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Baurecht/Bauvertrag
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Baugesetzbuch
Bauvertrag
Als Bauvertrag wird der Vertrag zwischen einem Auftraggeber (Besteller), dem
Bauherrn, und einem Auftragnehmer (Unternehmer) über die Erbringung von
Bauleistungen bezeichnet. Dabei kann es sich um die Erstellung eines
fertigen Neubaus (Schlüsselfertigbau), einzelner Teile davon (Rohbau),
Umbauten, Renovierungsarbeiten oder um Einzelleistungen (Maurer-,
Malerarbeiten, Installation, Heizungsbau) handeln. Auftragnehmer von
Leistungen einzelner Gewerke sind oft Handwerksbetriebe. Bauunternehmer, die
umfassende Bauleistungen teils selbst, teils durch Beauftragung anderer
Firmen (Subunternehmer) erbringen, werden auch als Generalunternehmer
bezeichnet.
Vertragstyp
Nach deutschem Schuldrecht ist der Bauvertrag Werkvertrag. Für ihn gelten
die §§ 631 - 650 BGB.
Teilweise wird die Verpflichtung zu Bauleistungen auch im Zusammenhang mit
dem Verkauf eines Grundstücks, auf dem vom Verkäufer ein Haus oder
Eigentumswohnungen errichtet werden sollen, übernommen. Dabei handelt es
sich um einen gemischten Vertrag, der im Wesentlichen Kaufvertrag ist, wobei
aber hinsichtlich der Bauverpflichtung und der Rechte des Käufers bei
Vorliegen von Mängeln die Vorschriften über den Werkvertrag anzuwenden sind.
Abgrenzung
Abzugrenzen ist der Bauvertrag vom Baubetreuungsvertrag und vom
Bauträgervertrag. Keine Bauleistungen, sondern Planungs- und
Bauüberwachungsleistungen erbringt der Architekt (Architektenvertrag).
Gesetzliche Regelungen für Bauverträge
Für den Abschluss eines Bauvertrags bestehen nach deutschem Recht keine
Formvorschriften, so daß er auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten
abgeschlossen werden kann. Anders nur, wenn der Bauvertrag mit dem Verkauf
eines Grundstücks eine Einheit bildet. Dann bedarf er der notariellen
Beurkundung.
Hauptpflicht des Unternehmers ist die mangelfreie Herstellung des Werks (§§
631, 633 BGB). Die geschuldete Leistung sollte möglichst genau festgelegt
werden, etwa durch Bezugnahme auf eine Baubeschreibung, Pläne oder ein
Leistungsverzeichnis.
Hauptpflicht des Bestellers ist die Entrichtung der Vergütung. Ist eine
Abrede hierüber nicht getroffen und eine kostenlose Leistung nicht zu
erwarten, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB).
Der Besteller ist verpflichtet, das mangelfrei hergestellte Werk abzunehmen
(§ 640 BGB). Der Werklohn wird bei Abnahme des Werkes fällig (§ 641 BGB).
Unter Umständen werden aber vorher Abschlagszahlungen geschuldet (§ 632a BGB
oder nach Vereinbarung).
Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller nach Abnahme die Zahlung eines
angemessenen Teils der Vergütung bis zur Mangelbeseitigung verweigern
(Zurückbehaltungsrecht), und zwar mindestens in Höhe des Dreifachen der für
die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (§ 641 Absatz 3 BGB).
Ferner hat der Besteller bei Vorliegen eines Mangels die in § 634 BGB
genannten Rechte:
Er kann Nacherfüllung (§ 635 BGB), das heißt nach Wahl des Unternehmers
Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung, verlangen.
Er kann nach fruchtlosem Ablauf einer dem Unternehmer zur Nacherfüllung
bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst (oder durch einen anderen
Unternehmer) beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen
verlangen (§ 637 BGB).
Er kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 636,
323 und 326 Absatz 5 BGB) oder die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
Er kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz (§§ 636, 280, 281,
283, 311a BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) verlangen.
Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634a BGB.
Nach dem Gesetz kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für den
geschuldeten Werklohn verlangen (§§ 648, 648a BGB).
Umgekehrt wird oft auch vereinbart, dass der Unternehmer dem Besteller
Sicherheit für die vertragsgerechte Ausführung der Leistung zu stellen hat
oder dass nach Abnahme ein Teil des Werklohns für die Dauer der
Verjährungsfrist für Mängelansprüche einbehalten wird
(Sicherheitseinbehalt), sofern nicht der Unternehmer eine Bankbürgschaft zur
Sicherung etwaiger Nacherfüllungsansprüche übergibt.
