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Bundesausbildungsförderungsgesetz
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Volltextsuche: Bundesausbildungsförderungsgesetz
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ( BAföG) regelt die
staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten. Mit
dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Förderung bezeichnet, die
sich aus dem Gesetz ergibt.
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Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ( BAföG) regelt die
staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten. Mit
dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Förderung bezeichnet, die
sich aus dem Gesetz ergibt.
Sozialleistung
Ausbildungsförderung nach den Bundesausbildungsförderungegesetz ist eine
Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB), das
Bundesausbildungsförderungsgesetz besonderer Teil des SGB (vgl. § 68 Nr. 1
SGB I).
Ziele der Förderung
Hauptziele des BAföG sind die Erhöhung der Chancengleichheit im
Bildungswesen sowie die Mobilisierung von Bildungsreserven in den
einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten. Das Ziel einer
Chancengleichheit in dem Sinne, allen Studenten ein nebenarbeitsfreies
Studium zu ermöglichen, wird allerdings nicht erreicht. Dies wird durch die
Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks belegt, nach der 67% der
Studierenden in Deutschland eine Neben-Erwerbstätigkeit ausführen.
Historie
Nach der Einstellung der seit 1953 existierenden Studienförderung nach dem
sogenannten Honnefer Modell wurde am 1. September 1971 das BAföG als
Vollzuschuss (es musste also nichts zurückgezahlt werden) für individuell
bedürftige Schüler und Studenten eingeführt. Vorteil gegenüber dem
Vorgängermodell war der breitere Kreis von Empfangsberechtigten und der
Rechtsanspruch auf Förderung. Die Förderung wurde damit einklagbar.
Höchstförderung
Die Höchstförderung für Studierende entsprach bei Einführung des BAföG in
etwa dem vom Deutschen Studentenwerk in seiner damaligen Sozialerhebung als
notwendig erachteten Betrag. Im BAföG ist vorgesehen, dass die Bedarfssätze
und Freibeträge alle zwei Jahre zu überprüfen sind. Dies hat zwar zu
häufigen Erhöhungen geführt; über weite Phasen blieb die Förderung aber
deutlich hinter dem wirklichen Bedarf zurück. Forderungen nach einer
Dynamisierung des Anspruchs gemäß allgemeiner Preissteigerung und
studentischem Warenkorb oder eines zielgerichteten Ausbaus in Richtung
Grundeinkommen, blieben indes im Ergebnis ungehört.
Anspruchsberechtigte
Der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Ausgestaltung der Förderung
wurden seit In-Kraft-Treten des BAföG immer wieder verändert. In den 70er
Jahren wurde zwar die Förderung für Schüler, insbesondere an
allgemeinbildenden Schulen, von einengenden Voraussetzungen abhängig
gemacht, und bei der Förderung von Studierenden wurde von der Vollförderung
auf eine Mischförderung durch Zuschusss und Grunddarlehen übergegangen.
Ansonsten erfolgten in dieser Phase jedoch Erweiterungen der
Förderungsvoraussetzungen und strukturelle Verbesserungen. Nach zahlreichen
Gesetzes-Novellen und einem ständigen Rückbau der Förderungsmöglichkeiten in
den 80er und 90er Jahren erreichte das BAföG im Jahre 1998 seinen Tiefpunkt.
Das BAföG bildete nur noch für knapp 13 Prozent der Studierenden eine (Teil-)Finanzierungsquelle.
Nach einer im Jahre 2001 durchgeführten, weitreichenden Reform, bei der von
Rot-Grün viele Einschränkungen der Kohl-Ära zurückgenommen wurden und
zusätzliche Verbesserungen erfolgten, etwa die Freistellung des Kindergeldes
bei der Einkommensanrechnung, hat das BAföG wieder wesentlich an Bedeutung
gewonnen. Im Jahre 2003 erhielten bereits wieder mehr als 25% der
Studierenden Förderung nach dem BAföG.
