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Baurecht/Baugesetzbuch
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Das deutsche Baugesetzbuch ist das wichtigste Gesetz des
Bauplanungsrechts. Seine Bestimmungen haben großen Einfluss auf Gestalt,
Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und die "Bewohnbarkeit" der
Städte und Dörfer. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen
Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen.
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Das deutsche Baugesetzbuch ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts.
Seine Bestimmungen haben großen Einfluss auf Gestalt, Struktur und
Entwicklung des besiedelten Raumes und die "Bewohnbarkeit" der Städte und
Dörfer. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den
Gemeinden zur Verfügung stehen. Diese Darstellung folgt der Gliederung des
Baugesetzbuches in die vier Teile Allgemeines Städtebaurecht, Besonderes
Städtebaurecht, Sonstige Vorschriften und Überleitungs- und
Schlussvorschriften , beschränkt sich jedoch auf einen allgemeinen Überblick
über Gegenstände und Instrumente des Gesetzes.
Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 mit den Regelungen zum
allgemeinen Städtebaurecht und das ergänzend dazu geschaffene
Städtebauförderungsgestz (StBauFG) vom 27.7.1971 mit Regelungen zum
besonderen Städtebaurecht (v.a. Sanierungsrecht) wurden zum 1. Juli 1987 in
überarbeiteter Form im "Baugesetzbuch" (BauGB) zusammengefasst. Es wurde
mehrfach, zuletzt 2004 im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG
Bau), umfassend novelliert. Die Regelungskompetenz für den Bund richtet sich
nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 72 GG.
Allgemeines Städtebaurecht
Das allgemeine Städtebaurecht (erstes Kapitel) behandelt die Bauleitplanung
und die sie begleitenden Maßnahmen, die ihre Durchführung sichern und den
Schutz der Natur gewährleisten sollen. Darin enthalten sind die wichtigen
Vorschriften über die Ausweisung von Gebieten für bestimmte Nutzungen oder
auch deren Freihaltung (aus Flächennutzungs-, Bebauungspläne sowie aus der
Landschaftsplanung). Diese Pläne werden von den kommunalen
Gebietskörperschaften (Gemeinden oder Kreise) erstellt. Das Gesetz stellt
hohe Anforderungen an die Qualität des Planungsvorgangs und an die
angemessene Integration einer Vielzahl unterschiedlicher Belange in das
Planungsergebnis. Die Bauleitplanung kann die Nutzungsmöglichkeiten von
Grundstücken einschränken. Deswegen enthält das Gesetz auch Regelungen über
die Entschädigung für solche planungsbedingten Wertverluste.
Der Verwirklichung der Bauleitplanung dienen umfangreiche Vorschriften über
die Bodenordnung. Sie ermöglichen die Umlegung von Grundstücken, um deren
Zuschnitt geplanten Bebauungen anzupassen und treffen Regelungen über den
Ausgleich für betroffene Grundstückseigentümer.
Die Verwirklichung mancher Planungen wird z.B. dadurch behindert, dass
Eigentümer ihre Grundstücke nicht entsprechend den im Plan festgesetzten
Zwecken nutzen oder ein Gebäude verfallen lassen, obwohl eine gemeindliche
Satzung die Erhaltung gebietet. Für solche und einige andere Fälle stellt
das Gesetz als "letztes Mittel" die Möglichkeit der Enteignung bereit und
regelt die Entschädigung.
Weitere Regelungen weisen den Gemeinden die Aufgabe der Erschließung zu,
d.h. das Zugänglichmachen der Grundstücke durch Straßen und Wege, deren
Beleuchtung, den Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen. Ein Teil der
Aufwendungen für die Erschließung wird von den Grundstückseigentümern
getragen, indem die Gemeinde dafür Erschließungsbeiträge erhebt.
Schließlich werden formale Einzelheiten für Erhaltungsmaßnahmen, Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes geregelt, da das Baugesetzbuch
anstrebt, Schädigungen des Naturhaushaltes zu kompensieren (siehe auch:
Eingriffsregelung). Hierbei ist das besondere Verhältnis zum
Naturschutzgesetz und die örtlichen Ziele von Naturschutz und
Landschaftspflege, die Landschaftsplanung, zu beachten. Mit der Novelle vom
Juli 2004 (EAG Bau) wurde für alle Bauleitpläne eine strategische
Umweltprüfung oder auch Plan-UP eingeführt, die aus der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entwickelt ist, welche nach dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) für einzelne Vorhaben
durchzuführen ist.
Besonderes Städtebaurecht
Das besondere Städtebaurecht (zweites Kapitel) behandelt städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die die Gemeinde zur Behebung
städtebaulicher Mißstände in Stadtteilen mit dem Ziel beschließt, sie
wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Das Gesetz definiert Kriterien
für die Sanierungsbedürftigkeit und allgemeine Zielsetzungen für diese
Maßnahmen und regelt die Mitwirkung Betroffener. Seit Juni 2004 enhält das
Kapitel auch Regelungen zum Stadtumbau und zur Sozialen Stadt.
Zahlreiche Einzelvorschriften betreffen die Durchführung solcher Maßnahmen,
indem sie die Verantwortlichkeiten für Planung und Kostentragung regeln und
Anforderungen an die Träger der Sanierung stellen. Der Gefahr, dass
Sanierungsmaßnahmen zum Anlass von Grundstücksspekulation und der
Verdrängung von Bewohnern führen, versucht das Gesetz dadurch zu begegnen,
dass es den Gemeinden mit der Befugnis zum Erlass von Erhaltungssatzungen
und städtebaulichen Geboten eine Feinsteuerung der Maßnahmen ermöglicht. In
Vierteln mit besonderem Rückstand bei der Gebäudeuntehaltung hat die
Gemeinde die Möglichkeit, per Satzung die Instandhaltung und/oder
Modernisierung von Gebäuden anzuordnen. Wenn infolge solcher Maßnahmen eine
Verdrängung der Wohnbevölkerung droht, ist die Gemeinde zu Hilfsangeboten
verpflichtet, die in einem Sozialplan zusammengefasst werden. Zudem soll
sie, soweit es angemessen ist, verdrängten Mietern oder Pächtern einen
Härteausgleich gewähren.
Sonstige Vorschriften, Überleitungs- und Schlussveorschriften
Die Sonstigen Vorschriften(drittes Kapitel) enthält im wesentlichen
Verfahrensvorschriften, vor allem über die Ermittlung von Grundstückswerten,
die bei Entschädigungen zugrundezulegen sind, die Einrichtung von
Gutachterausschüssen und das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten über
Verwaltungsakte, die im Rahmen städtebaulicher Sanierungs- oder
Entwicklungsmaßnahmen erlassen wurden.
Die "Überleitungs- und Schlussvorschriften" (viertes Kapitel) beinhalten die
Überleitungsregeln vom vorher geltenden Bundesbau- und
Städtebauförderungsgesetz zum Baugesetzbuch.
Siehe auch
zum Gesamtzusammenhang: Stadtplanung
zum Thema Naturschutz: Eingriffs-Ausgleichs-Regelung,
Umweltverträglichkeitsprüfung
zum Thema Beschränkung der Nutzmöglichkeiten von Grundstücken Bebauungsplan,
Innenbereich, Außenbereich, Gebot der Rücksichtnahme
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