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Internationales Familienrecht
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Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter
Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG )
Geltung ab 01.03.2005
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient
1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.
November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU
Nr. L 338 S. 1);
2. der Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S.
207) - im Folgenden: Haager Kindesentführungsübereinkommen;
3. der Ausführung des Luxemburger Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai
1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das
Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
(BGBl. 1990 II S. 220) - im Folgenden: Europäisches
Sorgerechtsübereinkommen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und
öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EG-Verordnung oder das
jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.
§ 3 Bestimmung der Zentralen Behörde
(1) Zentrale Behörde nach
1. Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,
2. Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,
3. Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
(2) Das Verfahren der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.
§ 4 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen
(1) Die Zentrale Behörde, bei der ein Antrag aus einem anderen Staat nach
der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder nach dem Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, solange
Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache
abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind.
(2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 24 Abs. 1 des Haager
Kindesentführungsübereinkommens ausnahmsweise nicht von einer deutschen
Übersetzung begleitet, so veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzung.
§ 5 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
(1) Beschafft die antragstellende Person erforderliche Übersetzungen für
Anträge, die in einem anderen Staat zu erledigen sind, nicht selbst,
veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzungen auf Kosten der
antragstellenden Person.
(2) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im
Inland ihren tatsächlichen Aufenthalt hat, befreit die antragstellende
Person auf Antrag von einer Erstattungspflicht, wenn diese die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung erfüllt.
§ 6 Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde
(1) Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben veranlasst die Zentrale
Behörde mit Hilfe der zuständigen Stellen alle erforderlichen Maßnahmen. Sie
verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland.
Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter.
(2) Zum Zweck der Ausführung des Haager Kindesentführungsübereinkommens und
des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens leitet die Zentrale Behörde
erforderlichenfalls gerichtliche Verfahren ein. Im Rahmen dieser
Übereinkommen gilt sie zum Zweck der Rückgabe des Kindes als bevollmächtigt,
im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht
durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden. Ihre
Befugnis, zur Sicherung der Einhaltung der Übereinkommen im eigenen Namen
entsprechend zu handeln, bleibt unberührt.
§ 7 Aufenthaltsermittlung
(1) Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich
der Einschaltung von Polizeivollzugsbehörden, um den Aufenthaltsort des
Kindes zu ermitteln, wenn dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sich das Kind im Inland befindet.
(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Kindes erforderlich, darf die
Zentrale Behörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben und die
Leistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
um Mitteilung des derzeitigen Aufenthalts einer Person ersuchen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Zentrale Behörde die
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bundeskriminalamt
veranlassen. Sie kann auch die Speicherung eines Suchvermerks im
Zentralregister veranlassen.
(4) Soweit andere Stellen eingeschaltet werden, übermittelt sie ihnen die
zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten; diese
dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden
sind.
§ 8 Anrufung des Oberlandesgerichts
(1) Nimmt die Zentrale Behörde einen Antrag nicht an oder lehnt sie es ab,
tätig zu werden, so kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt
werden.
(2) Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Zentrale
Behörde ihren Sitz hat.
(3) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. § 21 Abs. 2 und 3, die §§ 23 und 24 Abs. 3, die §§ 25 und
28 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 sowie § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sinngemäß. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
§ 9 Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren
(1) Unbeschadet der Aufgaben des Jugendamts bei der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit unterstützt das Jugendamt die Gerichte und die Zentrale
Behörde bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz. Insbesondere
1. gibt es auf Anfrage Auskunft über die soziale Lage des Kindes und seines
Umfelds,
2. unterstützt es in jeder Lage eine gütliche Einigung,
3. leistet es in geeigneten Fällen Unterstützung bei der Durchführung des
Verfahrens, auch bei der Sicherung des Aufenthalts des Kindes,
4. leistet es in geeigneten Fällen Unterstützung bei der Ausübung des
Rechts zum persönlichen Umgang, der Heraus- oder Rückgabe des Kindes sowie
der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
(2) Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich
aufhält. Solange die Zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe-
oder Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist, oder wenn das
Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder das zuständige
Jugendamt nicht tätig wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich
sich das Kind tatsächlich aufhält.
