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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Ausländerrecht

Volltextsuche: Ausländerrecht

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Ausländerrecht anbieten.

Ausländerrecht:

Das Ausländerrecht ist ein Teil des Ordnungsrechts, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Regelungen, die nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern nur an andere Merkmale (wie etwa den Wohnsitz) anknüpfen, fallen hingegen nicht unter den Begriff. Dies gilt etwa für Regelungen des Steuerrechts oder des Familienrechts mit Auslandsbezug, die nur an einen Wohnsitz anknüpfen.
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Gegenstand des Ausländerrechts können Bestimungen über die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, der Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht sein.
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Recht der Europäischen Union
Das Recht der Europäischen Union enthält zahlreiche ausländerrechtliche Regelungen:

AusländerrechtIm so genannten Schengen-Recht, das seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages Teil der Rechtsordnung der EU ist, werden der Grenzübertritt und die Grenzkontrolle sowie - für Aufenthalte von bis zu drei Monaten im Halbjahr - das Visum-Recht und das Recht des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen geregelt. Dabei sind die Listen der für Kurzaufenthalte visumpflichtigen und visumfreien Staatsangehörigen in einer für den Schengen-Raum einheitlichen Vorschrift, und zwar in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, enthalten.
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AusländerrechtDas Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, ist Gegenstand des EG-Vertrages, der Richtlinie 2004/38/EG und weiterer Rechtsvorschriften.
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AusländerrechtDie Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, sind in der so genannten Dublin-II-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, festgelegt. Des Weiteren enthält das Recht der EU weitere Bestimmungen zum Asylrecht, wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, die das System "Eurodac" einrichtet, das dem systematischen Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern dient und verhindern soll, dass in mehreren EU-Staaten von denselben Personen Asylanträge gestellt werden.

AusländerrechtZahlreiche weitere Richtlinien aus den Jahren 2003 und 2004 betreffen ebenfalls die Migrationspolitik, etwa das Recht auf Familienzusammenführung, der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, der Opfer des Menschenhandels, der Studenten, der Forscher, usw. Des Weiteren hat die EU Rückführungsübereinkommen mit Drittstaaten geschlossen und regelt teils gemeinsam die migrationspolitische Zusammenarbeit mit auswärtigen Staaten (vgl. die Übersicht über das geltende Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich).

Recht der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland sind die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland betreffen, seit dem 01.01.2005 im Aufenthaltsgesetz und für Unionsbürger im Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Beide Gesetze wurden als Bestandteile des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern mit der amtlichen Kurzform Zuwanderungsgesetz erlassen, das zudem weitere Gesetzesänderungen enthielt.
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Den Aufenthalt von Asylbewerbern regelt das Asylverfahrensgesetz. Im Rahmen des Asylrechts gelten vorrangig die Grundsätze von Art. 16a GG.
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Im AZR-Gesetz sind Vorschriften zur Führung des Ausländerzentralregisters enthalten.
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Zur Durchführung des deutschen Ausländerrechts wurden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern die Aufenthaltsverordnung, die Durchführungsverordnung zum AZR-Gesetz, die Integrationskursverordnung und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Beschäftigungsverordnung und die Beschäftigungsverfahrensverordnung erlassen.
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Das deutsche Steuerrecht enthält allgemein keine Unterscheidungen nach der Staatsangehörigkeit, was den Grund dafür bildet, dass in den Formularen für Steuererklärungen die Staatsangehörigkeit nicht angegeben werden muss.
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Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der kostenlos bereit gestellten Informationen übernommen.

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