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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Hochschulrecht

Volltextsuche: Hochschulrecht

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Hochschulrecht:

Kategorie:Gesetz
Dieser Kategorie gehören 198 Artikel an.
u.a. das Hochschulrahmengesetz

Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Abkürzung: HRG

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) ist ein Rahmengesetz zur Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland. Da die Kultur- und Wissenschaftshoheit bei den Ländern liegt, darf der Bund nur von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG Gebrauch machen.
Nur in Ausnahmefällen ist der Bund daher berechtigt, Detailregelungen zu treffen.

Anwendungsbereich
Nach § 1 HRG sind vom Hochschulrahmengesetz alle Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und andere Einrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, umfasst. Andere Einrichtungen können nach § 70 HRG nur als Hochschule im Sinne des Gesetzes in den Anwendungsbereich einbezogen sein, wenn sie dem Wesen nach vergleichbar zu staatlichen Hochschulen sind.

Regelungsinhalt
Neben den grundsätzlichen Aufgaben der Hochschulen wird auch deren Rechtsstellung und die Mitgliedschaft an der Hochschule als Selbstverwaltungskörperschaft geregelt.

Streitigkeiten
Nach § 27 Abs. 4 HRG sollte wenigstens das erste Studium gebührenfrei (sog. "Studiengebührenverbot") sein. Diese Regelung wurde von der rotgrünen Bundesregierung 2002 mit der 6. HRG-Novelle (6. HRGÄndG) eingeführt. Zahlreiche Bundesländer sehen hierin ein Verstoß gegen materielles Verfassungsrecht, indem ein Bundesgesetz in die Hoheit der Länder unzulässigerweise eingreift. Daher fand eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht statt (2 BvF 1/03). Das Bundesverfassungsgericht hat der Normenkontrolle stattgegeben. Das Studiengebührenverbot ist wegen der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer nichtig.

Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der kostenlos bereit gestellten Informationen übernommen.

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