(3) Das Gericht unterrichtet das zuständige Jugendamt über Entscheidungen
nach diesem Gesetz auch dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht
beteiligt war.
Abschnitt 3 Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration
§ 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung
Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach
- Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung
(EG) Nr. 2201/2003,
- dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen ist das Familiengericht, in
dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung
1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das
sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der
Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht,
3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene
Gericht.
§ 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen
Zuständigkeitsbereich
1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde
aufgehalten hat oder
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge
besteht.
§ 12 Zuständigkeitskonzentration
(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache sowie in
Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Verordnung
(EG) Nr. 2201/2003 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein
Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht
Pankow/Weißensee.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch
Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks
oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem
Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte
zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§ 13 Zuständigkeitskonzentration für andere Familiensachen
(1) Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10 bis 12 bezeichnete Sache
anhängig wird, ist von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung für alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach
§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung einschließlich der
Verfügungen nach § 44 dieses Gesetzes und nach § 33 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die
Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 tritt nicht ein, wenn der Antrag
offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt, sobald das angegangene Gericht
auf Grund unanfechtbarer Entscheidung unzuständig ist; Verfahren, für die
dieses Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind nach näherer
Maßgabe des § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung von Amts wegen
an das zuständige Gericht abzugeben.
(2) Bei dem Familiengericht, das in dem Oberlandesgerichtsbezirk, in dem
sich das Kind gewöhnlich aufhält, für Anträge der in Absatz 1 Satz 1
genannten Art zuständig ist, kann auch eine andere Familiensache nach § 621
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung anhängig gemacht werden, wenn ein
Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens oder des Haager Kindesentführungsübereinkommens
hat.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat ein anderes Familiengericht, bei dem
eine dasselbe Kind betreffende Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug anhängig ist oder anhängig wird,
dieses Verfahren von Amts wegen an das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige
Gericht abzugeben. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind
andere Familiensachen, an denen diese beteiligt sind, an das nach Absatz 1
oder Absatz 2 zuständige Gericht abzugeben. § 281 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(4) Das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zuständig oder an
das die Sache gemäß Absatz 3 abgegeben worden ist, kann diese aus wichtigen
Gründen an das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Familiengericht
abgeben oder zurückgeben, soweit dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung
des Verfahrens führt. Als wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen,
wenn die besondere Sachkunde des erstgenannten Gerichts für das Verfahren
nicht oder nicht mehr benötigt wird. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung einer Abgabe nach Satz
1 ist unanfechtbar.
(5) § 46 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
Abschnitt 4 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
§ 14 Familiengerichtliches Verfahren
Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Gericht
1. über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfür
geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung,
2. über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten
Angelegenheiten als Familiensachen im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit; § 621a Abs. 1, §§ 621c und 621f der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
§ 15 Einstweilige Anordnungen
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Anordnungen
treffen, um Gefahren von dem Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der
Interessen der Beteiligten zu vermeiden, insbesondere um den Aufenthaltsort
des Kindes während des Verfahrens zu sichern oder eine Vereitelung oder
Erschwerung der Rückgabe zu verhindern; § 621g der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug
§ 16 Antragstellung
(1) Mit Ausnahme der in den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr.
2201/2003 aufgeführten Titel wird der in einem anderen Staat vollstreckbare
Titel dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der
Vollstreckungsklausel versehen wird.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem
zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu
Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in
deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden Person
aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von
einer
1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
2. in einem anderen Vertragsstaat eines auszuführenden Übereinkommens
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.
§ 17 Zustellungsbevollmächtigter
(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen
Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle
Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der
Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die im
Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu ihrem Bevollmächtigten
für das Verfahren bestellt hat.
§ 18 Einseitiges Verfahren
(1) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 erhält im
erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die
antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern. Die Entscheidung ergeht
ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der
antragstellenden oder einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden,
wenn diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung
dient.
(2) Abweichend von § 78 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist in Ehesachen im
ersten Rechtszug eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich.
§ 19 Besondere Regelungen zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
Die Vollstreckbarerklärung eines Titels aus einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Sorgerechtsübereinkommens ist auch in den Fällen der Artikel 8
und 9 des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des
Artikels 10 Abs. 1 Buchstabe a oder b des Übereinkommens vorliegen,
insbesondere wenn die Wirkungen des Titels mit den Grundrechten des Kindes
oder eines Sorgeberechtigten unvereinbar wären.