Laut Statistischem Bundesamt bekamen 2003 etwa 777.000 Schüler und Studenten
BAföG, sieben Prozent mehr als 2002. Studierende bekamen im Schnitt 370 Euro
im Monat, Schüler 303 Euro. Nicht alle erhielten das ganze Jahr über Geld,
47 Prozent den Höchstsatz.
Welche Ausbildungen werden gefördert
Nach dem BAföG kann der Besuch von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10,
von Fachschulen und Berufsfachschulen, von Schulen des Zweiten
Bildungsweges, von Akademien und Hochschulen gefördert werden. Für die
Förderung von Schülern bestehen dabei allerdings erhebliche Einschränkungen.
Ausbildungen im dualen System können nicht nach dem BAföG gefördert werden;
insoweit kommt aber eine Förderung nach dem SGB III in Betracht. Im
Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden, und auch für eine
Förderung nach einem Ausbildungsabbruch oder -wechsel bestehen erhebliche
Einschränkungen, soweit es nicht um einen ersten und frühzeitig erfolgte
Abbruch oder Wechsel (bei Studierenden bis zum Ende des zweiten Semesters)
handelt.
Gefördert werden außer Ausbildungen im Inland auch Auslandsausbildungen nach
mindestens einem Jahr Studium im Inland. Dauer: Mindestens ein Semester, in
der Regel ein Jahr, im EU-Ausland auch bis zum Erwerb des ausländischen
Studienabschlusses.
Persönliche Voraussetzungen
Außer deutschen Auszubildenden haben unter bestimmten Voraussetzungen auch
ausländische Schüler und Studierende einen Anspruch auf Förderung. Das BAföG
fordert keine besonders hohe Begabung. Die Leistungen des Auzubildenden
müssen lediglich erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel
erreicht wird. Dies wird regelmäßig bereits aus der Tatsache gefolgert, dass
der Auszubildende die betreffende Ausbildungsstätte besucht. Ab dem fünften
Semester einer Hochschulausbildung erfolgt eine Förderung aber nur noch,
wenn der Auszubildende zeitgerecht den normalen geforderten Leistungsstand
des 4. Semesters erreicht hat. Der Auszubildende muss ferner bei Beginn des
Ausbildungsabschnitts, z.B. des Studiums, jünger als 30 Jahre sein, sofern
nicht bestimmte Ausnahmetatbestände, wie etwa die Erziehung von Kindern oder
die zwischenzeitliche Betreuung kranker naher Angehöriger ein Überschreiten
dieser Altersgrenze rechtfertigen.
Leistungshöhe
Die Leistungen nach dem BAföG erfolgen nach pauschalen Bedarfsbeträgen
(Bedarf), auf die eigenes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie
Einkommen seines Ehegatten und - in aller Regel - auch seiner Eltern
angerechnet werden. Das BAföG ist m.a.W. "familienabhängig".
Bedarf
Die Bedarfssätze differieren nach Art der Ausbildung und setzen sich aus
einem allgemeinen Bedarfssatz und einem pauschalen Unterkunftsanteil
zusammen, der sich danach richtet, ob der Auszubildende bei den Eltern wohnt
oder nicht. Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie -
unter engen Voraussetzungen - ggfs. ein Härtezuschlag, etwa bei besonders
hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung. Der Gesamtbedarf
eines nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden einschließlich Kranken-
und Pflegeversicherungszuschlag, aber ohne einen Härtezuschlag, beträgt 521
Euro. Hinzu tritt das auf den Auszubildenden entfallende, anrechnungsfreie
Kindergeld.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Auf den pauschaliert ermittelten Bedarf wird - ebenfalls pauschaliert - der
Betrag angerechnet, die der Auszubildende und seine Familie aus eigenen
Mitteln aufbringen können.
Einkommen und Vermögen des Auszubildenden
Vorrangig werden das prognostisch ermittelte aktuelle Einkommen des
Auszubildenden auf seinen Bedarf angerechnet. Dabei werden ihm allerdings
Freibeträge zugebilligt, die nach der Art der Ausbildung differieren und
beispielsweise für Studenten an Hochschulen 215 Euro im Monat betragen.
