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Gerichtliche Mediation
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte für Mediation
Volltextsuche: Gerichtliche-Mediation
Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin,
die Rechtsberatung in Sachen Mediation anbieten.
Gerichtliche Mediation beim Landgericht Berlin:
Mediation ist ein Verfahren, in dem die Streitparteien mit Unterstützung der
richterlichen Mediatoren und Mediatorinnen ihren Konflikt selbständig lösen.
Die Mediatoren und Mediatorinnen vermitteln im Konflikt, schaffen eine
konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgen für einen fairen Umgang der
Parteien miteinander. Ihnen steht jedoch keine Entscheidungskompetenz zu;
sie beschränken sich darauf, die Parteien dabei zu unterstützen, selbst eine
sinnvolle Lösung ihrer Probleme zu erarbeiten.
In fast jedem Konflikt lässt sich eine - oftmals verborgene - Lösung finden,
die für alle Streitparteien akzeptabel oder sogar besonders günstig sein
kann. Mediation ist die Kunst, diese Lösung zu finden. Die Mediatoren und
Mediatorinnen bedienen sich eines bestimmten Verfahrens, um die
Kommunikation zu fördern und so Bewegung in festgefahrene Konflikte zu
bringen.
Welche Vorteile hat eine Mediation gegenüber einem streitigen gerichtlichen
Verfahren?
Die Mediation kann für die Streitparteien im Vergleich zum gerichtlichen
Verfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. Insbesondere kommen
folgende Vorteile in Betracht:
Im Rahmen der Mediation steht mehr Zeit zur Verfügung, Hintergründe des
Konflikts und die Interessen der Beteiligten können besser herausgearbeitet
und berücksichtigt werden. Im Mittelpunkt der Mediation stehen die Parteien
und das, was sie zu sagen haben.
Die Beteiligten selbst bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird. So kann eine
tragfähige Beziehung für die Zukunft erhalten oder wieder geschaffen werden.
Durch die Mediation können auch weitere Konflikte, welche die Beteiligten
belasten, gelöst und beigelegt werden.
Die Mediation ist nicht öffentlich und vertraulich. Bei Bedarf können
weitere Beteiligte, die für die Lösungsfindung wichtig sind, in das Gespräch
einbezogen werden.
Wie läuft das Verfahren ab?
Für die Dauer der gerichtlichen Mediation wird das streitige
Gerichtsverfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht. Ist die
Mediation erfolgreich, endet sie mit einer schriftlichen und - wenn
erwünscht - auch vollstreckbaren Vereinbarung. Das gerichtliche Verfahren
wird dann - je nachdem, was die Beteiligten vereinbart haben - beendet,
indem die Parteien ihre Vereinbarung als gerichtlichen Vergleich
abschließen, übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben oder die Klage
zurückgenommen wird. Scheitert die Mediation, wird das gerichtliche
Verfahren wieder aufgenommen und vom gesetzlichen Richter weitergeführt, so
dass das Mediationsverfahren, auch wenn es ohne Erfolg geblieben ist,
keinerlei nachteilige Auswirkungen auf das dann notwendige gerichtliche
Verfahren hat.
Welche Rollen haben die Rechtsanwälte?
Die richterlichen Mediatoren und Mediatorinnen erteilen den Parteien keinen
Rechtsrat und nehmen auch keine Bewertung oder Einschätzung der
Erfolgsaussichten der Klage vor. Da das Recht aber unverzichtbarer
Bestandteil der Mediation ist - auch hier werden Stärken und Schwächen der
jeweiligen Rechtsposition thematisiert - ist es unabdingbare Voraussetzung
des Mediationsverfahrens, dass die Beteiligten anwaltlich vertreten sind.
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen den Parteien im Übrigen auch
dabei, die für die jeweilige Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das
Gespräch einzubringen.
Welche Kosten entstehen?
Durch die Inanspruchnahme der Mediation entstehen keine zusätzlichen
Gerichtskosten.
Führt die gerichtliche Mediation zu einem den Prozess beendenden Vergleich,
ermäßigt sich die allgemeine 3,0-Verfahrensgebühr der Nr. 1210 des
Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV-GKG) gemäß Nr. 1211
Ziff. 3 KV-GKG auf eine 1,0-Gebühr. Hier gilt nichts anderes als bei einer
Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich vor dem gesetzlichen Richter.
Zusätzliche Kosten, etwa für den Mediationstermin selbst, entstehen den
Parteien nicht.
Den Rechtsanwälten erwächst neben der 1,3-Verfahrensgebühr gemäß §§ 2 Abs.
2, 13 RVG in Verb. mit Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG)
schon für die bloße Teilnahme an der gerichtlichen Mediationsverhandlung
eine 1,2-Terminsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verb. mit Nr. 3104
VV-RVG. Im Falle einer erfolgreichen Mediation entsteht zusätzlich eine
1,0-Einigungsgebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verb. mit Nrn. 1000 und 1003
VV-RVG.

Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der kostenlos bereit gestellten Informationen
übernommen.
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