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Insolvenzrecht
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Insolvenzrecht
Volltextsuche: Insolvenzrecht
Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "Schulden
nicht einlösen könnend") bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit einer
natürlichen Person oder juristischen Person.
Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin,
die Rechtsberatung in Sachen Insolvenzrecht anbieten.
Insolvenz kommt aus dem lat. insolvens, "nicht-lösend", im Sinne
von: "Schulden nicht einlösen könnend" und bezeichnet die
Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, wie
beispielsweise einer GmbH oder einer AG. Davon zu unterscheiden ist
die Überschuldung. Diese liegt vor, wenn die vorhandene
Haftungsmasse nicht ausreicht, um die Zahlungsverpflichtungen bei
allen Gläubigern zu erfüllen.
Solvenz
Das Gegenteil von Insolvenz wird als Solvenz bezeichnet. Solvenz ist
die Fähigkeit, Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können. Solvenz
besteht aus folgenden beiden Komponenten:

Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) ZLF
Sicherung der Schuldendeckungsfähigkeit (Liabilität) SDF
Fälschlicherweise wird unter Solvenz meist nur Zahlungsfähigkeit
(hier im Sinne der Fähigkeit, Zahlungsverpflichtungen termingerecht
zu erfüllen) verstanden. Solvenz geht aber noch darüber hinaus und
fordert auch eine Schuldendeckungsfähigkeit im Sinne der Fähigkeit,
Schulden mit vorhandenem Geld- und Sachvermögen zu decken. Damit ist
Solvenz also die Fähigkeit, alle Verbindlichkeiten über das gesamte
Vermögen decken zu können.

Resolvenz
Nach Inkrafttreten der Regelungen über die Schuldenbefreiung für
Verbraucher durch das Verbraucherinsolvenzverfahren wird zunehmend
die durch die Zahlungsentpflichtung wiederhergestellte
Schuldenfreiheit und Zahlungsfähigkeit als Resolvenz bezeichnet.
Dieser Begriff ist allerdings zur Zeit noch als Wortmarke zu Gunsten
des Resolvenz-Bund e.V. geschützt.

Rechtsfolgen der Insolvenz
Die Insolvenz des Schuldners muss sowohl im materiellen Zivilrecht
als auch im Zwangsvollstreckungsrecht einkalkuliert werden. Im
Zivilrecht stellt sich beispielsweise in Mehrpersonenverhältnissen
die Frage, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit, das sog.
Insolvenzrisiko, tragen soll.

Im Zwangsvollstreckungsrecht muss die Konstellation geregelt werden,
dass zahlreiche Gläubiger "zusammenlaufen" (daher der Ausdruck
Konkurs von lat. concurrere), ohne dass das Schuldnervermögen für
alle genügt. Dann soll nicht der Schnellste seine Forderungen zu
Lasten der übrigen durchsetzen können, sondern alle Gläubiger sollen
einen gleichmäßigen Anteil ihrer Forderungen erhalten, die sog.
Insolvenzquote. Dazu genügt es nicht, in einzelne
Vermögensbestandteile des Schuldners zu vollstrecken
("Einzelzwangsvollstreckung"), sondern das gesamte Schuldnervermögen
muss verwertet werden. Diese "Gesamtvollstreckung" geschieht im
Insolvenzverfahren, das in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist.
Unter bestimmten Umständen besteht die Pflicht, die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen, vgl. § 130a HGB, § 64 GmbHG und §
92 Abs. 2 AktG. Die Pflichtverletzung kann über § 823 Abs. 2 BGB zur
zivilrechtlichen Haftung sowie zur Strafbarkeit führen.

Allerdings ist das Vermögen des Schuldners nicht selten so gering,
dass es nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens decken
würde. Dann wird der Antrag, das Insolvenzverfahren zu eröffnen,
abgewiesen (Abweisung mangels Masse), den Gläubigern bleibt nur die
Einzelzwangsvollstreckung. Der Rechtsverkehr muss vor solchen
insolventen Kapitalgesellschaften geschützt werden. Die Gesellschaft
werden daher bei Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG von Amts wegen
gelöscht.