§ 20 Entscheidung
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das
Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In
dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache
wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die
Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder den auszuführenden
Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf die von der
antragstellenden Person vorgelegten Urkunden.
(2) Auf die Kosten des Verfahrens ist § 13a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend
anzuwenden; in Ehesachen gilt § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das
Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Für die Kosten gilt
Absatz 2; in Ehesachen sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
§ 21 Bekanntmachung der Entscheidung
(1) Im Falle des § 20 Abs. 1 sind der verpflichteten Person eine beglaubigte
Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner
Übersetzung sowie der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden
von Amts wegen zuzustellen. Ein Beschluss nach § 20 Abs. 3 ist der
verpflichteten Person formlos mitzuteilen.
(2) Der antragstellenden Person sind eine beglaubigte Abschrift des
Beschlusses nach § 20, im Falle des § 20 Abs. 1 ferner eine Bescheinigung
über die bewirkte Zustellung zu übersenden. Die mit der
Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels ist der
antragstellenden Person erst dann zu übersenden, wenn der Beschluss nach §
20 Abs. 1 wirksam geworden und die Vollstreckungsklausel erteilt ist.
(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer die elterliche
Verantwortung betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat, sind
Zustellungen auch an den gesetzlichen Vertreter des Kindes, an den Vertreter
des Kindes im Verfahren, an das Kind selbst, soweit es das 14. Lebensjahr
vollendet hat, an einen Elternteil, der nicht am Verfahren beteiligt war,
sowie an das Jugendamt zu bewirken.
(4) Handelt es sich bei der für vollstreckbar erklärten Maßnahme um eine
Unterbringung, so ist der Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung oder der
Pflegefamilie bekannt zu machen, in der das Kind untergebracht werden soll.
§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung
Der Beschluss nach § 20 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf
ist in dem Beschluss hinzuweisen.
§ 23 Vollstreckungsklausel
(1) Auf Grund eines wirksamen Beschlusses nach § 20 Abs. 1 erteilt der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender
Form:
"Vollstreckungsklausel nach § 23 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162). Gemäß
dem Beschluss des ... (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die
Zwangsvollstreckung aus ... (Bezeichnung des Titels) zugunsten ...
(Bezeichnung der berechtigten Person) gegen ... (Bezeichnung der
verpflichteten Person) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
... (Angabe der aus dem ausländischen Titel der verpflichteten Person
obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 20
Abs. 1 zu übernehmen)."
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch den
ausländischen Titel zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel
niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der
Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als
"Teil-Vollstreckungsklausel nach § 23 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)" zu
bezeichnen.
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder
auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu
setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der
Ausfertigung zu verbinden.
Unterabschnitt 2 Beschwerde
§ 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die
Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde wird bei dem
Oberlandesgericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.
(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie
statt bei dem Oberlandesgericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs
eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das
Oberlandesgericht abzugeben.
(3) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist
einzulegen
1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn die beschwerdeberechtigte
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn die
beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung der
beschwerdeberechtigten Person entweder persönlich oder in ihrer Wohnung
zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter
Entfernung ist ausgeschlossen.
(4) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist.
(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
§ 25 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
Die verpflichtete Person kann mit der Beschwerde gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten
auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die
Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind.
§ 26 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
(1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet durch Beschluss, der mit
Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu
Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben
werden. Wird in einer Ehesache die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt
für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist den Beteiligten auch
dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.
(4) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 23 gelten
entsprechend.
§ 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner
Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die
Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde
§ 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der
Zivilprozessordnung statt.
§ 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht
von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss
abweicht, bezeichnet werden.
§ 30 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer
Verletzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift
beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts
hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche
Verhandlung entscheiden. § 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und § 577 der
Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden; in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben § 574 Abs. 4 und § 577 Abs. 2 Satz 1
bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3
der Zivilprozessordnung außer Betracht.
(3) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 23 gelten
entsprechend.
§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine
Anordnung nach § 27 Abs. 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person
erstmals eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 treffen.
Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung
§ 32 Anerkennungsfeststellung
Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 21
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder nach dem Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen, eine Entscheidung, eine Vereinbarung oder eine
öffentliche Urkunde aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht
anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 5 Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
§ 33 Anordnung auf Herausgabe des Kindes
Liegt im Anwendungsbereich des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens ein
vollstreckungsfähiger Titel auf Herausgabe des Kindes nicht vor, so stellt
das Gericht nach § 32 fest, dass die Sorgerechtsentscheidung oder die von
der zuständigen Behörde genehmigte Sorgerechtsvereinbarung aus dem anderen
Vertragsstaat anzuerkennen ist, und ordnet zur Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses auf Antrag an, dass die verpflichtete Person das Kind
herauszugeben hat.
Unterabschnitt 6 Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen
§ 34 Verfahren auf Aufhebung oder Änderung
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben
oder abgeändert und kann die verpflichtete Person diese Tatsache in dem
Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen,
so kann sie die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen
Verfahren beantragen. Das Gleiche gilt für den Fall der Aufhebung oder
Änderung von Entscheidungen, Vereinbarungen oder öffentlichen Urkunden,
deren Anerkennung festgestellt ist.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Familiengericht
ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf
Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Feststellung der Anerkennung
entschieden hat.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu
Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Entscheidung ergeht durch
Beschluss.
(4) Auf die Beschwerde finden die Unterabschnitte 2 und 3 entsprechend
Anwendung.
(5) Im Falle eines Titels über die Erstattung von Verfahrenskosten sind für
die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits
getroffener Vollstreckungsmaßregeln die §§ 769 und 770 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer
Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die
Erstattung von Verfahrenskosten auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben oder
abgeändert, so ist die berechtigte Person zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, welcher der verpflichteten Person durch die Vollstreckung des
Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden
ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 34
aufgehoben oder abgeändert wird, sofern der zur Zwangsvollstreckung
zugelassene Titel zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staates, in
dem er ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten
werden konnte.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich
zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat.
Unterabschnitt 7 Vollstreckungsgegenklage
§ 36 Vollstreckungsgegenklage bei Titeln über Verfahrenskosten
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von
Verfahrenskosten zugelassen, so kann die verpflichtete Person Einwendungen
gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der
Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen ihre
Einwendungen beruhen, erst
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Beschwerde hätte einlegen
können, oder
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses
Verfahrens entstanden sind.
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu
erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
entschieden hat.
Abschnitt 6 Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
§ 37 Anwendbarkeit
Kommt im Einzelfall die Rückgabe des Kindes nach dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen und dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
in Betracht, so sind zunächst die Bestimmungen des Haager
Kindesentführungsübereinkommens anzuwenden, sofern die antragstellende
Person nicht ausdrücklich die Anwendung des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens begehrt.
§ 38 Beschleunigtes Verfahren
(1) Das Gericht hat das Verfahren auf Rückgabe eines Kindes in allen
Rechtszügen vorrangig zu behandeln. Mit Ausnahme von Artikel 12 Abs. 3 des
Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Aussetzung des Verfahrens
nicht statt. Das Gericht hat alle erforderlichen Maßnahmen zur
Beschleunigung des Verfahrens zu treffen, insbesondere auch damit die
Entscheidung in der Hauptsache binnen der in Artikel 11 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 genannten Frist ergehen kann.
(2) Das Gericht prüft in jeder Lage des Verfahrens, ob das Recht zum
persönlichen Umgang mit dem Kind gewährleistet werden kann.
(3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken,
wie es einem auf Förderung und Beschleunigung des Verfahrens bedachten
Vorgehen entspricht.
§ 39 Übermittlung von Entscheidungen
Wird eine inländische Entscheidung nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung
(EG) Nr. 2201/2003 unmittelbar dem zuständigen Gericht oder der Zentralen
Behörde im Ausland übermittelt, ist der Zentralen Behörde zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des Haager Kindesentführungsübereinkommens
eine Abschrift zu übersenden.
§ 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel
(1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen
Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet nur das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 22 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; §
28 Abs. 2 und 3 jenes Gesetzes gilt sinngemäß. Ein Rechtsmittel gegen eine
Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem
Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem
beteiligten Jugendamt zu. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Beschwerdeschrift
unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige
Vollziehung soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich
unbegründet ist oder die Rückgabe des Kindes vor der Entscheidung über die
Beschwerde unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der
Beteiligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die Entscheidung
über die sofortige Vollziehung kann während des Beschwerdeverfahrens
abgeändert werden.
