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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Insolvenzrecht

Volltextsuche: Insolvenzrecht

Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "Schulden nicht einlösen könnend") bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen Person oder juristischen Person.

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Insolvenzrecht anbieten.


Insolvenz kommt aus dem lat. insolvens, "nicht-lösend", im Sinne von: "Schulden nicht einlösen könnend" und bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, wie beispielsweise einer GmbH oder einer AG. Davon zu unterscheiden ist die Überschuldung. Diese liegt vor, wenn die vorhandene Haftungsmasse nicht ausreicht, um die Zahlungsverpflichtungen bei allen Gläubigern zu erfüllen.
Rechtsanwalt in Sachen Unternehmenspleiten Berlin

Solvenz
Das Gegenteil von Insolvenz wird als Solvenz bezeichnet. Solvenz ist die Fähigkeit, Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können. Solvenz besteht aus folgenden beiden Komponenten:
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Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) ZLF
Sicherung der Schuldendeckungsfähigkeit (Liabilität) SDF
Fälschlicherweise wird unter Solvenz meist nur Zahlungsfähigkeit (hier im Sinne der Fähigkeit, Zahlungsverpflichtungen termingerecht zu erfüllen) verstanden. Solvenz geht aber noch darüber hinaus und fordert auch eine Schuldendeckungsfähigkeit im Sinne der Fähigkeit, Schulden mit vorhandenem Geld- und Sachvermögen zu decken. Damit ist Solvenz also die Fähigkeit, alle Verbindlichkeiten über das gesamte Vermögen decken zu können.
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Resolvenz
Nach Inkrafttreten der Regelungen über die Schuldenbefreiung für Verbraucher durch das Verbraucherinsolvenzverfahren wird zunehmend die durch die Zahlungsentpflichtung wiederhergestellte Schuldenfreiheit und Zahlungsfähigkeit als Resolvenz bezeichnet. Dieser Begriff ist allerdings zur Zeit noch als Wortmarke zu Gunsten des Resolvenz-Bund e.V. geschützt.

Rechtsanwalt in Sachen Insolvenzrecht Berlin
Rechtsfolgen der Insolvenz
Die Insolvenz des Schuldners muss sowohl im materiellen Zivilrecht als auch im Zwangsvollstreckungsrecht einkalkuliert werden. Im Zivilrecht stellt sich beispielsweise in Mehrpersonenverhältnissen die Frage, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit, das sog. Insolvenzrisiko, tragen soll.

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Im Zwangsvollstreckungsrecht muss die Konstellation geregelt werden, dass zahlreiche Gläubiger "zusammenlaufen" (daher der Ausdruck Konkurs von lat. concurrere), ohne dass das Schuldnervermögen für alle genügt. Dann soll nicht der Schnellste seine Forderungen zu Lasten der übrigen durchsetzen können, sondern alle Gläubiger sollen einen gleichmäßigen Anteil ihrer Forderungen erhalten, die sog. Insolvenzquote. Dazu genügt es nicht, in einzelne Vermögensbestandteile des Schuldners zu vollstrecken ("Einzelzwangsvollstreckung"), sondern das gesamte Schuldnervermögen muss verwertet werden. Diese "Gesamtvollstreckung" geschieht im Insolvenzverfahren, das in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Unter bestimmten Umständen besteht die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, vgl. § 130a HGB, § 64 GmbHG und § 92 Abs. 2 AktG. Die Pflichtverletzung kann über § 823 Abs. 2 BGB zur zivilrechtlichen Haftung sowie zur Strafbarkeit führen.

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Allerdings ist das Vermögen des Schuldners nicht selten so gering, dass es nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens decken würde. Dann wird der Antrag, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, abgewiesen (Abweisung mangels Masse), den Gläubigern bleibt nur die Einzelzwangsvollstreckung. Der Rechtsverkehr muss vor solchen insolventen Kapitalgesellschaften geschützt werden. Die Gesellschaft werden daher bei Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG von Amts wegen gelöscht.
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Für Menschen, die wirtschaftlich nicht selbstständig tätig sind, weniger als 20 Gläubiger gegen sich haben und gegen die auch keine arbeitsrechtlichen Zahlungsansprüche erhoben werden, besteht in Deutschland die Möglichkeit der gerichtlichen "Schuldenbefreiung" im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (Restschuldbefreiung). Damit soll verhindert werden, dass Schuldner bis zum Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist nur vom pfändungsfreien Teil ihres Vermögens leben müssen, ohne Hoffnung auf Besserung oder Anreiz zu weitergehender Erwerbstätigkeit. Dem redlichen Schuldner soll vielmehr eine Perspektive geboten werden. Um den besonders hoch Verschuldeten, die dieser Chance am meisten bedürfen, die Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen, können die Verfahrenskosten gestundet werden.

