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Handelsrecht
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Handelsrecht:
Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Es handelt sich
um ein spezielles Gebiet des Privat-(Zivil)rechts, obwohl es auch
öffentlich-rechtliche Normen enthält. Die Geltung des Handelsrechts ist
abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten
Rechtssubjekte.
Das Handelsrecht ist kein vollständiges eigenes Recht, sondern enthält
ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Vorschriften, insbesondere des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Das heißt, die Vorschriften des BGB gelten für
Kaufleute nur subsidiär. Das Handelsrecht trägt den besonderen Bedürfnissen
des kaufmännischen Rechtsverkehrs Rechnung:
hohes Maß an Eigenverantwortung des Handelnden, etwa durch
Vertragsstrafen
(§ 348 HGB) und Formfreiheit (§ 350 HGB)
Entgeltlichkeit auch ohne besonderer Vereinbarung (§ 353 HGB)
Rechtsklarheit und Publizität (§§ 5, 15 HGB)
Die deutsche Kodifikation des Handelsrechts im engeren Sinn findet sich zu
wesentlichen Teilen im Handelsgesetzbuch (HGB). Hinzu kommen Nebengesetze
wie Wechselgesetz und Scheckgesetz, der gewerbliche Rechtsschutz und das
Gesellschaftsrecht.
Geschichte des Handelsrecht
Das geschriebene Handelsrecht geht im deutschsprachigen Bereich auf die
städtischen Rechte bekannter Handelsmetropolen wie den Hansestädten und den
freien Reichsstädten, insbesondere Augsburg, zurück. Handelsbräuche, die
seit je her das Handelsrecht entscheidend beeinflussen, reichen weiter
zurück. Auch das italienische Bankenwesen hat großen Einfluss auf das
Handelsrecht ausgeübt. Während das Preußische Allgemeine Landrecht auf die
Ständeordnung beschränkte, bestanden in Frankreich mit dem Code de Commerce
(1807) und in Spanien mit dem Codigo di Comercio (1829) bedeutende
Kodifikationen. In Spanien wurde mit dem Gesetzeswerk ein erstes
Handelsregister eingeführt.
In den deutschen Staaten trat ab 1856 das Allgemeine Deutsche
Handelsgesetzbuch (ADHGB) auf Beschluss der Bundesversammlung des Deutschen
Bundes nach und nach in den meisten Bundesstaaten in Kraft. Durch
Reichsgesetz wurde es 1871 zur Kodifikation des Handelsrechts für das ganze
Deutsche Reich. Ab 1869 wurde das Reichsoberhandelsgericht (ROHG) als
Oberstes Bundesgericht errichtet. Ab 1879 nahm das Reichsgericht dessen
Aufgaben wahr. An die Stelle des ADHGB trat 1898 und 1900 das
Handelsgesetzbuch, zu größten Teilen gleichzeitig mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar 1900 in Kraft.
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