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Betreuungsrecht
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Betreuungsrecht
Dieser Artikel behandelt die rechtliche Bedeutung von Betreuung, für
andere Bedeutungen siehe Betreuung (Begriffsklärung).
Die rechtliche Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar
1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen und ist an die
Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der
Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Sie ist in den §§ 1896 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das gesetzgeberische Ziel
der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen
Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl
des Betreuten der Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 und
§ 1906 BGB. Das Wohl ist vorrangig durch den Betroffenen selbst zu
bestimmen. Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu,
gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.
Am 31. Dezember 2004 wurden in der Bundesrepublik Deutschland
1.157.819 Menschen rechtlich gem. § 1896 BGB betreut. Dies waren
14,03 Personen auf 1.000 Einwohner und 57.193 mehr als ein Jahr
zuvor. Neue Erstbestellungen von Betreuern erfolgten 218.254 mal
(Vorjahr 215.914). Das ist eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von
1,08 %. (Quelle: Bundesministerium der Justiz)
Die Rechtsgrundlage des § 1896 BGB ist Voraussetzungen für die
Bestellung eines Betreuers.
Vorgehensweise
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das
Vormundschaftsgericht, (Teil des Amtsgerichtes für ihn auf seinen
Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
Medizinische Diagnose Krankheit oder Behinderung
Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit
oder eine körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.
a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht
begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische
Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen)
oder Hirnverletzungen. Gleiches gilt für Neurosen (Zwangshandlungen)
oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien);
b) geistige Behinderungen: Hierunter fallen angeborene sowie die
während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene
Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade;
c) seelische Behinderungen: dies sind bleibende psychische
Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen
entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus
(z.B. Alzheimerkrankheit) werden hierzu gerechnet.
d) körperliche Behinderungen können ebenfalls Anlass für die
Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die
Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens
teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder
Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit).
Keine Rolle spielen die alten, im juristischen Sinne gemeinten
Ausdrücke ”Geisteskrankheit” und ”Geistesschwäche” mehr.
Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte
Menschen, die an der Alzheimerkrankheit erkrankt sind oder deren
Gehirnleistung nachgelassen hat (Zerebralsklerose, umgangssprachlich
Verkalkung). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im
Erwachsenenalter einen Betreuer.
Häufig wird bei Vorliegen einer Psychose oder eines
Borderline-Syndroms ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen
können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein;
die Sucht muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung
oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die Sucht
zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ
94, 1618). Alkoholikern und Drogensüchtigen kann daher kein Betreuer
bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG
FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).
Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten
Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein
Grund für die Anordnung einer Betreuung ist. Es müssen
Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge
der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.
Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend
Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die
Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch durch andere
Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die
betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen,
die ohne gesetzlichen Vertreter möglich sind, gleich gut erledigt
werden können. Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige,
Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste sein, sowie von der
betroffenen Person bevollmächtigte Dritte. Die Betreuung nach dem
BGB ist somit subsidiär (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes
”rechtlich” in § 1896 BGB im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden,
dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche
Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen
Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann
usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die
Betreuerbestellung. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische
Hilfen ankommen (z.B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit
Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.
Mit der Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner
Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für
alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die
Anordnung einer Betreuung vermeiden.
Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz
Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig
wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der
betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert
werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen
beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der
Regel ein gesetzlicher Vertreter nötig.
Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen
Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen gesetzlichen
Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. (siehe auch:
Willensbildung). Diese Rechtslage wurde durch höchstrichterliche
Urteile klargestellt (beispielsweise BayObLG FamRZ 1995, 510) und
seit dem 1. Juli 2005 in § 1896 BGB als Absatz 1a explizit
aufgenommen. Allerdings muss es ein freier Wille sein. Wenn der
Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt
wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu
Geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB). Kann nur vorübergehend kein freier
Wille gebildet werden, ist die zwangsweise Betreuerbestellung nur
für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien
Willen verfügt.
In der Urteilsbegründung des Bayrischen Oberlandesgerichts zum
freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten
übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den
Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu
schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits
FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = BtPrax 2003, 178)."
auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen
Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte
der Betroffene sorgsam abwägen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine
große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Behördenangelegenheiten
und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu
finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder
pflegerischer Betreuung.
Betreuungsanordnung bei Körperbehinderten
Liegt „lediglich“ eine körperliche Behinderung vor, ist eine
Betreuerbestellung nur auf eigenen Antrag hin möglich; es sei denn,
es ist überhaupt keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich.
Betreuungsverfahren
Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren (§
§ 65ff. FGG), für das spezielle Verfahrensgarantien festgelegt
wurden.
Auswahl des Betreuers
Auch die Betreuerauswahl und –bestellung erfolgt innerhalb des
Betreuungsverfahrens.
