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Ausländerrecht
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Volltextsuche: Ausländerrecht
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Ausländerrecht: Das Ausländerrecht ist
ein Teil des Ordnungsrechts, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von
Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates
besitzen. Regelungen, die nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern nur an
andere Merkmale (wie etwa den Wohnsitz) anknüpfen, fallen hingegen nicht
unter den Begriff. Dies gilt etwa für Regelungen des Steuerrechts oder des
Familienrechts mit Auslandsbezug, die nur an einen Wohnsitz anknüpfen.
Gegenstand des Ausländerrechts können Bestimungen über die Einreise, den
Aufenthalt, die Niederlassung, der Erwerbstätigkeit, die Integration, die
soziale Sicherung und das Steuerrecht sein.
Recht der Europäischen Union
Das Recht der Europäischen Union enthält zahlreiche ausländerrechtliche
Regelungen:
Im so
genannten Schengen-Recht, das seit Inkrafttreten des Amsterdamer
Vertrages Teil der Rechtsordnung der EU ist, werden der Grenzübertritt
und die Grenzkontrolle sowie - für Aufenthalte von bis zu drei Monaten
im Halbjahr - das Visum-Recht und das Recht des Aufenthalts von
Drittstaatsangehörigen geregelt. Dabei sind die Listen der für
Kurzaufenthalte visumpflichtigen und visumfreien Staatsangehörigen in
einer für den Schengen-Raum einheitlichen Vorschrift, und zwar in der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001, enthalten.
Das Recht
der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich innerhalb der EU
frei zu bewegen und aufzuhalten, ist Gegenstand des EG-Vertrages, der
Richtlinie 2004/38/EG und weiterer Rechtsvorschriften.
Die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrages zuständig ist, sind in der so genannten
Dublin-II-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, festgelegt. Des
Weiteren enthält das Recht der EU weitere Bestimmungen zum Asylrecht,
wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, die das System "Eurodac"
einrichtet, das dem systematischen Abgleich von Fingerabdrücken von
Asylbewerbern dient und verhindern soll, dass in mehreren EU-Staaten von
denselben Personen Asylanträge gestellt werden.
Zahlreiche
weitere Richtlinien aus den Jahren 2003 und 2004 betreffen ebenfalls die
Migrationspolitik, etwa das Recht auf Familienzusammenführung, der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, der Opfer
des Menschenhandels, der Studenten, der Forscher, usw. Des Weiteren hat
die EU Rückführungsübereinkommen mit Drittstaaten geschlossen und regelt
teils gemeinsam die migrationspolitische Zusammenarbeit mit auswärtigen
Staaten (vgl. die Übersicht über das geltende Gemeinschaftsrecht in
diesem Bereich).
Recht der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland sind die gesetzlichen Grundlagen, die die
Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland
betreffen, seit dem 01.01.2005 im Aufenthaltsgesetz und für Unionsbürger im
Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Beide Gesetze wurden als Bestandteile des
Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des
Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern mit der
amtlichen Kurzform Zuwanderungsgesetz erlassen, das zudem weitere
Gesetzesänderungen enthielt.
Den Aufenthalt von Asylbewerbern regelt das Asylverfahrensgesetz. Im Rahmen
des Asylrechts gelten vorrangig die Grundsätze von Art. 16a GG.
Im AZR-Gesetz sind Vorschriften zur Führung des Ausländerzentralregisters
enthalten.
Zur Durchführung des deutschen Ausländerrechts wurden im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums des Innern die Aufenthaltsverordnung, die
Durchführungsverordnung zum AZR-Gesetz, die Integrationskursverordnung und
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die
Beschäftigungsverordnung und die Beschäftigungsverfahrensverordnung
erlassen.
Das deutsche Steuerrecht enthält allgemein keine Unterscheidungen nach der
Staatsangehörigkeit, was den Grund dafür bildet, dass in den Formularen für
Steuererklärungen die Staatsangehörigkeit nicht angegeben werden muss.

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