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Baurecht
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Baurecht: Baurecht ->
Baugesetzbuch
-> Bauvertrag
->
Privates Baurecht
->
VOB/B
Baurecht ist ein mehrdeutiger
Begriff. Je nach Zusammenhang kann damit bezeichnet werden:
Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird
üblicherweise unterschieden zwischen
privatem
Baurecht - die Rechtsnormen des Zivilrechts, die für die Verträge
gelten, die zur Vorbereitung und Durchführung eines
Bauvorhabens
geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit
Bauunternehmern usw.) und
öffentlichem
Baurecht - jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch)
Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts
wird
nochmals unterschieden zwischen dem
-
Bauplanungsrecht - den Normen, die die Bebaubarkeit
von Grundstücken regeln; in Deutschland sind dies im wesentlichen die
Vorschriften des Baugesetzbuches
-
Bauordnungsrecht - den Normen, die nähere
Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z.B. Sicherheits- und
Gestaltungsvorschriften
Das subjektive Recht ein Grundstück zu bebauen. Die
wesentlichen Elemente des Baurechts sind Nutzungsart und -maß. Baurecht kann
sich nach dem BauGB aus einem qualifizierten Bebauungsplan, dem Einfügen in
die Bebauung der Umgebung im Innenbereich oder verschiedenen
Ausnahmetatbeständen für Bauvorhaben im Außenbereich ergeben. Baurecht ist
Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Bauvertrag
Als Bauvertrag wird der Vertrag zwischen einem Auftraggeber (Besteller), dem
Bauherrn, und einem Auftragnehmer (Unternehmer) über die Erbringung von
Bauleistungen bezeichnet. Dabei kann es sich um die Erstellung eines
fertigen Neubaus (Schlüsselfertigbau), einzelner Teile davon (Rohbau),
Umbauten, Renovierungsarbeiten oder um Einzelleistungen (Maurer-,
Malerarbeiten, Installation, Heizungsbau) handeln. Auftragnehmer von
Leistungen einzelner Gewerke sind oft Handwerksbetriebe. Bauunternehmer, die
umfassende Bauleistungen teils selbst, teils durch Beauftragung anderer
Firmen (Subunternehmer) erbringen, werden auch als Generalunternehmer
bezeichnet.
Vertragstyp
Nach deutschem Schuldrecht ist der Bauvertrag Werkvertrag. Für ihn gelten
die §§ 631 - 650 BGB.
Teilweise wird die Verpflichtung zu Bauleistungen auch im Zusammenhang mit
dem Verkauf eines Grundstücks, auf dem vom Verkäufer ein Haus oder
Eigentumswohnungen errichtet werden sollen, übernommen. Dabei handelt es
sich um einen gemischten Vertrag, der im Wesentlichen Kaufvertrag ist, wobei
aber hinsichtlich der Bauverpflichtung und der Rechte des Käufers bei
Vorliegen von Mängeln die Vorschriften über den Werkvertrag anzuwenden sind.
Abgrenzung
Abzugrenzen ist der Bauvertrag vom Baubetreuungsvertrag und vom
Bauträgervertrag. Keine Bauleistungen, sondern Planungs- und
Bauüberwachungsleistungen erbringt der Architekt (Architektenvertrag).
Gesetzliche Regelungen für Bauverträge
Für den Abschluß eines Bauvertrag bestehen nach deutschem Recht keine
Formvorschriften, sodaß z. B. auch ein mündlicher Abschluß möglich ist.
Hauptpflicht des Unternehmers ist die mangelfreie Herstellung des Werks (§§
631, 633 BGB). Die geschuldete Leistung sollte möglichst genau festgelegt
werden, etwa durch Bezugnahme auf eine Baubeschreibung, Pläne oder ein
Leistungsverzeichnis.
Hauptpflicht des Bestellers ist die Entrichtung der Vergütung. Ist eine
Abrede hierüber nicht getroffen und eine kostenlose Leistung nicht zu
erwarten, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB).
Der Besteller ist verpflichtet, das mangelfrei hergestellte Werk abzunehmen
(§ 640 BGB). Der Werklohn wird bei Abnahme des Werkes fällig (§ 641 BGB).
Unter Umständen werden aber vorher Abschlagszahlungen geschuldet (§ 632a BGB
oder nach Vereinbarung).
Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller nach Abnahme die Zahlung eines
angemessenen Teils der Vergütung bis zur Mangelbeseitigung verweigern
(Zurückbehaltungsrecht), und zwar mindestens in Höhe des Dreifachen der für
die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (§ 641 Absatz 3 BGB).
Ferner hat der Besteller bei Vorliegen eines Mangels die in § 634 BGB
genannten Rechte:
Er kann Nacherfüllung (§ 635 BGB), das heißt nach Wahl des Unternehmers
Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung, verlangen.
Er kann nach fruchtlosem Ablauf einer dem Unternehmer zur Nacherfüllung
bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst (oder durch einen anderen
Unternehmer) beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen
verlangen (§ 637 BGB).
Er kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 636,
323 und 326 Absatz 5 BGB) oder die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
Er kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz (§§ 636, 280, 281,
283, 311a BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) verlangen.
Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634a BGB.
Nach dem Gesetz kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für den
geschuldeten Werklohn verlangen (§§ 648, 648a BGB).
Umgekehrt wird oft auch vereinbart, dass der Unternehmer dem Besteller
Sicherheit für die vertragsgerechte Ausführung der Leistung zu stellen hat
oder dass nach Abnahme ein Teil des Werklohns für die Dauer der
Verjährungsfrist für Mängelansprüche einbehalten wird
(Sicherheitseinbehalt), sofern nicht der Unternehmer eine Bankbürgschaft zur
Sicherung etwaiger Nacherfüllungsansprüche übergibt.
Unternehmereinsatz- und Vergütungsformen
Je nach Umfang des Auftrages des/der beauftragen Unternehmer sind folgende
Unternehmereinsatzformen zu unterscheiden:
Hauptunternehmer
= Übernimmt einen Teil der Bauleistungen (Gewerk)
und führt wesentliche Teile im eigenen Unternehmen aus,
danben kann er
Subunternehmer beauftragen
Generalunternehmer
= Übernimmt die gesamte Bauleitung für ein BV und
führt wesentliche Teile im eigenen Unternehmen aus
Generalübernehmer
= Übernimmt die gesamte Bauleistung, führt aber
keine Leistungen im eigenen Unternehmen aus
Totalunternehmer
= Übernimmt die gesamte Bau- und Planungsleistung
und führt wesentliche Teile im eigenen Unternehmen aus
Totalübernehmer
= Übernimmt die gesamte Bau- und Planungsleistung,
führt aber keine Leistungen im eigenen Unternehmen aus
Je nach Preisvereinbarung sind zu unterscheiden:
Einheitspreisvertrag
= Die Vergütung berechnet sich aus dem Einheitspreis
für die jeweilige Teilleistung (z. B. 1 m³ Beton)
multipliziert mit der
ausgeführten Menge
Detailpauschalvertrag
= Die zu erbringenden Leistungen werden
erschöpfend beschrieben und dafür eine Pauschale vereinbart
Globalpauschalvertrag
= Die zu erbringenden Leistungen werden
ergebnisorientiert (funktionale Ausschreibung) beschrieben
und dafür eine
Pauschale vereinbart
Vertragsbedingungen
In Bauverträgen werden die vertraglichen Pflichten oft im Einzelnen
ergänzend oder abweichend vom BGB durch besondere Vertragsbedingungen
geregelt, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB) der
Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegen (§ 307 BGB).
VOB
In Bauverträgen häufig vereinbarte Vertragsbedingungen sind die "Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB/B).
Die VOB/B sind Bestandteil der vom "Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss
für Bauleistungen" (DVA) herausgegebenen "Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen" (VOB), die seit der Neufassung 2002 umbenannt ist und früher
bekannt war unter der Bezeichnung "Verdingungsordnung für Bauleistungen"
(VOB). Mitglied im DVA sind Vertreter der öffentlichen Hand (Bund, Länder,
kommunale Spitzenverbände) als Auftraggeber von öffentlichen Bauleistungen
und Spitzenorganisationen der Auftragnehmer im Bereich des öffentlichen
Bauauftragswesens.
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, abgeschlossenen Bauverträgen die
VOB/B zugrunde zu legen. Bei der Auftragsvergabe haben sie die "Allgemeinen
Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A) zu beachten. ->
VOB/B
Internationale Bauvertragsbedingungen
Im internationalen Bauwesen sind besondere meist auf angelsächsischen
Wurzeln beruhende Bauvertragsbedingungen üblich wie z. B. die
FIDIC-Bedingungen.
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