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Steuerrecht
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Die Abgabenordnung (AO) ist das elementare Gesetz des deutschen
Steuerrechts. Da sich in ihr die grundlegenden und für alle Steuerarten
geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren finden, wird sie auch Steuergrundgesetz
genannt. Als so genanntes allgemeines Steuerrecht
sind in ihr die Regelungen betreffend der Ermittlung von
Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung und Erhebung der Steuern, Vollstreckung
und außergerichtliche Rechtsbehelfe sowie zum steuerlichen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht enthalten.

Während die einzelnen Steuergesetze z.B. Einkommensteuergesetz oder
Umsatzsteuergesetz als materielle Vorschriften des Steuerrechts die
konkreten Bestimmungen zur Berechnung der Steuer und zur Steuerentstehung
regeln, enthält die AO grundsätzliche Regelungen darüber, wie die Steuer
festzusetzen ist und wann sie zu entrichten ist.
Geschichte
Die Abgabenordnung ist 1977 in Kraft getreten, daher auch die häufig
verwendete Bezeichnung AO 1977. Sie löste die bis dahin geltende
Reichsabgabenordnung (RAO) ab. Als Verfasser der RAO, und somit auch als
"Vater" der heutigen Abgabenordnung, gilt Enno Becker. Grund für die Reform
war die Absicht, die Vorschriften der Abgabenordnung an das
Verwaltungsverfahrensgesetz anzugleichen, einen vernünftigen Ausgleich
zwischen den widerstreitenden Prinzipien der Gleichmässigkeit der
Besteuerung und der Rechtssicherheit herbeizuführen und die Systematik im
Gesetz zu verbessern.
Gliederung
Die AO ist in neun Teile gegliedert und spiegelt den zeitlichen Ablauf des
Besteuerungsverfahrens wider:
Einleitende Vorschriften
Der erste Teil widmet sich den steuerlichen Grundbegriffen, die für alle
Steuern gelten. Hier findet sich die allgemeine Definition der Steuer (§ 3
Abs. 1 Abgabenordnung) als Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine
besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen
Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen
der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die
Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Daneben werden u.a. die Begriffe Wohnsitz, Geschäftsleitung, Niederlassung
und Finanzbehörde (Deutschland) aus steuerlicher Sicht erklärt und eine
Übersicht über die Zuständigkeiten gegeben.
Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen über das Steuergeheimnis. Da
der Steuerpflichtige im Rahmen der Mitwirkungspflichten seine steuerlichen
Verhältnisse der Finanzbehörde vollständig zu offenbaren hat, muss die
Geheimhaltung seiner Angaben gewährleistet sein. §§30, 31 und 31 a Abgabenordnung
regeln, wer das Steuergeheimnis wahren muss und unter welchen
Voraussetzungen die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig
ist.
Steuerschuldrecht
Das Steuerschuldrecht definiert die wesentlichen Grundsätze im Verhältnis
zwischen Staat und Steuerschuldner; es soll die Grundlage für ein möglichst
unbürokratisches und rationelles Besteuerungsverfahren bilden und hierbei
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Allgemeinheit und
den Belangen des einzelnen Steuerpflichtigen herstellen.
In § 33 Abs. 1 Abgabenordnung ist die Person des Steuerpflichtigen definiert, als
demjenigen, der eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer
für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat (Steuerzahler),
wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und
Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte
Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Weiter wird geregelt, welche Ansprüche sich aus dem Steuerschuldverhältnis
ergeben, wer Gesamtschuldner ist, unter welchen Voraussetzungen jemand für
die Steuerschuld eines anderen haftet und welche Zwecke unter gemeinnützigen
oder mildtätigen Aspekten steuerbegünstigt sind.
