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Familienrecht
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Volltextsuche: Familienrecht
Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die
Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und
Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus
regelt es aber auch die Verwandtschaft ersetzenden Funktionen wie
Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft.
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Regelbeträge
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Vormundschaft
Familiensachen (gemäß § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG) sind:
Ehesachen;
Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
zuständig ist;
Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach
den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
zuständig ist;
Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge
besteht;
Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht betreffen;
Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
betreffen;
Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
Verfahren über Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats;
Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Beteiligten einen auf
Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs
Monaten vor
der Antragstellung geführt haben;
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn
Dritte
am Verfahren beteiligt sind;
Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.
Mai 2000
über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl.
EG Nr. L 160 S.
19) und nach dem Zweiten Teil des
Sorgerechtsübereinkommens- Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990
(BGBl. I S.
701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom
19. Februar
2001 (BGBl. I S. 288);
Kindschaftssachen;
Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen
Gesetzbuchs;
Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz
1
Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
Lebenspartnerschaftssachen.
Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die
Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Familie und Verwandtschaft miteinander
verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die
Verwandtschaft ersetzenden Funktionen wie Pflegschaft, Betreuung und
Vormundschaft.
Das Familienrecht enthält Vorschriften über das Eingehen einer Ehe sowie
dessen Aufhebung. Dabei werden konkret die allgemeinen Rechtswirkungen der
Ehe, das eheliche Güterrecht und die Scheidung und deren rechtliche Folgen,
wie Unterhalt und Versorgungsausgleich geregelt. Auch über den rechtliche
Status eheähnlicher Gemeinschaften und das Verlöbnis sind Bestimmungen
enthalten.
Weiterhin enthält es Vorschriften über die Abstammung und die wechselseitige
Unterhaltspflicht von Verwandten, über Rechte und Pflichten zwischen Eltern
und Kindern, über die Adoption und die Eingetragene Lebenspartnerschaft.
Bei Streitigkeiten beziehungsweise Unstimmigkeiten in Bezug auf die
Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft und anderer Familiensachen
entscheidet das Familiengericht.
Das Familienrecht ist in Deutschland im wesentlichen im gleichnamigen
Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 1297 - 1921) enthalten.
Als Ehe (v. althochdeutsch: ewa = Vertrag, rechtsprachlich hist. Konnubium)
bezeichnet man eine sozial anerkannte und durch (Rechts-) Regeln gefestigte
Lebensgemeinschaft, traditionell gesehen von Mann und Frau, Ehegatten oder
auch Ehepaar genannt. Die Ethnologie bezeichnet mit Ehe herkömmlich eine
institutionalisierte Wirtschafts- und Reproduktionsgemeinschaft zwischen
zwei oder mehr Personen unterschiedlichen Geschlechts (nicht unbedingt
gleichen Rechts), deren gemeinsame Kinder durch die Ehe legitim werden. Die
Voraussetzung der Verschiedengeschlechtlichkeit ist jedoch nicht mehr
universell anerkannt; die Niederlande oder Spanien, aber auch Deutschland
kennen sie nicht (mehr) oder nur noch eingeschränkt, in den USA gibt es -
heftig bekämpfte - Bestrebungen in diese Richtung.
Die Scheidung ist die formelle Beendigung einer Ehe.
Das deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslanges Institut, dessen
besonderer Schutz in Art. 6 des Grundgesetzes gefordert wird. Die Ehe kann
daher nur durch den Tod, durch Scheidung oder durch Aufhebung beendet
werden. Die Scheidung oder die Aufhebung muss durch richterliches Urteil
erfolgen.
Tatbestände
Die Voraussetzungen einer Scheidung sind, nachdem sie jahrzehntelang im
Ehegesetz "ausgelagert" waren, inzwischen wieder abschließend in den §§ 1565
- 1568 BGB geregelt. In erster Linie kommt dabei der Tatbestand der
Zerrüttung der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB) zur Anwendung. Besteht die eheliche
Lebensgemeinschaft nicht mehr und ist eine Wiederherstellung nicht mehr zu
erwarten, so ist die Ehe zerrüttet. Leben die Ehegatten bereits seit einem
Jahr getrennt, so kann die Zerrüttung festgestellt werden, sofern diese als
"nicht heilbar" angesehen wird. Wollen beide Ehegatten geschieden werden
("einverständliche Scheidung") oder besteht keine Bereitschaft, sich zu
versöhnen, ist von einer Zerrüttung auszugehen.
Härteklausel
Besonderes Gewicht kommt der Härteklausel nach § 1568 BGB zu: Da die
Scheidung in der Regel eine schwere Härte für minderjährige Kinder
darstellt, ist zu prüfen, ob ein Fortbestand der Ehe aus Gründen des
Kindeswohl möglich erscheint (§ 1568 Abs. 1 1. Alt.). Zugleich wird aber
auch der andere Ehegatte geschützt, wenn dieser wegen Krankheit oder
vorgerückten Alters besonderer Schutzwürdigkeit bedarf.
Die praktische Relevanz dieser Vorschrift ist aber eher als gering
einzustufen.
Verfahren
Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht - Familiengericht -
statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in
Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Im Scheidungsverfahren können auf Antrag
in einem sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen (Regelung der
elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem
ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat)
für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend
und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich
zu regeln.
Rechtsweg
Während die erstinstanzliche Verhandlung stets vor dem Amtsgericht
stattfindet, ist die Berufungsinstanz das Oberlandesgericht. Revisionen
erfolgen zum Bundesgerichtshof.
Eine Scheidung ist möglich wenn
die Fortsetzung
der Ehe für die antragstellende Partei aus Gründen in der
Person des anderen Partners eine unzumutbare Härte darstellt
(§ 1565
Abs. 2 BGB) oder
die Parteien
mindestens ein Jahr getrennt leben und die Ehe gescheitert ist
(§ 1565 Abs. 1 BGB) wobei das Scheitern bei einvernehmlicher
Scheidung
und Einigung über die Folgesachen (§ 1566 Abs. 1 BGB i.V.m. §
630 ZPO)
oder bei dreijähriger Trennung ohne weitere Voraussetzungen
(§ 1566
Abs. 2 BGB) vermutet wird.
Siehe auch: Scheidungsformel
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