Einkommen kann dabei leider nicht mit dem gleichgesetzt werden, was
üblicherweise als Brutto-Einkommen oder Netto-Einkommen verstanden wird.
Vielmehr bestimmen einige recht komplizierte Vorschriften des BAföG, was im
Einzelnen "Einkommen im Sinne des BAföG" ist. Kindergeld gehört seit 2001
nicht mehr dazu. Wenn nach dem Ende des regelmäßig einjährigen
Bewilligungszeitraums feststeht, welches Einkommen der Auszubildende in
dieser Zeit tatsächlich hatte, berechnet das Förderungsamt den Anspruch auf
Ausbildungsförderung abschließend. Überzahlte Ausbildungsförderung wird
zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.
BAföG-Rechner
Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist unter http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/
möglich. Der BAföG-Rechner des Bundesministeriums (http://bafoeg-rechner.bmbf.de
) berücksichtigt mehr Sonderfälle, bietet aber keine Erläuterungen zum
Ergebnis.
Auch etwaiges Vermögen des Auszubildenden (nicht dagegen Vermögen von
Ehegatten und Eltern!) wird angerechnet, soweit es den Freibetrag von 5.200
Euro bei einem unverheirateten und 7.000 Euro bei einem verheirateten
Auszubildenden (zuzüglich 1.800 Euro je Kind) übersteigt. Dabei wird ein
Zwölftel des gesamten den Freibetrag überschießenden Einkommens auf den
monatlichen Bedarf angerechnet. Die Vermögensanrechnung spielt in der Praxis
seit einigen Jahren eine erhebliche Rolle, weil durch sog.
Kontrollmitteilungen der Finanzämter an die BAföG-Ämter über
Freistellungsaufträge vielfach zu Tage kam, dass Auszubildende Vermögen
verschwiegen hatten. Siehe hierzu ausführlich die Ratgeberseite http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/BAfoeG-Datenabgleich.
Einkommen von Ehegatten und Eltern
Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und der Eltern des
Auszubildenden richtet sich nicht nach den aktuellen Verhältnissen, sondern
nach den Verhältnissen im vorletzten Jahr vor Beginn des
Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt ist auch bei Ehegatten und Eltern das
"Einkommen im Sinne des BAföG", auf das verschiedene Freibeträge gewährt
werden, nämlich der Grundfreibetrag, der für den Ehegatten und getrennt
lebende Elternteile 960 Euro und für die nicht getrennt lebenden Eltern
gemeinsam 1.440 Euro beträgt. Für Kinder des Einkommensbeziehers, die nicht
ihrerseits in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung stehen,
werden jeweils 435 Euro und für andere Unterhaltsberechtigte jeweils 480
Euro Freibetrag gewährt. Ein prozentualer Zusatzfreibetrag kommt noch hinzu.
Er beträgt nochmals 50 % des die festen Freibeträge übersteigenden
Einkommens und jeweils nochmals 5% für jede berücksichtigte
unterhaltspflichtige Person. Unter engen Voraussetzungen kann ein
zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden. Das nach Abzug aller
Freibeträge verbleibende Einkommen muss sich der Auszubildende auf seinen
Bedarf anrechnen lassen.
Aktualisierungsantrag
Für den Fall, dass der Ehegatte oder ein Elternteil im aktuellen Jahr
wesentlich weniger Einkommen hat als 2 Jahre zuvor, kann ein
Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dann wird nicht das Einkommen des
vorletzten Jahres, sondern - im Wege der Prognose - das aktuelle Einkommen
zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Zahlung von Ausbildungsförderung
wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Nachdem später ein
entsprechender Einkommensteuerbescheid vorliegt, entscheidet das
Förderungsamt abschließend über die Höhe der Förderung. Überzahlte
Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine
Nachzahlung.