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Der dritte Teil widmet sich in den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen
besonders dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der
Besteuerung. Geregelt werden hier die Mitwirkungspflichten
(Auskunftspflicht), Pflicht zur Vorlage von Urkunden) der Beteiligten, aber
auch unter welchen Voraussetzungen Personen zur Auskunftsverweigerung
berechtigt sind und in welchen Fällen die Finanzbehörden die
Steuerpflichtigen beraten und ihnen Auskunft erteilen sollen. Von Bedeutung
sind die Vorschriften zur steuerlichen Fristenberechnung, Fristverlängerung
und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im zweiten Abschnitt wird der
Begriff des Verwaltungsaktes erläutert und Aussagen zur Bekanntgabe,
Wirksamkeit und Nichtigkeit getroffen.
Durchführung der Besteuerung
Den Kern der Abgabenordnung bilden die Vorschriften über die Durchführung des
Besteuerungsverfahrens. Im Interesse der Rechtssicherheit enthalten sie eine
genaue Darstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Finanzbehörde und
der Steuerpflichtigen.
Insbesondere werden die speziellen Mitwirkungspflichten der
Steuerpflichtigen geregelt, weil die Finanzbehörden bei Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen sind.
Deshalb werden in diesem Teil Regelungen zur Steuererklärungs- und
Buchführungspflicht getroffen.
Ferner wird festgelegt, in welcher Form, unter welchen Voraussetzungen und
in welcher Frist eine Steuer festgesetzt werden kann. So bestimmt § 155 Abs.
1 Abgabenordnung, dass Steuern grundsätzlich mittels Steuerbescheid festzusetzen sind.
Dieser Steuerbescheid konkretisiert die im Einzelfall entstandene Steuer
oder Steuervergütung und ist formelle Grundlage der Verwirklichung dieses
Anspruchs.
§ 169 Abgabenordnung regelt die Festsetzungsfrist: Eine Steuerfestsetzung sowie ihre
Aufhebung, Änderung oder Berichtigung sind danach nicht mehr zulässig, wenn
die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Festsetzungsfrist beträgt für
Verbrauchsteuern und deren Vergütungen ein Jahr. Für alle anderen Steuern
und Steuervergütungen (insbesondere also für die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer) beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beträgt
allerdings zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen wurde, und fünf Jahre,
soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.
Bedeutsam sind auch die Vorschriften über die Bestandskraft von
Steuerbescheiden. Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit
können Steuerbescheide nur aufgehoben, geändert oder berichtigt werden,
soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Unerheblich ist dabei, ob sich der
Fehler zugunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirkt.
Steht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung,
so ist seine Änderung jederzeit möglich, solange die Vorbehalt nicht
aufgehoben wurde.
Weitere wichtige Änderungsvorschrift ist § 173 Abgabenordnung, der eine
Korrekturmöglichkeit vorsieht, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen. Eine
Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen ist dabei jedoch nur möglich, wenn
diesen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder
Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind. Andererseits verbietet
der geltende Grundsatz von Treu und Glauben es dem Finanzamt, unter Berufung
auf das nachträgliche Bekanntwerden steuererhöhender Tatsachen oder
Beweismittel eine Steuerfestsetzung zu ändern, wenn die Tatsachen dem
Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht
verborgen geblieben wären, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner
Mitwirkungspflicht voll genügt hat.
Nach § 175 Abgabenordnung ist ein Steuerbescheid zu erlassen oder zu korrigieren, soweit
ein für den Steuerbescheid verbindlicher Grundlagenbescheid erlassen oder
korrigiert wurde.
Von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften zur steuerlichen
Außenprüfung, die es den Finanzbehörden erlaubt, die Angaben der
Steuerpflichtigen nicht nur an Amtsstelle, sondern in gewissem Umfang auch
an Ort und Stelle nachprüfen. Das Außenprüfungsverfahren verlangt vom
Steuerpflichtigen ein hohes Maß an Mitwirkung, sichert ihm aber auch in
weitem Umfang rechtliches Gehör und Rechtsbehelfe. Weitere, sich an die
Verwaltung richtende Regelungen zur Durchführung einer Betriebsprüfung sowie
zu verwaltungsinternen Verfahrensabläufen sind in einer bundeseinheitlichen
Verwaltungsanweisung, der Betriebsprüfungsordnung, getroffen.