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Bestimmtes Verhalten des Schuldners in der Insolvenz kann strafbar sein (vgl. Bankrott, § 283 StGB).

Gründe für die Insolvenz Selbstständiger und Freiberufler
Eine Vielzahl von Gründen führt zur Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit selbstständiger Unternehmer oder freiberuflicher Existenzen. Ein wichtiger Grund ist in der fehlenden Trennung der Vermögensmassen zu erkennen. Wenn eine private Vermögensanlage scheitert, wird meist die Liquidität der beruflichen Existenz in Mitleidenschaft gezogen. Ein Schutz der Unternehmung einer natürlichen Person ist meist nicht möglich, da die Gläubiger im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung den Zugriff auf alle Vermögensgegenstände veranlassen. Hierdurch entstehen Reibungsverluste und die tägliche Arbeit wird erschwert. Andererseits wirken sich auch geschäftliche Verluste negativ auf die privaten Vermögensstrukturen aus.
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Mangels rechtlicher Trennung zwischen den Positionen entsteht ein Zwang zum Einsatz privater Mittel, wenn die Unternehmung nicht aufgegeben werden soll. Im Gegensatz zum Inhaber einer haftungslimitierten Gesellschaft kann der Einzelunternehmer/Freiberufler nicht die Insolvenz seines Unternehmens beantragen, wenn er Zahlungsausfälle größeren Umfanges erlitten hat. Viele Existenzgründungen der 90er Jahre leiden besonders unter zu geringem Eigenkapital. In Krisenzeiten führt die Kapitalschwäche schnell zu einer verschleppten Insolvenz. Zwar ist diese mangels Antragspflicht nicht per se strafbar, führt aber immer an den Rand der Legalität bei Inanspruchnahme neuer Leistungen, die für den Betrieb erforderlich sind. Auch die Fehleinschätzung des Unternehmers bei der Preisbildung führt schnell dazu, dass sich zunächst unbekannte oder vernachlässigte Steuer- und Abgabenlasten zu einem Problem auswachsen. Gerade die Existenzgründung in Krisenzeiten bietet bei großen Marktchancen das Risiko der Fehlkalkulation.

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Aus traditionellen Gründen wird in Deutschland die freiberufliche Tätigkeit nicht im Rahmen einer limitierten Gesellschaft, sondern als Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Im Insolvenzfalle ist also immer das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen einschlägig.

Bekannte Unternehmenspleiten in Deutschland
Insolvenzrecht Oktober 1961 Borgward (Autobauer)
Insolvenzrecht Juni 1974 Herstatt (Bank)
Insolvenzrecht August 1982 AEG (Elektrokonzern)
Insolvenzrecht November 1983 IBH-Holding (Baumaschinen)
Insolvenzrecht April 1994 Schneider-Gruppe (Baukonzern)
Insolvenzrecht Juni 1994 Balsam AG (Sportböden)
Insolvenzrecht Februar 1996 Bremer Vulkan (Schiffbauer)
Insolvenzrecht März 2000 FlowTex (Bohrsystemvermieter)
Insolvenzrecht September 2000 Gigabell (Internet Service Provider)
Insolvenzrecht November 2001 Kinowelt (Filmkonzern)
Insolvenzrecht Januar 2002 Schneider Techn. (Fernsehgeräte)
Insolvenzrecht März 2002 Philipp Holzmann AG (Baukonzern)
Insolvenzrecht April 2002 Fairchild Dornier (Flugzeugbauer)
Insolvenzrecht April 2002 Herlitz (Schreibwaren)
Insolvenzrecht April 2002 Kirch-Media (Fernsehkonzern)
Insolvenzrecht Juni 2002 Photo Porst (Fotokette)
Insolvenzrecht Juli 2002 Babcock Borsig (Maschinenbau)
Insolvenzrecht April 2003 Grundig (Elektrokonzern)
Insolvenzrecht Oktober 2003 Aero Lloyd (Fluglinie)
Insolvenzrecht April 2004 Senator (Filmkonzern)
Insolvenzrecht Mai 2004 UFA Theater (Filmkette)
Insolvenzrecht September 2004 Salamander (Schuhhersteller)
Insolvenzrecht Februar 2005 Walter Bau AG (Baukonzern)
Insolvenzrecht April 2005 100,6 (privater Radiosender)
Insolvenzrecht Mai 2005 AgfaPhoto (Foto-Unternehmen)
Insolvenzrecht Mai 2005 Interflug (Reiseveranstalter)
Insolvenzrecht Februar 2006 Heros (Geldtransporte)
 

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