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Arbeitsrecht
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
Volltextsuche: Arbeitsrecht/Abfindung
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Scheinselbstständigkeit
Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die geleistet
wird aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Die rechtlich korrekte Abgrenzung zwischen Abfindung und Entschädigung ist
problematisch. Eine Abfindung wird aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gezahlt, eine Entschädigung wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung ist wirtschaftlich gesehen eher der
Provision oder Tantieme zuzuordnen, die Entschädigung dagegen eher dem
Schadenersatz oder dem Verdienstausfall.
Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein
Anspruch auf Abfindung im deutschen Arbeitsrecht.
In Deutschland werden Abfindungen gezahlt aufgrund
außergerichtlichen
oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs über die
Wirksamkeit einer
Kündigung
der gesetzlichen Neuregelung des § 1a KSchG
Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der
Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses
eines
Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei
Massenentlassungen)
eines
gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf
Nachteilsausgleich.
Nur die Abfindungsansprüche nach Nr. 3 bis 5 können unter Umständen gegen
den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden.
Abfindungsvergleich
Weil das Kündigungsschutzgesetz von seiner gesetzgeberischen Intention auf
den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses abzielt, sind dort
Abfindungzahlungen für den Regelfall nicht vorgesehen. Wegen der
Unsicherheiten eines möglichen Kündigungsschutzprozesses (und dem Risiko,
einen Arbeitnehmer nach einem Urteil möglicherweise weiterbeschäftigen zu
müssen - unter Nachzahlung der Vergütung nach Auslaufen der
Kündigungsfristen) werden sehr häufig nach Ausspruch der Kündigung
außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren Abfindungsvergleiche
geschlossen (sog. Abwicklungsvertrag), in denen einvernehmlich die
Beendigung des Arbeitverhältnisses vereinbart wird und der Arbeitgeber im
Gegenzug eine Abfindungszahlung verspricht. Wird ein solcher
Abfindungsvergleich vor Ausspruch einer Kündigung (oder an Stelle einer
Kündigung) vereinbart, spricht man von einem sog. Aufhebungs- oder
Auflösungsvertrag. Der Abschluss eines solchen Aufhebungs-, Auflösungs- oder
Abwicklungsvertrags kann aufgrund der neueren sozialrechtlichen
Rechtsprechung zu empfindlichen Sanktionen seitens der Arbeitsämter führen.
Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsätzlich nach dem bestehenden
Prozessrisiko für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Sie wird
also oft wesentlich von der Qualität der anwaltlichen Vertretung mit
bestimmt. Als „Faustformel“ — die allerdings regionalen Unterschieden
unterliegt — hat sich dabei eine Abfindung in Höhe eines halben
Bruttomonatsentgelts pro Beschäftigungsjahr durchgesetzt, die jetzt auch der
gesetzlichen Neuregelung zu Grunde gelegt ist.
Neuregelung: § 1 a KSchG
Seit 1. Januar 2004 sieht nämlich im deutschen Arbeitsrecht das
Kündigungsschutzgesetz in § 1 a KSchG einen Abfindungsanspruch des
Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte
Kündigung ausgesprochen hat. Dieser Abfindungsanspruch steht aber unter der
Bedingung, dass der Arbeitgeber in der notwendig schriftlichen ( § 623 BGB)
Kündigungserklärung ein Angebot für eine Abfindung unterbreitet. Es handelt
sich also faktisch nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern weiterhin
um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer muss dieses Angebot nicht annehmen; er hat ein Wahlrecht.
Entweder er klagt innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung, oder er
unterlässt dies und nimmt damit das Abfindungsangebot an.
Praktischer Vorteil einer Abfindung nach § 1 a KSchG ist, dass in der Regel
die 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitsamt für das Arbeitslosengeld nicht
eintreten dürfte. Dies konnte früher zwar auch durch einen außerhalb des
Anwendungsbereichs dieser gesetzlichen Regelung abgeschlossenen
Abwicklungsvertrag vermieden werden (vergleiche Auflösungsvertrag); nach der
aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes führt aber auch ein
Abwicklungsvertrag zum Eintritt einer Sperrfrist.