Erhebungsverfahren
In den sich anschließenden Vorschriften über das Erhebungsverfahren wird
geregelt, wann eine Steuer fällig wird und welche Folgen bei einer
verspäteten Zahlung eintreten. Daneben wird festgelegt, unter welchen
Voraussetzungen eine Steuer gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen
werden kann. Geregelt wird auch die Verjährung des Steueranspruchs, die
Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Erhebung
von Säumniszuschlägen bei verspäteter Steuerzahlung.
Vollstreckung
Werden fällige Steuern nicht gezahlt, so können sie durch die Finanzbehörde
nach den für die Vollstreckung geltenden Bestimmungen zwangsweise
beigetrieben werden. In Abgrenzung zum Zivilrecht und anderen Gebieten des
öffentlichen Rechts ist die Zwangsvollstreckung der Finanzbehörden auch ohne
gerichtlichen Vollstreckungstitel möglich. Dieser Abschnitt schafft die
notwendigen rechtlichen Voraussetzungen u.a. durch Regelung der
Vollstreckung in das unbewegliche und das bewegliche Vermögen.
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Es folgen die Vorschriften über das außergerichtliche
Rechtsbehelfsverfahren, in denen das Einspruchsverfahren als Rechtsschutz
der Steuerpflichtigen geordnet ist. Dieses ermöglicht der Finanzverwaltung,
ihre Entscheidungen ohne Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu
überprüfen. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei.
Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften/ Strafverfahren und Bußgeldverfahren
Schließlich enthält die Abgabenordnung die materiellen Vorschriften über
Steuerstraftaten (Steuerhinterziehung) und Steuerordnungswidrigkeiten
(Steuerverkürzung) sowie besondere Bestimmungen über das Steuerstrafverfahren und
Bußgeldverfahren. Das Bußgeld wird nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
erhoben. Die Finanzbehörde kann selbst ermitteln und sich dabei der Steuerfahndung und
Zollfahndung bedienen.
Schlussvorschriften
Die Schlussvorschriften enthalten - als Gesetzesvorbehalt - die
Einschränkung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit
der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie
des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) nach Maßgabe
der Abgabenordnung.
Nebengesetze/ Nebenverordnungen
Zur Abgabenordnung ist ein Einführungsgesetz (EGAbgabenordnung) mit zahlreichen
Übergangs- und zeitlichen Anwendungsregelungen erlassen worden. Zudem
existiert mit dem Abgabenordnung-Anwendungserlaß (AEAbgabenordnung) eine umfangreiche Verordnung,
die in Zweifelsfragen eine einheitliche Gesetzesanwendung durch die
Finanzbehörden sicherstellen soll.
Anwendungsbereich
Die Abgabenordnung gilt grundsätzlich für alle Steuern und Steuervergütungen, die durch
Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt und von Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Für Ein- und Ausfuhrabgaben ist sie
vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des
Zollkodex anwendbar. Darüber hinaus ist sie aufgrund landesrechtlicher
Vorschriften auch für die Erhebung zahlreicher anderer Abgaben anzuwenden.
Im Zollrecht gilt die Abgabenordnung nur subsidiär zum Zollkodex, direkt anwendbar sind
lediglich die Straf-, Bußgeld- und Vollstreckungsvorschriften der
Abgabenordnung.
Das steuerrechtliche Überprüfungsverfahren findet im Wesentlichen durch die
Finanzgerichtsbarkeit statt. Das einschlägige Gesetz ist die
Finanzgerichtsordnung (FGO). In Steuerstrafsachen entscheidet jedoch die
reguläre Strafgerichtsbarkeit.
Siehe auch
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
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