Für Menschen, die wirtschaftlich nicht selbstständig tätig sind,
weniger als 20 Gläubiger gegen sich haben und gegen die auch keine
arbeitsrechtlichen Zahlungsansprüche erhoben werden, besteht in
Deutschland die Möglichkeit der gerichtlichen "Schuldenbefreiung" im
Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (Restschuldbefreiung).
Damit soll verhindert werden, dass Schuldner bis zum Ablauf der
30-jährigen Verjährungsfrist nur vom pfändungsfreien Teil ihres
Vermögens leben müssen, ohne Hoffnung auf Besserung oder Anreiz zu
weitergehender Erwerbstätigkeit. Dem redlichen Schuldner soll
vielmehr eine Perspektive geboten werden. Um den besonders hoch
Verschuldeten, die dieser Chance am meisten bedürfen, die
Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen, können die
Verfahrenskosten gestundet werden.

Bestimmtes Verhalten des Schuldners in der Insolvenz kann strafbar
sein (vgl. Bankrott, § 283 StGB).
Gründe für die Insolvenz Selbstständiger und Freiberufler
Eine Vielzahl von Gründen führt zur Überschuldung und/oder
Zahlungsunfähigkeit selbstständiger Unternehmer oder freiberuflicher
Existenzen. Ein wichtiger Grund ist in der fehlenden Trennung der
Vermögensmassen zu erkennen. Wenn eine private Vermögensanlage
scheitert, wird meist die Liquidität der beruflichen Existenz in
Mitleidenschaft gezogen. Ein Schutz der Unternehmung einer
natürlichen Person ist meist nicht möglich, da die Gläubiger im
Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung den Zugriff auf alle
Vermögensgegenstände veranlassen. Hierdurch entstehen
Reibungsverluste und die tägliche Arbeit wird erschwert.
Andererseits wirken sich auch geschäftliche Verluste negativ auf die
privaten Vermögensstrukturen aus.

Mangels rechtlicher Trennung zwischen den Positionen entsteht ein
Zwang zum Einsatz privater Mittel, wenn die Unternehmung nicht
aufgegeben werden soll. Im Gegensatz zum Inhaber einer
haftungslimitierten Gesellschaft kann der
Einzelunternehmer/Freiberufler nicht die Insolvenz seines
Unternehmens beantragen, wenn er Zahlungsausfälle größeren Umfanges
erlitten hat. Viele Existenzgründungen der 90er Jahre leiden
besonders unter zu geringem Eigenkapital. In Krisenzeiten führt die
Kapitalschwäche schnell zu einer verschleppten Insolvenz. Zwar ist
diese mangels Antragspflicht nicht per se strafbar, führt aber immer
an den Rand der Legalität bei Inanspruchnahme neuer Leistungen, die
für den Betrieb erforderlich sind. Auch die Fehleinschätzung des
Unternehmers bei der Preisbildung führt schnell dazu, dass sich
zunächst unbekannte oder vernachlässigte Steuer- und Abgabenlasten
zu einem Problem auswachsen. Gerade die Existenzgründung in
Krisenzeiten bietet bei großen Marktchancen das Risiko der
Fehlkalkulation.

Aus traditionellen Gründen wird in Deutschland die freiberufliche
Tätigkeit nicht im Rahmen einer limitierten Gesellschaft, sondern
als Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts
betrieben. Im Insolvenzfalle ist also immer das
Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen einschlägig.
Bekannte Unternehmenspleiten in Deutschland
Oktober
1961 Borgward (Autobauer)
Juni 1974 Herstatt (Bank)
August 1982 AEG (Elektrokonzern)
November 1983 IBH-Holding (Baumaschinen)
April 1994 Schneider-Gruppe (Baukonzern)
Juni 1994 Balsam AG (Sportböden)
Februar 1996 Bremer Vulkan (Schiffbauer)
März 2000 FlowTex (Bohrsystemvermieter)
September 2000 Gigabell (Internet Service Provider)
November 2001 Kinowelt (Filmkonzern)
Januar 2002 Schneider Techn. (Fernsehgeräte)
März 2002 Philipp Holzmann AG (Baukonzern)
April 2002 Fairchild Dornier (Flugzeugbauer)
April 2002 Herlitz (Schreibwaren)
April 2002 Kirch-Media (Fernsehkonzern)
Juni 2002 Photo Porst (Fotokette)
Juli 2002 Babcock Borsig (Maschinenbau)
April 2003 Grundig (Elektrokonzern)
Oktober 2003 Aero Lloyd (Fluglinie)
April 2004 Senator (Filmkonzern)
Mai 2004 UFA Theater (Filmkette)
September 2004 Salamander (Schuhhersteller)
Februar 2005 Walter Bau AG (Baukonzern)
April 2005 100,6 (privater Radiosender)
Mai 2005 AgfaPhoto (Foto-Unternehmen)
Mai 2005 Interflug (Reiseveranstalter)
Februar 2006 Heros (Geldtransporte)
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