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Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, das im Grundgesetz verankert ist.

Hier finden Sie Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Asylrecht anbieten.

Asylrecht:

Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, das im Grundgesetz verankert ist. Durch die Änderung des Art. 16a GG im Jahr 1993 ("Asylkompromiss") wurde das Grundrecht auf Asyl erheblich eingeschränkt. Die Anerkennungsquote nach Art. 16a GG ist entsprechend gering, häufiger wird politisch Verfolgten Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewährt. Mit dem Zuwanderungsgesetz 2005 wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen und der Status politisch Verfolgter nach der GFK dem Status Asylberechtigter nach Art. 16a GG weitgehend gleich gestellt.
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Asylgesetz
Wer heute wegen seiner politischen Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer Rasse, Nationalität, Geschlecht oder Religion verfolgt wird, hat als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention Anspruch auf Asyl. Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist in der Praxis nicht immer einfach, weil sich die Staaten der so genannten "ersten" Welt gegen die Zuwanderung abschotten. Die genauen Bedingungen für die Gewährung politischen Asyls werden in Deutschland und in der Schweiz durch das Asylgesetz geregelt.
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In Deutschland wird Asyl durch das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sowie durch das Ausländergesetz geregelt. Der Satz „politisch Verfolgte genießen Asylrecht" im Grundrechtskatalog des deutschen Grundgesetzes, Artikel 16a Abs. 1 S. 1 Grundgesetz, garantiert politisch Verfolgten das Recht auf Asyl. Das Grundrecht ist im Prinzip unbeschränkt zu gewährleisten. Schranken des Grundrechts werden durch die Abs. 2 bis 5 gesetzt, wodurch eine Konkretisierung durch Parlamentsgesetze erfolgen muss.
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Über die Gewährung von Asyl entscheiden das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. im Rechtsschutz die Verwaltungsgerichte. Mit dem Zuwanderungsgesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt, wird an die Stelle des Ausländergesetzes das Aufenthaltsgesetz treten.
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Einschränkungen des Asylrechts
Eine Ausnahme vom Asylrecht bietet die so genannte Drittstaatenregelung: Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf Absatz 1 des Artikels 16a des GG kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
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Eine weitere Ausnahme gewährleisten die sog. sicheren Herkunftsstaaten. Diese Maßnahme findet sich im Artikel 16a, Absatz 3 des GG wieder. Die genauen Staaten, die dieser Maßnahme unterliegen, sind gesetzlich geregelt und können geändert werden. Derzeit als sichere Herkunftsstaaten gelten: Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn. Dies sind Staaten, bei denen, aufgrund der allgemeinenen politischen Verhältnissen, das Bundesamt davon ausgeht, dass sie sicher sind, dass es also in ihnen weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung sowie Behandlung gibt. Stammt der Asylbewerber aus einem dieser Länder, so ist sein Asylantrag in der Regel als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Bei einer Einreise aus diesen Staaten kann der Ausländer diese gesetzliche Vermutung nur widerlegen, indem er Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, aufgrund derer anzunehmen ist, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung droht.
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Das Verwaltungsverfahren unterliegt gesonderten Gesetzmäßigkeiten. Ein Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge findet nicht statt. Nur bei einer einfachen Ablehnung hat die Klage gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter und ist nur beschränkt angreifbar.
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Asyl
Unter der Bezeichnung Asyl versteht man Zufluchtsort, Unterkunft, Obdach und Freistätte, aber auch Schutz vor Gefahr und Verfolgung. Das Wort Asyl stammt von dem griechischen Adjektiv Asylos, deutsch: "unverletzt" bzw. "nicht ausgeraubt", mit politischer Konnotation ist asylos am ehesten mit "unantastbar" (<"unraubbar") zu übersetzen, : "(griechisch "sylan" = berauben, "a" = nicht).
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