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Gewaltschutzrecht
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Volltextsuche: Gewaltschutzrecht
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die Rechtsberatung in Sachen Gewaltschutzrecht anbieten.
Gewaltschutzrecht: Opfer von Gewalt und
Nachstellungen (stalking) können in einem zivilrechtlichen Verfahren
aufgrund gesetzlicher Grundlage insbesonders Kontaktverbote, Näherungsverbote,
Betretungverbote, Aufenthaltsverbote, Belästigungsverbote erwirken.
Wurde zuvor ein gemeinsamer
Haushalt geführt, kann eine Wohnungsüberlassung erwirkt werden.
§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum
Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit
einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der
verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist
kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der
Täter es unterlässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person
aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte
Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum
eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den
ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung
nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht
die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige
Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die
gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der
verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht
oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem
Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht
oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet,
oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so
hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die
Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person
innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen
Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die
Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn,
überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze
1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und
das dingliche Wohnrecht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der
verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere
der Tat nicht zuzumuten ist oder
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat
die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders
schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden,
so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses
Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung
verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der
gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben
sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im
Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen
(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1
Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter
Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten
Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-,
Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.
(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
§ 4 Strafvorschriften
Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder
3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die
Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Quelle: BM der Justiz
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