Aufhebung der Betreuung
Die Betreuerbestellung ist keine endgültige Angelegenheit. Der
Betreute kann immer Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Auch
nahe Angehörige und die Betreuungsbehörde sind beschwerdeberechtigt
(§ 69gFGG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht,
sofern das Vormundschaftsgericht dem Rechtsmittel nicht statt gibt.
Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung
vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt (§
1908d BGB).
Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder der Aufgabenkreis erweitert
oder eingeschränkt werden (§ 1908b BGB). Hierzu bedarf es einer
Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der
Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das
Vormundschaftsgericht zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung
unverändert fortzuführen ist.
Pflichten des Betreuers
Die Pflichten des Betreuers ergeben sich aus § 1901 BGB. Bei
Pflichtverletzungen ist eine Haftung des Betreuers gegeben.
Auswirkungen der Betreuung auf den Betreuten
Geschäftsfähigkeit
Rechtsgrundlage § 104 ff. BGB
Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat die Anordnung der
Betreuung als solche rechtlich keinen Einfluss. Sowohl der
Betroffene als auch der Betreuer können rechtswirksam handeln.
Deshalb sollte der Betreuer alle wichtigen Angelegenheiten, wie in §
1901 BGB festgelegt, mit dem Betroffenen besprechen, damit es nicht
zu gegensätzlichen Handlungen kommt. Die Geschäftsfähigkeit hat
nichts mit der Betreuung zu tun. Sie hängt viel mehr davon, ob der
Betroffene in der Lage ist, den Sachverhalt zu verstehen, die Folgen
abzuschätzen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Sinn dieser
Regelung ist es, den Betroffenen nicht zu entmündigen, wie es im
Vormundschaftsrecht üblich war.
Wer im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen
Ungunsten abschließt, muss die Geschäftsunfähigkeit nachweisen,
damit festgestellt werden kann, dass die getätigten Rechtsgeschäfte
nichtig sind. Dieser Nachweis entfällt, wenn eine Betreuung mit
Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde.
Ist der Betreute geschäftsfähig, darf ihm nicht ohne weiteres die
Kontoführung untersagt werden. Allerdings hat die Bank ein
Haftungsrisiko, wenn sie dem Betreuten im Zustand seiner
Geschäftsunfähigkeit Geld auszahlt. Daher scheint es ratsam, im
Zweifel den alleinigen Zugang des Betreuten zu großen Geldbeträgen
zu unterbinden. Dann müsste auch die Bank dazu verpflichtet sein,
dem Betreuten die Kontoführung zu gestatten. Hat der Betreute
Schwierigkeiten, das Geld einzuteilen, ist zu empfehlen, ein
Sparkonto mit Sparcard einzurichten. Manche Banken bieten die
Möglichkeit der täglichen Überweisung. Für das Internetbanking durch
den Betreuer benötigt die Bank eine Haftungsverpflichtung des
Betreuers.
Einwilligungsvorbehalt
Das Vormundschaftsgericht kann gesondert anordnen, dass der Betreute
zu einer Willenserklärung (und damit zum Abschluss von Verträgen) im
Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf:
(Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB). Dies führt zur
Einschränkung der Geschäftsfähigkeit.
Prozessfähigkeit von Betreuten (außerhalb von Betreuungsverfahren)
Rechtsgrundlagen: §§ § 51 - 53 ZPO , § 11
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Anders als oben beschrieben, ist in sonstigen Gerichtsverfahren
(Zivilprozess, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren)
der Betreute dann prozessunfähig, wenn er entweder geschäftsunfähig
i.S. des § 104 BGB ist oder unter Einwilligungsvorbehalt (§ 1903
BGB) steht. Außerdem ist er in konkreten Verfahren dann
prozessunfähig, wenn der Betreuer für ihn das Verfahren betreibt.
Dies gilt auch dann, wenn er ansonsten geschäftsfähig ist.
Hierdurch soll konkurrierendes und sich widersprechendes Handeln von
Betreuer und Betreutem entgegen gewirkt werden. Wobei der Betreuer
natürlich im Rahmen des § 1901 Abs. 2-3 BGB an die Wünsche des
Betreuten gebunden ist. Gleiches gilt auch in behördlichen Verfahren
aller Art, da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen und im SGB-X
sowie der Abgabenordnung auf § 53 ZPO verwiesen wird.