§ 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des
Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager
Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet das
Familiengericht,
1. bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug
anhängig ist oder war, sonst
2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, hilfsweise
3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt.
Die Entscheidung ist zu begründen.
§ 42 Einreichung von Anträgen bei dem Amtsgericht
(1) Ein Antrag, der in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen ist, kann
auch bei dem Amtsgericht als Justizverwaltungsbehörde eingereicht werden, in
dessen Bezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder,
mangels eines solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ihren
tatsächlichen Aufenthalt hat. Das Gericht übermittelt den Antrag nach
Prüfung der förmlichen Voraussetzungen unverzüglich der Zentralen Behörde,
die ihn an den anderen Vertragsstaat weiterleitet.
(2) Für die Tätigkeit des Amtsgerichts und der Zentralen Behörde bei der
Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen werden mit Ausnahme der Fälle
nach § 5 Abs. 1 Kosten nicht erhoben.
§ 43 Prozesskosten- und Beratungshilfe
Abweichend von Artikel 26 Abs. 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens
findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei
Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über
die Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe statt.
Abschnitt 7 Vollstreckung
§ 44 Ordnungsmittel; unmittelbarer Zwang
(1) Ein im Inland zu vollstreckender Titel nach Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 2201/2003, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem
Europäischen Sorgerechtsübereinkommen wird, sofern er nicht auf die
Erstattung von Verfahrenskosten lautet, durch Festsetzung eines
Ordnungsmittels nach Maßgabe dieses Abschnitts vollstreckt. Bei
Zuwiderhandlung gegen die Anordnung soll das Gericht ein Ordnungsgeld
festsetzen. Verspricht die Festsetzung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg,
soll das Gericht Ordnungshaft anordnen. Das Ordnungsmittel kann ohne
vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 52a des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt werden. Bei
Festsetzung des Ordnungsmittels sind der verpflichteten Person zugleich die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(2) Das Ordnungsgeld muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Es
soll zugleich mit der inländischen Entscheidung angedroht werden. Das
einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht
übersteigen. Die Festsetzung der Ordnungshaft soll angedroht werden, wenn
nicht die Durchsetzung der Entscheidung besonders eilbedürftig ist oder die
Befürchtung besteht, dass die Vollziehung der Haft vereitelt wird. Für den
Vollzug der Haft gelten die §§ 901, 904 bis 906, 909, 910, 913 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) Auf Grund einer besonderen Verfügung des Gerichts kann unabhängig von
dem festgesetzten Ordnungsmittel auch Gewalt gebraucht werden. Eine
Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind
herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Der
Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der
polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten fallen der
verpflichteten Person zur Last. Wird das Kind nicht vorgefunden, so kann das
Gericht die verpflichtete Person anhalten, eine eidesstattliche Versicherung
über dessen Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und §§ 901,
902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivilprozessordnung sind entsprechend
anzuwenden.
(4) Die Androhung eines Ordnungsmittels ist nicht isoliert anfechtbar. Die
Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungshaft hat keine aufschiebende
Wirkung.
(5) Für Verfügungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das Oberlandesgericht
zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder
bestätigt hat.
(6) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat das Gericht die
Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist
auf Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet. Auf Antrag der
berechtigten Person kann das Gericht hiervon absehen.
Abschnitt 8 Grenzüberschreitende Unterbringung
§ 45 Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Unterbringung
Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines
Kindes nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Inland ist der
überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind
nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle untergebracht werden soll,
andernfalls der überörtliche Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde
den engsten Bezug festgestellt hat. Hilfsweise ist das Land Berlin
zuständig.
§ 46 Konsultationsverfahren
(1) Dem Ersuchen soll in der Regel zugestimmt werden, wenn
1. die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung im Inland dem Wohl des
Kindes entspricht, insbesondere weil es eine besondere Bindung zum Inland
hat,
2. die ausländische Stelle einen Bericht und, soweit erforderlich,
ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vorgelegt hat, aus denen sich die Gründe
der beabsichtigten Unterbringung ergeben,
3. das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung
nicht auf Grund des Alters oder des Reifegrades des Kindes unangebracht
erschien,
4. die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie vorliegt
und der Vermittlung des Kindes dorthin keine Gründe entgegenstehen,
5. eine erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung erteilt oder zugesagt
wurde,
6. die Übernahme der Kosten geregelt ist.
