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Arbeitsrecht
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Arbeitsgericht ->
Abfindung
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Kündigungsschutzgesetz
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Scheinselbstständigkeit
Das Arbeitsgericht ist regelmäßig das Gericht erster Instanz im
eigenständigen, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängigen Rechtsweg der
Arbeitsgerichtsbarkeit.
Zuständigkeit
Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die
Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Die übrigen
Zuständigkeiten ergeben sich aus § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes. Ihre
Zuständigkeit besteht auch für Streitigkeiten zwischen arbeitnehmerähnlichen
Personen und ihren Auftraggebern. Die Abgrenzung zum zivilrechtlichen Zweig
der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf der einen Seite und (selten) der
Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf der anderen Seite ist teilweise
problematisch.
Besetzung
Der Spruchkörper des Arbeitsgerichts ist die Kammer. Sie entscheidet mit
einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen einer aus
der Reihe der Arbeitnehmer und der andere aus dem Kreis der Arbeitgeber
stammt.
Rechtsweg/Verfahren
Vor dem Arbeitsgericht ist zwischen Urteils- und Beschlussverfahren zu
trennen. Im Urteilsverfahren bestehen die Rechtsmittel der Berufung und der
Sprungrevision. Im Beschlussverfahren können gegen die Entscheidungen die
Rechtsmittel der Beschwerde und der "Sprungrechtsbeschwerde" eingelegt
werden.
Berufungen und Beschwerden werden vor dem Landesarbeitsgericht, die
Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde wird vor dem Bundesarbeitsgericht
verhandelt.
Arbeitsgerichtsgesetz
Das Arbeitsgerichtsgesetz bildet die Grundlage für die
Arbeitsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Es definiert vor
allem die Zuständigkeiten und die Zusammensetzung der Arbeitsgerichte, der
Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts (§§ 1ff) sowie den Gang
des Arbeitsgerichtsverfahrens (§§ 46ff).
Darüber hinaus gilt, von wenigen Ausnahmen abgesehen (§ 46), auch im
Arbeitsgerichtsverfahren die Zivilprozessordnung
Landesarbeitsgericht
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das deutsche Landesarbeitsgericht ist regelmäßig Berufungs- oder
Beschwerde-Gericht im Rechtszug der Arbeitsgerichtsbarkeit zu den
erstinstanzlichen Urteilen und Beschlüssen des Arbeitsgerichtes.
Gegen die Urteile des Landesarbeitsgericht ist als Rechtsmittel die Revision
oder bei Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht möglich.
Jedes Bundesland hat (mindestens) ein Landesarbeitsgericht (in der Regel in
der jeweiligen Hauptstadt) eingerichtet. Davon bestehen folgende Ausnahmen:
Baden-Württemberg hat sein Landesarbeitsgericht in Stuttgart errichtet,
jedoch jeweils eine Kammer in Freiburg und in Mannheim eingerichtet.
Bayern hat zwei Landesarbeitsgerichte in München und Nürnberg eingerichtet.
Das Hessische Landesarbeitsgericht sitzt in Frankfurt am Main.
Mecklenburg-Vorpommern hat das Landesarbeitsgericht in Rostock eingerichtet.
Nordrhein-Westfalen hat drei Landesarbeitsgerichte in Düsseldorf, Hamm und
Köln eingerichtet.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht sitzt in Chemnitz.
Sachsen-Anhalt hat sein Landesarbeitsgericht in Halle (Saale) eingerichtet.
Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das oberste Gericht der
Arbeitsgerichtsbarkeit und damit – neben Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof,
Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht – einer der fünf obersten
Gerichtshöfe des Bundes in Deutschland. Geleitet wird das Gericht seit 1.
März 2005 von Ingrid Schmidt.
Bedienstete
In den zehn Senaten des Gerichts sind 34 Berufsrichter tätig. Weiterhin hat
das Gericht 121 nichtrichterliche Beschäftigte. Außerdem werden
durchschnittlich elf wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt.
Entscheidungen
In Betracht kommen zwei Verfahrenarten: Urteils- oder Beschlussverfahren. In
beiden Verfahrensarten entscheidet jeder Senat durch drei Berufsrichter und
durch je einen ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer. Die Zuständigkeit des jeweiligen Senats richtet sich nach
den zu entscheidenden Rechtsfragen und ergibt sich aus dem
Geschäftsverteilungsplan.
Kündigungsschutzgesetz
Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Gesetz, das die
im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Kündigungsfreiheit von
Verträgen mit einer längeren Laufzeit ("Dauerschuldverhältnissen")
zugunsten des Arbeitnehmers bei der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen auf sozial gerechtfertigte Kündigungen
beschränkt s. a. ->
Kündigungsschutzgesetz

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