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Erbrecht
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Erbrecht ->
Testament
Das Erbrecht ist als
subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer
veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und
andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu "erben").
Der Begriff Erbrecht bezeichnet auch die Menge aller Rechtsnormen, die sich
mit dem Übergang des Vermögens eines Menschen auf einen neuen Rechtsträger
befassen.
Verfassungsgebot
Das Erbrecht ist in Art. 14 GG ausdrücklich garantiert. Es ist jedoch im
Grundgesetz nur aus traditionellen Gründen wie in der Weimarer
Reichsverfassung erwähnt. Der Inhalt und die Schranken des Erbrechts
bestimmen sich nach den einfach-rechtlichen Vorschriften. Grundrechtlich
gesichert sind die Testierfreiheit, die auch durch die Privatautonomie
gedeckt wird, und das Erbrecht der Verwandten.
Bürgerliches Recht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch lautet der Titel des fünften (und letzten) Buches
"Erbrecht". Die Bedeutung des Erbrechts hat zugenommen und wird in Zukunft
erheblich zunehmen: Zwischen 2000 und 2010 sollen Werte in Höhe von 2,5
Billionen Euro vererbt werden. Wer erbt, erbt alles - Aktiva und Passiva.
Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB
- "Universalsukzession").
Gesetzliche Erbfolge
Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet, so greift die gesetzliche
Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf Privatpersonen beschränkt und kennt den
Fiskus als Erben nur dann, wenn kein Verwandter gefunden wird. Die in
Deutschland personifizierte Erbfolge ist in ihrer Weite einzigartig in der
Welt (vgl. nur Erbrecht in den USA).
Das Erbrecht des Ehegatten
Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung
sowie mit den Großeltern des Erblassers. Die Einzelheiten sind im Artikel
gesetzliche Erbfolge dargestellt.
Hausstand
Wer dem Hausstand angehört, kann gemäß § 1969 BGB beim Tod des Erblassers
bis zum dreißigsten Tag nach dem Tod Gewährung von Unterhalt verlangen. Dies
kann auch die Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen einschließen.
Verfügung von Todes wegen
Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag
regeln. So genannte Pflichterben (also die eigenen Abkömmlinge) kann er
jedoch nur unter engen Voraussetzungen vollständig enterben. Diesen steht in
der Regel der Pflichtteil zu.
Inhalt einer Verfügung von Todes wegen
Vermächtnis
Ohne jemanden als Erben einzusetzen, kann der Erblasser jedoch Personen mit
einem Vermächtnis begünstigen. Das Vermächtnis ist lediglich ein
schuldrechtlicher Anspruch, keine Eigentumsübertragung oder sonstige
Verfügung.
Auflage
Eine Verfügung von Todes wegen, die einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu
einer Leistung verpflichtet, wird Auflage genannt. Ein klagbarer Anspruch
wie beim Vermächtnisnehmer besteht nicht. Derjenige, der durch den Wegfall
des mit der Auflage Beschwerten begünstigt wird, hat einen klagbaren
Anspruch auf Erfüllung der Auflage.
Vollstreckung des Testaments
Der Erblasser kann anordnen, dass das Testament vollstreckt werden werden
soll. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass. Er ist berechtigt,
Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Weiterhin darf der
Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes aus Rechten der
Testamentsvollstreckung klagen. Der Testamentsvollstrecker ist dabei stets
dem Willen des Erblassers, nicht aber den Weisungen der Erben unterworfen.
Erbschein
Wer seine Stellung als Erbe nachweisen will, benötigt einen Erbschein oder
eine Verfügung von Todes wegen in öffentlich beglaubigter Form zusammen mit
der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichtes.
Der Erbschein bzw. die Eröffnungsniederschrift werden durch das Amtsgericht
(bei testamentarischer Erbfolge vom Richter und bei gesetzlicher Erbfolge
vom Rechtspfleger) ausgestellt. Das Amtsgericht ist hier als Nachlassgericht
tätig. In den badischen Teilen Baden-Württembergs werden die Aufgaben des
Nachlassgerichts vom staatlichen Notariat wahrgenommen.
