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Familienrecht
Volltextsuche: Familienrecht / Düsseldorfer Tabelle Die Düsseldorfer-Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Familienrecht anbieten. Düsseldorfer Tabelle
Anmerkungen: 1. Die Tabelle hat keine
Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche
Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und
zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. 2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag- -VO West in der ab 01.07.2005 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 aAbs. 2 BGB aufgerundet. 3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. 5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigen-bedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunter- halts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. 7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Eltern- teil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehr- bedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. 9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. 10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist
nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt
anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unter-
haltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des
Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also
nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des
hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Das bis zur
Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel
berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der
jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des
Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzel-
heiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle. B. EhegattenunterhaltI. I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): II. Fortgeltung früheren Rechts: 2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden: Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Mißverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln. IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenenBerechtigten: V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten
Mehrbedarfs in der Regel: VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haus-halt mit dem
Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber minderjährigen und privilegierten
volljährigen Kindern: VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haus-halt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern:falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR. Anmerkung zu I-III:Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbe- dingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshal- tungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten. C. Mangelfälle Reicht das Einkommen zur
Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unter-
haltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des
notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis
ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. Unterhalt:
D. Verwandtenunterhalt und
Unterhalt nach § 1615 l BGB
Anlage zu Teil A Anmerkung 10
der DÜSSELDORFER TABELLE, Stand: 01.07.2005
2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4.
Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe –Richt-satz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt dieAnrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus derTabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).
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