Vorausleistungen
Wenn Eltern die erforderlichen Angaben über ihr Einkommen verweigern oder
dem Auszubildenden keinen Unterhalt in Höhe des pauschal errechneten
Betrages leisten, kann der Auszubildende vom Förderungsamt Vorausleistungen
beanspruchen. Das Amt leistet ihm dann Förderung in der Höhe, die sich ohne
eine Anrechnung von elterlichem Einkommen ergibt, kann aber die Eltern auf
die verweigerten Leistungen selbst in Anspruch nehmen und ggfs. vor dem
Familiengericht auf Unterhalt verklagen.
Elternunabhängige Förderung
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Auszubildende eltenunabhängig
gefördert, insbesondere für Ausbildungen im Zweiten Bildungsweg und wenn
Auszubildende bereits längere Zeit beruftstätig waren und wirtschaftlich
schon auf eigenen Füßen stehen konnten.
Dauer der Förderung
BAföG wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet, bei
Studiengängen allerdings nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der
Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges entspricht. Unter engen
Voraussetzungen muss eine Ausbildung auch über die Förderungshöchstdauer
hinaus gefördert werden, etwa wenn das Studium durch das erstmalige
Nichtbestehen des Abschlussexamens, durch eine Behinderung, eine
Schwangerschaft oder durch Kindererziehung nicht bis zum Ende der
Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden konnte. Jenseits einer solchen
"angemessenen" Verlängerungszeit kann ggfs. für höchstens 12 Monate noch
eine Studien-abschlussförderung beansprucht werden, wenn die Anmeldung zur
Abschluss-prüfung spätestens 4 Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer
(FHD) erfolgt und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossensein kann. Wurde
Förderung für eine angemessene Zeit geleistet tritt der letzte Monat dieser
Zeit an die Stelle der FHD.
Zuschuss und Darlehen
Schüler erhalten die BAföG-Leistung als - nicht zurückzuzahlenden -
Zuschuss. Studierende erhalten die BAföG-Leistungen demgegenüber im
Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches
Darlehen. Bekommen Studierende ausnahmsweise über die allgemeine
Förderungshöchstdauer hinaus BAföG, so handelt es sich hierbei im
Allgemeinen um ein - zinsgünstiges - Bankdarlehen. Auch die
Studienabschlussförderung wird als Bankdarlehen gewährt.
Bei Auslandsausbildungen wird der sog. Mehrbedarf (Reisekosten
Studiengebühren und - außerhalb der EU - erhöhte Lebenshaltungskosten) nach
Maßgabe der Zuschlagsverordnung bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Zuschuss
geleistet. Durch die erhöhten Bedarfssätze können z.T. auch Studierende, die
im Inland wegen des Familieneinkommens nicht gefördert werden können, für
eine Auslandsausbildung eine Teilförderung erhalten.
Darlehensrückzahlung
Für das zinslose staatliche Darlehen wird ein Teilerlass gewährt, wenn die
Ausbildung besonders früh erfolgreich abgeschlossen worden ist und wenn der
Auszubildende bei zeitgerechtem Abschluss der Ausbildung zu den besten 30%
der Jahrgangsabsolventen der Prüfung in seinem Studiengang gehört hat. Die
verbleibenden Darlehen müssen später einkommensabhängig in vierteljährlichen
Raten an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Hat der
Darlehensnehmer dann kein hinreichendes Einkommen, so wird er für einen
befristeten Zeitraum von der Rückzahlung freigestellt. Die betreffende Rate
wird allerdings nicht erlassen, sondern nur gestundet. Ein Teilerlass von
Darlehensraten wird dagegen gewährt, wenn und solange der Darlehensnehmer
kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und ein Kind unter 10 Jahren
pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut. Auszubildende, die ihr
Studium nach dem 1. März 2001 aufgenommen haben, brauchen höchstens 10.000 €
an staatlichem Darlehen zurückzuzahlen. Für etwa weitere bezogene
Bankdarlehen gilt diese Deckelung nicht.
Rechtsbehelfe
BAföG-Bescheide können mit dem Widerspruch und ggfs. mit der Klage vor dem
Verwaltungsgericht angegriffen werden.

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