Betreuung und Grundrechte
Auch dem Betreuten stehen alle Grundrechte zu. Fraglich ist in Bezug
auf das Betreuungsrecht jedoch, wem gegenüber. Als weitere Akteure
kommt im wesentlichen neben dem Betreuer das Vormundschaftsgericht
in Betracht, welches die Betreuung anordnet, den Betreuer auswählt
und kontrolliert und ggf. einzelne Entscheidungen im Rahmen
gerichtlicher Genehmigungspflichten trifft. Gegenüber dem Betreuer,
der im Regelfall als Privatperson dem Betreuten entgegentritt, übt
das Vormundschaftsgericht unmittelbare rechtsprechende Staatsgewalt
aus und ist daher unmittelbar an die Grundrechte gebunden. In
Betracht kommen im betreuungsrechtlichen Umfeld neben dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) das Post- und
Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), das Recht auf Freizügigkeit (Art.
11 GG), das Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG), das Eigentumsgrundrecht
(Art. 14 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) und die Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug (Art. 104 GG).
Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen ein Leben in Würde.
Selbstbestimmung, Freiheit der Person, körperliche Unversehrtheit
und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten
Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen
werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher ist das
Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese
Grundrechte darf nur nach Maßstab der Verhältnismäßigkeit
eingegriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von
gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der „Freiheit
zur Krankheit“ zu sehen, die das Bundesverfassungsgericht bislang
nicht eindeutig gezogen hat (BVerfGE 58, 208, 224ff). In einem
Beschluss vom 23. März 1998 (NJW 1998, 1774) hat das BVerfG
bestätigt, dass auch dem psychisch Kranken „in gewissen Grenzen die
‚Freiheit zur Krankheit‘ belassen bleiben muss“. Der Schutz Dritter
ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind Ländergesetze
zuständig.
Frühere Entmündigungsverfahren wiesen deutliche Defizite in Bezug
auf die obigen Grundrechte auf.
Das Betreuungsverfahren und das Unterbringungsverfahren mit
zahlreichen Verfahrensvorschriften (insbesondere zur
Verfahrensfähigkeit, zur Verfahrenspflegerbestellung und
persönlichen Anhörung) sind prinzipiell geeignet, dem
Grundrechtsschutz Genüge zu tun. Ob dieses in der
Rechtsprechungswirklichkeit immer der Fall ist, ist hierbei eine
andere Sache. Durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde zum
1. Januar 1999 insoweit ein Rückschritt bei den Verfahrensgarantien
vollzogen, dass bei der Genehmigung gefährlicher Heilbehandlungen
nach § 1904 BGB das vorher ausnahmslose Verbot der Bestellung des
behandelnden Arztes zum Sachverständigen in § 69d Abs. 2 FGG durch
eine Sollbestimmung und die Öffnungsklausel „in der Regel“ ersetzt
wurde. Im Rahmen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes wurde zum
1. Juli 2005 der mögliche Verzicht auf eine Begutachtung durch
Sachverständige beim Vorhandensein eines MDK-Gutachtens in § 68b
Abs. 1a FGG aufgenommen. Außerdem wurde die längstmögliche
Überprüfungsfrist bei der Betreuerbestellung von fünf auf sieben
Jahre verlängert (§ 69 FGG).
Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss
differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der
Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen
Genehmigungspflichten, sondern auch allgemein der Aufsicht des
Vormundschaftsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten
einschließlich Zwangsgeldern belegt werden kann, vgl. § 1837 Abs. 2
und 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den
Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche
Betreuerentlassung nach § 1908b Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.
Für den Betreuer gilt, dass dieser dem Betreuten auf
privatrechtlicher Basis als dessen gesetzlicher Vertreter
gegenübersteht und in diesem Rahmen auch Verantwortung dafür trägt,
dass die Grundrechte des Betreuten nicht durch andere staatliche
Stellen (Behörden, Gerichte) beeinträchtigt werden. Hierfür hat er
mit Rechtsmitteln aller Art einschl. Strafanzeigen sowie
Amtshaftungsansprüchen nach § 839 BGB i.V.m. (Art. 34 GG zu sorgen.
Im Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem strahlen die
Grundrechte im Rahmen der Bestimmung des § 1901 Abs. 2 und 3 BGB
aus. Die Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten im Rahmen der
Betreuertätigkeit sowie dessen Beteiligung an Betreuerentscheidungen
im Rahmen der dort genannten Besprechungspflicht sind (auch) unter
den Aspekten des Grundrechtsschutzes des Betreuten zu sehen. Indes
muss klar gesagt werden, dass die Bildung eines freien (von
Krankheiten) unbeeinträchtigten Willens bei vielen Betreuten
beeinträchtigt ist, sodass der Betreuer einen Entscheidungsspielraum
besitzt, diese Wünsche beim Widerspruch mit dem objektiven Wohl des
Betreuten nicht beachten zu müssen. Insoweit ist Betreuertätigkeit
stets eine janusköpfige Angelegenheit, auf der einen Seite Hilfe für
den Betreuten, auf der anderen Seite Schutz vor sich selbst.
Zwangsbefugnisse des Betreuers ?