Unternehmereinsatz- und Vergütungsformen
Je nach Umfang des Auftrages des/der beauftragen Unternehmer sind folgende
Unternehmereinsatzformen zu unterscheiden:
Hauptunternehmer = Übernimmt einen Teil der Bauleistungen (Gewerk) und führt
wesentliche Teile im eigenen Unternehmen aus, daneben kann er
Nachunternehmer - früher auch Subunternehmer genannt - beauftragen
Generalunternehmer = Übernimmt die gesamte Bauleitung für ein BV und führt
wesentliche Teile im eigenen Unternehmen aus
Generalübernehmer = Übernimmt die gesamte Bauleistung, führt aber keine
Leistungen im eigenen Unternehmen aus
Totalunternehmer = Übernimmt die gesamte Bau- und Planungsleistung und führt
wesentliche Teile im eigenen Unternehmen aus
Totalübernehmer = Übernimmt die gesamte Bau- und Planungsleistung, führt
aber keine Leistungen im eigenen Unternehmen aus
Je nach Preisvereinbarung sind zu unterscheiden:
Einheitspreisvertrag = Die Vergütung berechnet sich aus dem Einheitspreis
für die jeweilige Teilleistung (z. B. 1 m³ Beton) multipliziert mit der
ausgeführten Menge. Die tatsächlich ausgeführte Leistung wird ermittelt
durch Aufmaß aus den Bauplänen oder hilfsweise am Objekt.
Detailpauschalvertrag = Die zu erbringenden Leistungen werden erschöpfend
beschrieben und dafür eine Pauschale vereinbart
Globalpauschalvertrag = Die zu erbringenden Leistungen werden
ergebnisorientiert (funktionale Ausschreibung) beschrieben und dafür eine
Pauschale vereinbart. Bei Pauschalpreisverträgen trägt der Unternehmer das
Massenrisiko, so weit zumutbar (siehe §2 Nr.7 VOB/B, §242BGB)
Selbstkostenerstattungsvertrag = Die Vergütung erfolgt auf Nachweis der
Aufwendungen. Heute nicht mehr gebräuchlich, wettbewerbsfeindlich.
Regievertrag = Die Vergütung erfolgt aufgrund vereinbarter Sätze für den
tatsächlichen Aufwand an Personal- und Maschinenstunden sowie Material. (Ein
Vertrag kann sowohl ausschließlich Regiearbeiten umfassen, wie auch
Regiearbeiten (angehängte) in Kombination mit anderen Vergütungssystemen)
Nicht vorgesehene Leistungen sind gesondert zu vergüten. (§2 Nr.6 VOB/B)
Vertragsbedingungen
In Bauverträgen werden die vertraglichen Pflichten oft im Einzelnen
ergänzend oder abweichend vom BGB durch besondere Vertragsbedingungen
geregelt, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB) der
Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegen (§ 307 BGB).
VOB
In Bauverträgen häufig vereinbarte Vertragsbedingungen sind die "Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB/B).
Die VOB/B sind Bestandteil der vom "Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss
für Bauleistungen" (DVA) herausgegebenen "Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen" (VOB), die seit der Neufassung 2002 umbenannt ist und früher
bekannt war unter der Bezeichnung "Verdingungsordnung für Bauleistungen"
(VOB). Mitglied im DVA sind Vertreter der öffentlichen Hand (Bund, Länder,
kommunale Spitzenverbände) als Auftraggeber von öffentlichen Bauleistungen
und Spitzenorganisationen der Auftragnehmer im Bereich des öffentlichen
Bauauftragswesens.
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, abgeschlossenen Bauverträgen die
VOB/B zugrunde zu legen. Bei der Auftragsvergabe haben sie die "Allgemeinen
Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A) zu beachten.
Internationale Bauvertragsbedingungen
Im internationalen Bauwesen sind besondere, meist auf angelsächsischen
Wurzeln beruhende, Bauvertragsbedingungen üblich wie z. B. die
FIDIC-Bedingungen. Die Vertragswerke der FIDIC werden im Zuge der
Globalisierung und fortschreitenden EU-Osterweiterung immer mehr Bedeutung
erlangen. Momentan vertreibt die FIDIC 4 Vertragswerke: Das Red, Yellow,
Silver und das Green Book. Die Vertragsmuster der "Federation Internationale
des Ingenieurs Conseils" weisen hinsichtlich Aufbau, Struktur und
gesetzlichem Hintergrund teilweise erhebliche Unterschiede zum VOB/B -
Vertrag auf.
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