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Antidiskriminierungsrecht
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Dezember 2004
Auszug: Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz
Bundesministerium der Justiz
Der Gesetzentwurf sieht neben arbeitsrechtlichen Regelungen und der
Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle des Bundes auch differenzierte
Diskriminierungsverbote im Rechtsverkehr zwischen Privatleuten vor.
„Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierungen ist ein
Menschenrecht, das in Deutschland im Grundgesetz festgeschrieben ist und
jede staatliche Gewalt bindet. Mit dem Antidiskriminierungsgesetz werden die
Bürgerinnen und Bürger nun auch besser vor Benachteiligungen im privaten
Rechtsverkehr geschützt, ohne den privaten Wirtschaftsverkehr mit
bürokratischen Regeln zu überziehen“.
Der Gesetzentwurf verbietet nicht nur Diskriminierungen wegen des
Geschlechts und der ethnischen Herkunft, sondern auch wegen der Religion
oder Weltanschauung, wegen des Alters, wegen Behinderung oder der sexuellen
Identität. Abgesehen von der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft
gelten die Vorschriften für besonders augenfällige Benachteiligungen,
nämlich dort, wo Verträge üblicherweise ohne Ansehen der Person
abgeschlossen werden, oder wo das Ansehen der Person eine untergeordnete
Rolle spielt. Unterscheidungen aus sachlichem Grund bleiben jedoch nach wie
vor zulässig. Ausgenommen ist auch der private Nähebereich. „Jeder soll
weiter selbst entscheiden können, an wen er die Einliegerwohnung in seinem
Haus vermietet.
Zum Hintergrund:
Im Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zum Staat binden die
verfassungsrechtlichen Gleichheitssätze bereits alle Bereiche staatlichen
Handelns. Deutschland ist darüber hinaus verpflichtet, vier Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die den Schutz vor Diskriminierung
regeln. Hiervon sind viele Bereiche unserer Rechtsordnung betroffen. Der
Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen
gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den
öffentlichen Dienst. Zuständig für die Umsetzung ist insoweit das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Betroffen ist aber auch das
Zivilrecht, insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder
Vermietern. Für die Umsetzung der zivilrechtlichen Regelungen ist innerhalb
der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz zuständig. Schließlich
ist eine Antidiskriminierungsstelle zu errichten, die in der Zuständigkeit
des Bundesfamilienministeriums angesiedelt wird.
Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf den Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums der Justiz für das allgemeine Privatrecht.
Wie wird im Zivilrecht vor Diskriminierung geschützt?
Auch im Rechtsverkehr zwischen Privatleuten beruht das
Antidiskriminierungsgesetz teilweise auf der Umsetzung von Richtlinien, geht
aber auch darüber hinaus.
Das bedeutet: In den ethnischen Diskriminierungsschutz sind fast alle
Verträge des Wirtschaftsverkehrs einbezogen, wie die
Antirassismus-Richtlinie dies vorschreibt. Dies gilt auch für die Vermietung
von Wohnraum. Ausgenommen ist auch hier der private Nähebereich, also etwa
dann, wenn Vermieter und Mieter oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben
Grundstück nutzen.
Im Übrigen (also im Hinblick auf Geschlecht, Religion oder Weltanschauung,
Behinderung, Alter, sexuelle Identität) gilt der Diskriminierungsschutz für
Massengeschäfte und für privatrechtliche Versicherungen. Unterscheidungen
aus sachlichem Grund bleiben auch im Anwendungsbereich des Gesetzes
zulässig. Mit dieser differenzierten Lösung bleiben die Grundsätze der
Vertragsfreiheit gewahrt.
Massengeschäfte sind vor allem Verträge, die typischerweise in einer
Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen ohne Ansehen der Person
abgeschlossen werden, oder bei denen das Ansehen einer Person eine
untergeordnete Rolle spielt. Sie kommen also vor allem in der
Konsumgüterwirtschaft und bei standardisierten Dienstleistungen vor. Kein
Massengeschäft ist typischerweise die Einzelvermietung von Wohnraum oder die
Vergabe eines Immobiliarkredits durch eine Bank, weil hier der
Vertragspartner regelmäßig individuell nach vielfältigen Kriterien
ausgewählt wird.
Viele Unterscheidungen zum Beispiel wegen des Geschlechts, des Alters oder
einer Behinderung sind allgemein akzeptiert und sozial höchst erwünscht,
zumindest aber objektiv erforderlich. Deshalb sieht der Entwurf die
Möglichkeit vor, Unterscheidungen aus sachlichem Grund zu rechtfertigen. Das
Gesetz konkretisiert dies anhand der wichtigsten Fallgruppen in
Regelbeispielen und erleichtert damit die Rechtsanwendung.
Für die einzelnen, durch das Gesetz geschützten Personengruppen bedeutet
dies:
Rasse / ethnische Herkunft
Bislang konnte ein Vermieter seine Auswahlentscheidung auch nach der Ethnie
des Mietinteressenten treffen (keine Vermietung an „Ausländer“ / „Türken“
etc., soweit die ethnische Abstammung gemeint ist). Diese Praxis ist nach
dem Antidiskriminierungsgesetz verboten, auf die „Rasse“ oder ethnische
Herkunft darf bei der Vermietung (und bei anderen öffentlich angebotenen
Leistungen auch) nicht mehr abgestellt werden, es sei denn, der persönliche
Nähebereich wäre betroffen, z.B. bei der Vermietung einer Einliegerwohnung
im selbstgenutzten Haus.