Auflösungsurteil wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung
Obsiegt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess kann er (in begrenztem
Umfang aber auch der Arbeitgeber) unter sehr engen Voraussetzungen beim
Arbeitsgericht einen so genannten Auflösungsantrag stellen (§ 9 KSchG). Wenn
die von der Rechtsprechung aufgestellten sehr hohen Anforderungen erfüllt
sind, hat das Arbeitsgericht dann das Arbeitsverhältnis (in der Regel auf
den Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist) aufzulösen und den
Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen (Höhe der Abfindung
gem. (§ 10 KSchG gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit: höchstens
12 bis 18 Gehälter). In der Regel orientieren sich die Arbeitsgerichte bei
den (seltenen) Auflösungsurteilen an der „Faustformel“ und machen einen vom
Auflösungsverschulden der einen oder anderen Seite abhängigen Zu- oder
Abschlag.
Abfindungsanspruch in Tarifverträgen oder Sozialplänen
Manche Tarifverträge sehen (meist bei Betriebsänderungen in Folge von
Rationalisierung) Abfindungsanprüche für die betroffenen Arbeitnehmer vor,
die unabhängig von der Wirksamkeit einer Kündigung an die tarifgebundenen
Arbeitnehmer bezahlt werden müssen. Das gleiche gilt für Abfindungsansprüche
in Sozialplänen, die in Betrieben über 20 Arbeitnehmern bei Entlassungen
über gewissen Schwellenwerten erzwingbar sind (§ 111 ff. BetrVG,
Einzelheiten siehe unter: Betriebsänderung, Sozialplan).
Abfindung auf Grund gerichtlicher Urteile wegen Nachteilsausgleich
Weicht ein Arbeitgeber von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten
Interessenausgleich (§ 111 BetrVG) ab oder versucht er nicht mit dem
Betriebsrat darüber eine Einigung herbeizuführen, so können Arbeitnehmer,
die in Folge einer solchen Betriebsänderung entlassen werden, beim
Arbeitsgericht gem. § 113 BetrVG den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung
verklagen. Die Höhe solcher Abfindungen richtet sich nach den Regeln, wie
sie beim Auflösungsurteil gem. § 10 KSchG zu beachten sind.
Steuerrecht
Bis zu einem Betrag von 7.200 € waren Abfindungen gem. § 3 Nr. 9 EStG bis
zum 31.12.2005 (siehe aktuelle Entwicklung) steuerfrei. Dieser Freibetrag
erhöht sich ab einem Lebensalter von mindestens 50 Jahren und 15 Jahren
Betriebszugehörigkeit auf 9.000 €, ab 55 Lebensjahren und 20 Jahren
Betriebszugehörigkeit auf 11.000 €. Der über diese Freibeträge hinausgehende
Teil der Abfindung gem. §§ 24, 34 EStG wird mit der sog. Fünftelregelung
durch eine gemilderte Progression privilegiert. Diese Privilegierung gilt
aber nur dann, wenn die Abfindung in einem Kalenderjahr zufließt
(„Zusammenballungsprinzip"). Wird eine Abfindung in zwei oder mehr, den
Freibetrag übersteigenden Teilbeträgen in mehreren Kalenderjahren bezahlt,
wird die Abfindung voll versteuert.
Aktuelle Entwicklung
Die Freibetragsregelung für Arbeitnehmer-Abfindungen soll bereits ab
1.1.2006 entfallen (Koalitionsvereinbarung). Allerdings ist eine
Übergangsregelung vorgesehen, derzufolge der Freibetrag weiter gewährt wird,
falls die Abfindung vor dem 01.01.2006 vertraglich oder durch Gerichtsurteil
beschlossen wurde und diese dann vor dem 01.01.2008 ausgezahlt wurde (vgl. §
52 Abs. 4a EStG in der Fassung des Gesetzentwurfs vom 29.11.2005,
BT-Drs.16/105)
Sozialversicherungsrecht
Abfindungen sind sozialversicherungsfrei. Wird aber eine Zahlung in einem
(vorläufig fortbestehenden) Arbeitsverhältnis nur als Abfindung deklariert,
die in Wahrheit irgendeine Form von vertraglich geschuldeter Leistung
darstellt, unterliegt eine solche Zahlung der Sozialversicherungspflicht.
(Zur Anrechnung von Abfindungen beim Bezug von Arbeitslosengeld siehe:
Arbeitslosengeld) Kündigungsschutzgesetz
Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Gesetz, das die
im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Kündigungsfreiheit von Verträgen mit
einer längeren Laufzeit ("Dauerschuldverhältnissen") zugunsten des
Arbeitnehmers bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf sozial
gerechtfertigte Kündigungen beschränkt.
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