch insoweit vom Gleichheitssatz leiten. Ein Anspruch entsteht damit dann, wenn – genau wie bei der Ehe – beim Tod des Partners die rechtliche Beziehung ein Jahr bestand.
Darüber hinaus ist die Große Witwenrente (55 % der Rente des verstorbenen Versicherten) an folgende Voraussetzungen geknüpft:
der/die Hinterbliebene muss älter als 45 Jahre sein oder
ein minderjähriges Kind erziehen oder
erwerbsgemindert sein.

Damit wird deutlich, worauf es uns auch bei den eingetragenen Lebenspartnerschaften ankommt: auf die soziale Sicherung solcher Hinterbliebener, die in Anbetracht ihrer Lebensumstände jedenfalls erhebliche Schwierigkeiten haben, den Ausfall von Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit auszugleichen. Besonders gilt dies für den nichterwerbstätigen kindererziehenden Lebenspartner.

Wo die Voraussetzungen der "Großen Witwenrente" nicht erfüllt werden, steht den hinterbliebenen Lebenspartnern künftig die "Kleine Witwenrente" zu: Das heißt, 25 % der Rente des verstorbenen Versicherten für die Dauer von 2 Jahren.

Quelle: Bundesregierung --> Bundesministerium der Justiz


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