Gegen den "natürlichen Willen" des Betreuten darf nur gehandelt
werden, wenn dies verhältnismäßig ist. Eine Zwangsbehandlung des
Betreuten ist auch bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit des
Betreuten nur zulässig, wenn der Eingriff in das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit mit dem Schutz eines gleichrangigen
Rechtsguts des Betreuten gerechtfertigt werden kann. Das ergibt sich
aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesgerichtshofs (BGH), die dem Betroffenen ein Recht auf Freiheit
zur Krankheit einräumt. In der derzeitigen Rechtsprechung des BGH
wird mit der Unterbringung nach § 1906 BGB unter bestimmten
Umständen auch die stationäre Zwangsbehandlung als genehmigt
angesehen. Eine ambulante Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher
Grundlage ist lt. BGH rechtlich nicht zulässig und daher nicht
genehmigungsfähig.
Haftung des Betreuers für Pflichtwidrigkeiten
Der Betreuer haftet für vorsätzlich und fahrlässig verursachte
Schäden beim Betreuten, wenn sich dieses als Verletzung seiner
Pflichten darstellt.
Verschwiegenheitspflicht, Zeugnisverweigerungsrecht, Datenschutz
Gemäß § 1902 BGB ist der Betreuer der gesetzliche Vertreter in den
eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der Aufgabenkreis
Gesundheitssorge eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich
der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. Er muss in der Regel
genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst.
Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner personenbezogenen
Daten an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen
Willen in der Regel beachten (§ 1901 Abs. 3 BGB]). Kann eine
einvernehmliche Lösung zwischen Betreuer und Betreuten nicht
gefunden werden, entscheidet das Gericht über das Auskunftsersuchen
des Betreuers gegenüber dem Arzt.
Die Betreuer unterliegen nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB
und besitzen auch keine Zeugnisverweigerungsrechte. Das ist
problematisch, da sie Informationen über den Betreuten von Personen
bekommen dürfen/müssen, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren
haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
ahnden. Nach Rechtslage hat der Betreute keinerlei Datenschutz und
keinerlei Intimsphäre. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss
der Betreuer aussagen.
Die zunehmende Zahl von Betreuerbestellungen liegt zum großen Teil
an einer zunehmenden Verrechtlichung der Gesellschaft. Die
strafrechtliche Rechtsprechung verlangt z.B., dass die Patienten
über die Behandlungsmaßnahmen mit allen Risiken aufgeklärt werden
müssen, ob sie es verlangen oder nicht. Auch Betreute müssen durch
den behandelnden Arzt aufgeklärt werden, was aber häufig
unterbleibt. Soweit ein Patient dem geistig nicht ganz folgen kann,
wird zur rechtlichen Absicherung die Bestellung eines Betreuers
verlangt.
Aber auch Pflegeheime, Rententräger, Behörden und
Sozialleistungsträger erfordern zur rechtlichen Absicherung
Mitwirkungspflichten, die die Betroffenen nicht erfüllen können. Oft
führt ein einzelnes Bettgitter, das unzweifelhaft nur dem Schutz vor
dem Herausfallen dienen kann, weil der Betroffene bettlägerig ist,
zur Betreuerbestellung.
Auf der anderen Seite haben sich genügend Dienstleister etabliert,
die diese Leistungen anbieten und die Nachfrage erfüllen. Eine
"Betreuungsindustrie" ist entstanden. Auch wird vorgetragen, dass
die Liberalisierung des Betreuungsrechts die Akteure leichtfertiger
einen Betreuer bestellen lässt, da die Eingriffe in die Rechte des
Betroffenen nicht mehr so umfassend sind, wie vor 1992.
Es gibt Meinungen, die die Arbeit der berufsmäßig tätigen Betreuer
als entmündigend für den Betroffenen ansehen. Andere halten dagegen,
dass diese ohne die Hilfe ihrer Betreuer eher der Willkür ihrer
Umgebung ausgeliefert seien. Beide Haltungen sind richtig, da die
Ausübung des Betreueramts sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Noch
hat sich nicht überall herumgesprochen, dass der Betreute sein Wohl
vorrangig selbst zu bestimmen hat. Letztlich kommt es auch auf das
Vertrauensverhältnis zwischen Betreuten und Betreuer an. Der
Betreute hat durchaus das Recht, einen anderen Betreuer zu
verlangen, wenn die "Chemie" zwischen Betreuten und Betreuer nicht
stimmt und dies nicht nur darauf beruht, dass der Betreute
Anforderungen an den Betreuer stellt, die dieser vernünftigerweise
nicht erfüllen kann (beispielsweise Gelder auszahlen, die für die
monatliche Mietzahlung vorgesehen sind), vgl. § 1908b BGB.
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