Eindeutig geregelt wird im Antidiskriminierungsgesetz, dass die Verweigerung
des Zugangs zu Gaststätten, Diskotheken, Fitnessstudios etc. wegen der
ethnischen Zugehörigkeit verboten ist, der Zutritt notfalls gerichtlich
durchgesetzt werden kann und dass eine Verweigerung z.B.
Schadenersatzansprüche auslöst. Bislang musste dieser rechtliche Schutz aus
den Generalnormen des bürgerlichen Rechts i.V.m. öffentlich-rechtlichen
Vorschriften (z.B. Gaststättengesetz) und aus der Verfassung (Allgemeines
Persönlichkeitsrecht) abgeleitet werden. Auch bestand eine weithin
verbreitete (irrtümliche) Auffassung, dass das Prinzip der Vertragsfreiheit
jede Diskriminierung rechtfertige.
Religion / Weltanschauung
Bislang konnten Unternehmer, die Massengeschäfte abwickeln, eigene religiöse
oder weltanschauliche Vorstellungen auch gegenüber ihren Kundinnen und
Kunden durchsetzen. So konnte etwa ein islamischer Metzger die Bedienung von
Frauen verweigern, die kein Kopftuch tragen. Nach dem
Antidiskriminierungsgesetz kann er diese Praxis nur dann beibehalten, wenn
er darzulegen vermag, dass seine Religion ihm diese Auswahl der Kundschaft
gebietet.
Erlaubt ist weiterhin die Unterscheidung nach der Religion und
Weltanschauung dort, wo z.B. Religionsgemeinschaften von ihrem
Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen.
Behinderung
Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass die Zurückweisung Behinderter
z.B. in Gaststätten durch das Hausrecht des Gastwirts gedeckt sei. Das
Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Zurückweisung von Menschen mit
Behinderungen in Gaststätten und bei anderen Leistungen, die typischerweise
ohne Ansehen der Person erbracht werden.
Bislang konnten privatrechtliche Versicherungsanträge von Menschen mit
Behinderungen ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Es konnte nicht
ausgeschlossen werden, dass eine ernsthafte Einzelfallprüfung erst gar nicht
statt fand. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz dürfen
Versicherungsunternehmen eine Behinderung nur dann berücksichtigen, wenn sie
das zu versichernde Risiko erhöht. Pauschale Ablehnungen werden damit
unterbunden.
Erlaubt ist eine Unterscheidung wegen einer Behinderung weiterhin
beispielsweise dort, wo es um die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten
geht (z.B. Zuweisung von besonderen Plätzen für Rollstuhlfahrer, um die
Freihaltung von Fluchtwegen in Konzerträumen zu gewährleisten).
Alter
Bislang konnten Anbieter von Massengeschäften, die typischerweise ohne
Ansehen der Person abgewickelt werden, ohne weiteres Altersbeschränkungen
(Mindest- oder Höchstalter; Angebote nur für bestimmte Altersgruppen)
vorsehen. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz bedarf jede Altersgrenze, die
sich nicht schon aus den allgemeinen Gesetzen (z.B. Jugendschutz) ergibt,
einer besonderen Rechtfertigung. Lieferanten und Dienstleister können bei
Massengeschäften also nicht mehr willkürlich nach dem Alter unterscheiden.
Erlaubt sind weiterhin z.B. besondere Vergünstigungen für jüngere öder
ältere Kunden (Studentenrabatte, Seniorenteller etc.).
Sexuelle Identität
Bislang konnte etwa ein Hotel die Aufnahme gleichgeschlechtlicher Paare
verweigern. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz ist dies nicht mehr möglich.
Bislang konnten Vorbehalte gegen Schwule und Lesben (etwa wg. erhöhtem
Aids-Risiko beim Abschluss von privatrechtlichen Versicherungen) durch eine
pauschale Ablehnung des Versicherungsantrags ohne weitere Begründung
kaschiert werden. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz müssen
Unterscheidungen wegen der sexuellen Identität offen gelegt und
gerechtfertigt werden. Wäre der Versicherungsvertrag ohne Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot zustande gekommen, so kann der Vertragsschluss
eingeklagt werden.
Erlaubt sind weiterhin z.B. spezifische Angebote nur für homosexuelle
Kunden, soweit kein Interesse an der Durchsetzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht.
Geschlecht
Bislang waren private Versicherungsunternehmen verpflichtet, das
unterschiedliche Lebensalter von Frauen und Männern bei der Kalkulation zu
berücksichtigen. Kosten der Schwangerschaft wurden den Frauen als
„Krankheitskosten“ zugerechnet. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz sind
auch Unisex-Tarife möglich. Sofern nach dem Geschlecht unterschieden wird,
ist dies nur dann erlaubt, wenn bei der jeweiligen Versicherung das
Geschlecht ein bestimmender Faktor ist bei der Risikobewertung ist; das
Datenmaterial und die Berechnung müssen offen gelegt werden. Kosten von
Schwangerschaft und Entbindung müssen zwingend geschlechtsneutral verteilt
werden.
Erlaubt sind weiterhin geschlechtsspezifische Differenzierungen, die z.B.
Rücksicht auf den Schutz der Intimsphäre nehmen, z.B. Saunabetrieb nur für
Frauen.
Quelle: Bundesregierung --> Bundesministerium der Justiz Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit,
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