(2) Im Falle einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist,
ist das Ersuchen ungeachtet der Voraussetzungen des Absatzes 1 abzulehnen,
wenn
1. im ersuchenden Staat über die Unterbringung kein Gericht entscheidet
oder
2. bei Zugrundelegung des mitgeteilten Sachverhalts nach innerstaatlichem
Recht eine Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nicht
zulässig wäre.
(3) Die ausländische Stelle kann um ergänzende Informationen ersucht werden.
(4) Wird um die Unterbringung eines ausländischen Kindes ersucht, ist die
Stellungnahme der Ausländerbehörde einzuholen.
(5) Die zu begründende Entscheidung ist auch der Zentralen Behörde und der
Einrichtung oder der Pflegefamilie, in der das Kind untergebracht werden
soll, mitzuteilen. Sie ist unanfechtbar.
§ 47 Genehmigung des Familiengerichts
(1) Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig.
Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen
und
2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung
erkennbar ist. § 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz des
Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht
werden soll, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. § 12 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.
Abschnitt 9 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
§ 48 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) Die Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 wird
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten
Rechtszugs und, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist,
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ausgestellt.
(2) Die Bescheinigung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr.
2201/2003 wird beim Gericht des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter,
in Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof von dem
Vorsitzenden des Senats für Familiensachen ausgestellt.
§ 49 Berichtigung von Bescheinigungen
Für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 43 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 2201/2003 gilt § 319 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Abschnitt 10 Kosten
§ 50 Anzuwendende Vorschriften
Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden,
soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anordnung
von Ordnungshaft gilt § 119 Abs. 6 der Kostenordnung entsprechend.
§ 51 Gerichtsgebühren
(1) Für ein erstinstanzliches Verfahren nach diesem Gesetz über Anträge auf
1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über
das Recht zum persönlichen Umgang,
2. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,
3. Feststellung, ob Entscheidungen aus einem anderen Staat anzuerkennen
sind, einschließlich der Anordnungen nach § 33 zur Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses,
4. Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung in den in den Nummern 2 und 3
genannten Verfahren wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben.
(2) Für ein Verfahren über ein Rechtsmittel in der Hauptsache wird eine
Gebühr von 300 Euro erhoben.
(3) Für das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 48 wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.
§ 52 Kostenschuldner
Im Falle des § 44 Abs. 6 Satz 1 ist eine Haftung des Kindes für die Kosten
der Vollstreckung ausgeschlossen. In Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 ist
abweichend von § 2 der Kostenordnung nur der Beteiligte zur Zahlung der
Gerichtskosten verpflichtet, den das Gericht nach billigem Ermessen
bestimmt; das Kind darf nicht zur Zahlung der Kosten verpflichtet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 53 Ausschluss der Kostenerhebung; Vorschuss
(1) Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit deren Erhebung nach dem
Europäischen Sorgerechtsübereinkommen oder dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen ausgeschlossen ist.
(2) § 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden.
§ 54 Übersetzungen
Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten
Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz.
Abschnitt 11 Übergangsvorschriften
§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
Dieses Gesetz findet sinngemäß auch auf Verfahren nach der Verordnung (EG)
Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder
der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19) mit folgender Maßgabe Anwendung:
Ist ein Beschluss nach § 21 an die verpflichtete Person in einem weder der
Europäischen Union noch dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658)
angehörenden Staat zuzustellen und hat das Familiengericht eine
Beschwerdefrist nach § 10 Abs. 2 und § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 des
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes bestimmt, so ist die
Beschwerde der verpflichteten Person gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist einzulegen.
§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz
Für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und dem
Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeleitet wurden, finden die Vorschriften des
Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S.
701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar
2001 (BGBl. I S. 288, 436), weiter Anwendung. Für die Zwangsvollstreckung
sind jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Hat ein Gericht die
Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet, so bleibt seine funktionelle
Zuständigkeit unberührt.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
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