Erbunwürdigkeit
Die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ist ausgeschlossen, wenn der Erbe
erbunwürdig ist. Erbunwürdig ist
wer den
Erblasser vorsätzlich getötet oder dies versucht hat (§§ 211, 212
StGB),
wer den
Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung der
Verfügung von Todes wegen gebracht oder an der Aufhebung
gehindert
hat,
wer den
Erblasser bei einer letztwilligen Verfügung durch Drohung oder
Täuschung bestimmt hat,
wer eine
letztwillige Verfügung ge- oder verfälscht hat.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Erbunwürdigkeit siehe BVerfG Urteil vom
19.04.05
Annahme und Ausschlagung
Die Privatautonomie gestattet es dem Erben, eine Erbschaft auch
auszuschlagen, also auf sie zu verzichten. Der Erbe kann die Erbschaft
innerhalb von sechs Wochen, seit dem er weiss, dass er Erbe ist,
ausschlagen, falls er sie nicht bereits zuvor, eventuell konkludent,
angenommen hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so
beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Die Frist beträgt
sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland
gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland
aufhält. Die Ausschlagung erfolgt durch persönliche Erklärung gegenüber dem
Nachlassgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch notarielle
Beurkundung. Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen.
Erb- und Pflichtteilsverzicht
Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem
Erblasser - also noch vor dem Erbfall - auf ihr gesetzliches Erbrecht
verzichten. Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat
auch kein Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht kann auf das Pflichtteilsrecht
beschränkt werden. Die hier genannten Verträge müssen notariell beurkundet
sein sein.
Kauf der Erbschaft
Die Erbschaft ist verkäufliches Gut. Der Kaufvertrag ist jedoch an eine
Person, und damit entweder an die vollständige Erbschaft beim Alleinerben
oder an einen Erbteil bei Miterben gebunden. Der Vertrag bedarf gemäß § 2371
BGB der notariellen Beurkundung. Den Miterben steht im Fall des Verkaufs
eines Miterbenanteils das Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB).
Erbschaftsteuer
Der Bundesgesetzgeber hat eine progressive Steuer gestaltet. Ab einem
Freibetrag wird je nach Höhe der Erbschaft ein Steuersatz fällig. Je näher
der Erbe an dem Erblasser familiär steht, desto geringer ist der Steuersatz
(dreiklassige Steuer). Die Steuer bestimmt sich nach dem
Erbschaftssteuergesetz (§§ 15, 19).
Siehe auch: Tertiogenitur
Erbfolge
Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: Die gesetzliche
Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge.
Gesetzliche Erbfolge
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden, sofern keine gewillkürte Erbfolge
vorliegt, die Erben Gesamtrechtsnachfolger (Universalsukzession) des Erbes.
Erben sind nach den Vorschriften des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch
der Ehegatte (§ 1931 BGB) oder Lebenspartner (§ 10 LPartG) des Erblassers,
dessen Abkömmlinge (Erben erster Ordnung), dessen Eltern und deren
Abkömmlinge (Erben zweiter Ordnung) usw.
Sind die gesetzlichen Erben eines Erblassers nicht bekannt, so wird eine
Erbenermittlung durchgeführt.
Gewillkürte Erbfolge
Liegt dagegen ein wirksames Testament (§ 1937 BGB), ein wirksames
gemeinsames Testament (§ 2265 BGB), ein wirksamer Erbvertrag (§ 1941 BGB)
(alles Verfügungen von Todes wegen) vor, so wird von einer gewillkürten
Erbfolge gesprochen. Wird durch die Verfügung von Todes wegen nur ein Teil
des Vermögens unter den Erben verteilt, so ist für den übrigen Teil die
gesetzliche Erbfolge anzuwenden.
Testierfreiheit
Testierfreiheit ist die vom Erbrecht im objektiven Sinn eingeräumte
Möglichkeit, in den Grenzen des Pflichtteilsrechts frei von Todes wegen über
das eigene Vermögen zu verfügen.
Die Testierfreiheit ist ein Ausfluss der Privatautonomie und ist
grundrechtlich in Art. 14 GG abgesichert. Sie findet ihre Grenze im
Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilberechtigten. ->
Testament

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